TE OGH 1961/10/18 3Ob310/61

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Veröffentlicht am 18.10.1961
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Norm

EO §253

Kopf

SZ 34/149

Spruch

Auf den Inhalt eines Banksafes ist nach § 253 EO. Exekution zu führen. Es ist nicht notwendig, den Inhalt des Safes im Antrag anzugeben.

Entscheidung vom 18. Oktober 1961, 3 Ob 310/61.

I. Instanz: Landesgericht Graz; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Text

Das Erstgericht hat zur Sicherung der Forderung der betreibeiden Bank von 77.781 S s. A. aus einem Wechselzahlungsauftrag für die Zeit, bis die Forderung infolge Rechtskraft des Wechselzahlungsauftrages und Ablauf der Leistungsfrist durch Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden kann, Exekution bewilligt, und zwar u. a. durch Pfändung eines der verpflichteten Partei gehörigen, im Safe der betreibenden Bank erliegenden Briefumschlages mit einem der betreibenden Partei unbekannten Inhalt.

Infolge Rekurses der verpflichteten Partei hat das Rekursgericht den Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Pfändung des Briefumschlages abgewiesen. Es meint, daß es zwar keiner näheren Begründung bedürfe, daß die betreibende Partei entgegen dem Wortlaut ihres Antrages nicht den wertlosen Briefumschlag, sondern dessen Inhalt pfänden lassen wolle. Über die Art des Inhaltes des Umschlages fehle aber im Exekutionsantrag jede Behauptung. Die betreibende Partei gebe selbst zu, daß ihr der Inhalt unbekannt sei. Das Erstgericht sei daher nicht in der Lage gewesen, die Zulässigkeit der Pfändung und der Art des Pfändungsvollzuges von Amts wegen zu prüfen, weshalb der Antrag mangels der Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Z. 3 EO. abzuweisen gewesen wäre.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Zu Unrecht beruft sich das Rekursgericht bei der Abweisung des Antrages auf § 54 Abs. 1 Z. 3 EO. Der Antrag enthält vielmehr alle nach § 54 EO. vorgeschriebenen Angaben. Durch die Bezeichnung des im Banksafe erliegenden Briefumschlages ist sowohl der Ort angegeben, wo sich Vermögenswerte des Verpflichteten befinden sollen, als auch die Behauptung aufgestellt, daß sich Vermögenswerte, und zwar bewegliches Vermögen, an diesem Ort befinden. Die Exekution auf den Inhalt eines Banksafes ist nach § 253 EO. vorzunehmen. Bei der Pfändung körperlicher Sachen ist es nicht notwendig, diese Sachen im einzelnen im Exekutionsantrag bereits anzugeben. Es ist dies in der Regel der Fälle dem betreibenden Gläubiger auch gar nicht möglich, weil er nicht weiß, welche Sachen sich in der Gewahrsame des Verpflichteten befinden. Die Pfändbarkeit der vom Vollstrecker vorgefundenen Gegenstände zu beurteilen und entsprechend dem Gesetz vorzugehen, ist dem Vollstreckungsorgan überlassen. Stellt sich beim Vollzug der Pfändung heraus, daß in dem Briefumschlag keine Vermögenswerte enthalten sind, sondern nur, wie das Rekursgericht anführt, etwa eine letztwillige Erklärung, Beweisurkunden, höchstpersönliche Andenken ohne materiellen Wert, wie Lichtbilder, so kann eben eine Pfändung nicht vorgenommen werden. Diese Möglichkeit verhindert aber nicht die Bewilligung der beantragten Pfändung.

Anmerkung

Z34149

Schlagworte

Banksafe, Exekutionsführung, Exekution auf den Inhalt eines Banksafes, Pfändung eines Banksafes, Safe, Exekutionsführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:0030OB00310.61.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19611018_OGH0002_0030OB00310_6100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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