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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;Norm
GSGG §9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 10. Dezember 2004, betreffend Beanteilung an einer Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Bringungsgemeinschaft "A", vertreten durch den Obmann J), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde über Antrag des Antragstellers dessen Anteilsverhältnis an der mitbeteiligten Bringungsgemeinschaft neu fest. Statt des im rechtskräftigen Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 26. Februar 2001, 927/2/01 vorgesehenen Anteilsverhältnisses von 13,90 Anteilen wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein neues Anteilsverhältnis des Antragstellers von 8,65 verfügt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller unter anderem geltend, richtigerweise wäre ein noch geringeres Anteilsverhältnis (6,9658) festzusetzen gewesen. Den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet er damit, dass dem keine öffentlichen Interessen entgegen stünden, ihm jedoch ein erheblicher und nicht wieder gut zu machender Vermögensnachteil erwachse, weil auf Grund der unrichtigen und gesetzwidrigen Festsetzung des Anteilschlüssels für den Forstbesitz eine nicht gerechtfertigte Beitragszahlung von mehr als EUR 2000,-- anfalle, deren Rückzahlung an den Antragsteller auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bringungsgemeinschaft nicht gesichert sei. Dieser wäre es hingegen zumutbar, dass die Beitragszahlung für die Bringungsanlage bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ausgesetzt werde, weil der Beschwerdeführer ohnehin auf der Basis von 6,9 Anteilen Beitragszahlungen geleistet habe.
Die mitbeteiligte Partei sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus; neben öffentlichen Interessen an der Instandhaltung der Weganlage machte sie unter Vorlage von Urkunden geltend, der Rückstand der Zahlungen des Antragstellers betrage nur EUR 801,32 und die wirtschaftlichen Verhältnisse der BG seien gesichert.
Die belangte Behörde meinte in ihrer Stellungnahme, öffentliche Rücksichten sprächen nicht gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Einen allfälligerweise aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides resultierenden unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer vermochte sie hingegen nicht zu erkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Antragsteller verkennt die Folgen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diese bewirkt, dass die Rechtsfolgen des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung über die Beschwerde als sistiert anzusehen sind. Das bedeutete aber im vorliegenden Fall keineswegs, dass der Antragsteller bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überhaupt keine Zahlungsverpflichtung mehr träfe. Fielen die Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides, nämlich die neue und gegenüber der Erstfestsetzung geringere Festsetzung des Anteilsverhältnisses mit 8,65 Anteilen weg, so lebte das mit dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 26. Februar 2001 festgesetzte Anteilsverhältnis von 13,90 Anteilen wieder auf. Die - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wieder eintretende - bloße Anhängigkeit eines Verfahrens zur Neufestsetzung von Anteilen bewirkte nämlich nicht das Außerkrafttreten des das Anteilsverhältnis erstmals festlegenden Bescheides. Der Antragsteller wäre dann vielmehr auf der Basis des alten Anteilsverhältnisses zur Zahlung heranzuziehen.
Dass dies aber nicht von Vorteil sondern von Nachteil für den Antragsteller wäre, liegt auf der Hand. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein sollte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18. März 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070013.A00Im RIS seit
04.07.2005