TE OGH 1961/10/11 1Ob406/61

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Veröffentlicht am 11.10.1961
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner

als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zierer, Dr. Heidrich, Dr. Schopf und Dr. Feistmantel als Richter in der Vormundschaftssache mj Irene Martha L*****, infolge Revisionsrekurses des Amtes der Tiroler Landesregierung gegen den Beschluss des Landesgerichtes Insbruck als Rekursgerichtes vom 6. Juli 1961, GZ 4 R 185/61-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Schwaz vom 2. Juni 1961, GZ P 78/59-7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Minderjährige wurde am 30. 3. 1959 außer der Ehe von Ida O*****, geb. L***** geboren. Josef F*****, welcher italienischer Staatsbürger ist, erkannte die Vaterschaft am 20. 4. 1959 vor der Bezirkshauptmannschaft Schwaz an. Die Kindeseltern schlossen am 12. 12. 1959 miteinander die Ehe.

Das Erstgericht stellte fest, dass die Minderjährige durch die Heirat ihrer Eltern die Rechtstellung eines ehelichen Kindes erlangt habe und ordnete die Beischreibung dieser Feststellung am Rande des Geburtseintrages an.

Infolge Rekurses des Amtes der Tiroler Landesregierung bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss und führte im Wesentlichen aus:

Die Legitimation richte sich nach dem Heimatrecht des Vaters. Das Erstgericht habe das italienische Generalkonsulat in Innsbruck ersucht, entweder eine Entscheidung der zuständigen italienischen Behörden zu übermitteln, dass das Kind durch die Eheschließung die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt habe, oder mitzuteilen, dass die Entscheidung in dieser Sache dem österr. Gericht überlassen werde. Das ital. Generalkonsulat habe daraufhin bekanntgegeben, dass die Minderjährige durch die Eheschließung die Staatsbürgerschaft des Vaters erlangt habe und dass die Legitimation durch Eintragung der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde, auf der der Vermerk betreffend die Anerkennung der Vaterschaft durch den Kindesvater eingetragen ist, in der Heimatgemeinde in Italien bestätigt werden müsse. Daraus folge, dass die Heimatbehörde des Vaters die Entscheidung dem inländischen Gerichte überlassen habe. Zur Entscheidung sei das inländische Gericht berufen, dafür, dass durch die Entscheidung die Bestimmungen des ital. materiellen Rechtes verletzt wurden, ergäben sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr seien die Voraussetzungen der Art 280 ff des ital. bürgerlichen Gesetzbuches gegeben. Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Amtes der Tiroler Landesregierung, in welchem offenbare Gesetzeswidrigkeit geltend gemacht wird. Sie wird darin erblickt, dass nicht die Entscheidung oder Mitteilung der zuständigen italienischen Behörde, unter welcher nicht das italienische Generalkonsulat zu verstehen sei, abgewartet worden sei. Das von letzterer Behörde aufgezeigte Verfahren widerspreche den italienischen und österreichischen Vorschriften.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Die Entscheidung oder Mitteilung der italienischen Behörde musste nicht abgewartet werden. Vielmehr hat das österr. Gericht zu entscheiden, wobei allerdings italienisches Recht anzuwenden ist (SZ XXIV 99, XXVII 165, XXXI 5). Die einem gegenteiligen Standpunkt einnehmende Entscheidung SZ XXVI 172 ist überholt und vereinzelt geblieben. Der in der Mitteilung II zum Anhang II des Rechtshilfeerlasses (JABl. Nr. 12, 1951) vom BM für Justiz empfohlene Vorgang, den das Erstgericht einhielt, war entbehrlich. Denn diese Mitteilung wurde mit Erlass des BM f. Justiz JABl. 1961 Nr. 2 S. 28, aufgehoben. Auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Anwendung des italienischen Rechtes liegt nicht vor. Gemäß Art 283 IBGB erfolgt die Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe. Das Kind erwirbt die Rechte eines ehelichen Kindes mit dem Tag der Eheschließung, wenn es von beiden Ehegatten in der Heiratsurkunde selbst oder vorher anerkannt worden ist. Im vorliegenden Fall lässt sich die Ansicht vertreten, dass die Anerkennung durch die Mutter in der Aufnahmeschrift des Bezirksjugendamtes Schwaz vom 20. 4. 1959 gelegen ist. Die Anerkennung durch den Vater erfolgte in der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom gleichen Tage. Da die Anerkennungen also vor der Eheschließung erfolgten, trat die Wirkung der Legitimation mit dem Tage der Eheschließung ein. Da der Revisionsrekurs demnach auf keinen gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrund im Sinne des § 16 AußStrG gestützt wird, war er als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E78046 1Ob406.61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:0010OB00406.61.1011.000

Dokumentnummer

JJT_19611011_OGH0002_0010OB00406_6100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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