TE OGH 1961/10/18 1Ob431/61

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Veröffentlicht am 18.10.1961
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Norm

ABGB §523
JN §1

Kopf

SZ 34/148

Spruch

Die Ausdehnung des Wasserbezuges durch, eigenmächtigen Anschluß einer Rohrabzweigung an eine Wasserleitung auf einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft durch einen Miteigentümer ist auf dem Rechtsweg zu bekämpfen.

Entscheidung vom 18. Oktober 1961, 1 Ob 431/61.

I. Instanz: Bezirksgericht Hopfgarten; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.

Text

Der Kläger behauptet, er und der Beklagte seien Eigentümer benachbarter Bauernhöfe. Sie bezögen ihr Wasser von einer Quelle, die auf einem Grundstück entspringe, welches im Miteigentum zu je einem Viertel der beiden Parteien und noch zweier weiterer Personen stehe. Der klägerische Hof beziehe das Wasser seit jeher direkt von der Quelle durch eine Leitung, während der Beklagte nur das Recht des Bezuges des vom Brunnentrog des Klägers abfließenden Überwassers habe. Der Beklagte habe im März 1961 eigenmächtig an der Wasserleitung des Klägers 4 m oberhalb des Brunnens des Klägers eine Rohrabzweigung angebracht und daran eine direkte Leitung zu seinem Hof angeschlossen, so daß er nun das Wasser von der Quelle (zu gleichen Teilen) mit dem Kläger beziehe. Hiedurch habe er sich das Recht auf Mehrbezug von Wasser angemaßt, welches ihm nicht zustehe. Auf Grund dieser Behauptungen begehrt der Kläger die Entfernung der angebrachten Abzweigung und die Unterlassung des Wasserbezuges, soweit er die Menge des Überwassers überschreite.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Es handle sich um die Feststellung einer strittigen Gebrauchsregelung zwischen Miteigentümern einer gemeinschaftlichen Sache, worüber im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden sei.

Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens auf. Nach seiner Ansicht handle es sich nicht um eine Gebrauchsregelung, sondern um die Abwehr eines angeblich rechtswidrigen Eingriffes in Rechte des Klägers. Hiefür sei der Rechtsweg zulässig.

Der Oberste Gerichtshof gab, dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Für die Beurteilung, ob der Rechtsweg zulässig ist oder nicht, sind die Klagebehauptungen maßgeblich (SZ. XXIII 81 u. a.). Danach behauptet der Kläger, daß ihm das alleinige Recht des unmittelbaren Wasserbezuges von der Quelle, dem Beklagten hingegen nur das mittelbare und auf das Überwasser beschränkte Bezugsrecht zustehe und daß der Beklagte durch die oben bezeichneten Handlungen in das Recht des Klägers widerrechtlich eingegriffen habe. Dieses Begehren gehört, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, auf den ordentlichen Rechtsweg.

Die Wasserrechtsbehörde ist zur Entscheidung nicht zuständig, weil es sich ausschließlich darum handelt, ob und in welchem Umfang den Streitteilen das privatrechtliche Wasserbezugsrecht zusteht und ob ein Eingriff in das behauptete Recht des Klägers vorliegt. Die vom Beklagten erhobene Einwendung der Verunreinigung des Wassers durch den Kläger ist für die Lösung der Frage, ob der Rechtsweg offen steht, nicht entscheidend, weil es im vorliegenden Rechtsstreit nur um das Bestehen und den Umfang privatrechtlicher Wasserbezugsrechte und um die Verletzung des vom Kläger behaupteten Bezugsrechtes geht.

Ebenso ist die Ansicht verfehlt, zur Entscheidung des gegenständlichen Begehrens sei der Außerstreitrichter zuständig. Der außerstreitige Weg steht nur dann offen, wenn der Kläger eine rechtsgestaltende Festsetzung der künftigen Benützung der gemeinschaftlichen Sache durch die Miteigentümer begehrt (SZ. XIV 198, SZ. XXIII 81, SZ. XXIII 327 u. a.). Dies trifft aber hier nicht zu, weil der Kläger lediglich die Beseitigung des angeblichen Eingriffes in seine bestehenden Rechte begehrt.

Anmerkung

Z34148

Schlagworte

Miteigentum Wasserbezugsrecht, Rechtsweg, Ordentlicher Rechtsweg, Unterlassung des Wasserbezuges, Rechtsweg ordentlicher, Unterlassung des Wasserbezuges, Wasserbezugsrecht Miteigentum, Rechtsweg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:0010OB00431.61.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19611018_OGH0002_0010OB00431_6100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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