TE OGH 1961/12/6 6Ob457/61

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Veröffentlicht am 06.12.1961
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Norm

Außerstreitgesetz §9
Entmündigungsordnung §3

Kopf

SZ 34/187

Spruch

Zum Rekursrecht des Vollentmundigten.

Entscheidung vom 6. Dezember 1961, 6 Ob 457/61.

I. Instanz: Bezirksgericht Linz; II. Instanz: Landesgericht Linz.

Text

Das Erstgericht hat die weitere Anhaltung des wegen Querulantenwahnes voll entmundigten Pflegebefohlenen Florian W. in der geschlossenen, Anstalt N. pflegschaftsbehördlich genehmigt, da sich nach dem Sachverständigengutachten des Dr. Günther K. der Geisteszustand des Pflegebefohlenen weiter verschlechtert habe und er gemeingefährlich sei.

Das Zweitgericht hat den Rekurs des Pflegebefohlenen gegen diesen erstgerichtlichen Beschluß zurückgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs des Pflegebefohlenen gegen den zweitgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Wie das Zweitgericht richtig ausführt, steht gemäß § 3 EntmO. der voll entmundigte Pflegebefohlene hinsichtlich seiner Handlungsfähigkeit einem Kind vor vollendetem siebten Lebensjahr gleich, ist sonach gänzlich geschäftsunfähig und kann selbständig ohne Mitwirkung des Kurators keine rechtlich beachtlichen Willenserklärungen abgeben, wie Anträge stellen oder gerichtliche Zustellungen entgegennehmen, soweit das Gesetz nicht - wie in den in der Entmündigungsordnung getroffenen Sondervorschriften hinsichtlich des Verfahrens bis, zur Entmündigung und des Verfahrens betreffend die Aufhebung und Umwandlung der Entmündigung, einschließlich der Rechtsmittel in diesen Verfahren - Ausnahmen verfügt. Das Zweitgericht hat auch richtig erkannt, daß - wie aus § 23 Abs. 1, 3 und 4 EntmO. hervorgeht - die Entscheidung darüber, ob eine nach der Entmündigungsordnung voll oder beschränkt entmundigte Person in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen ist, vom Pflegschaftsgericht zu treffen ist, ohne daß ein Verfahren gemäß §§ 16 bis 24 EntmO. durchzuführen wäre, so daß das Rekursrecht des Kuranden auch nicht auf § 24 EntmO. gestützt werden kann. Aus dem vom § 217 ABGB. gegebenen Beschwerderecht läßt sich in Verbindung mit § 282 ABGB. ebenfalls eine Antrags- oder Rechtsmittelbefugnis des voll entmundigten Pflegebefohlenen nicht ableiten. Nach § 217 ABGB. von vollkommen Handlungsunfähigen vorgebrachte Beschwerden können nur als Anregungen für ein allfälliges Einschreiten des in erster Instanz zuständigen Pflegschaftsgerichtes dienen, weil es dabei nicht auf einen Willensakt des Handlungsunfähigen ankommt (1 Ob 826/52, 6 Ob 101/61).

Im allgemeinen kann zwar ein Rechtsmittel dann nicht als unzulässig angesehen werden, wenn die Frage nach seiner Zulässigkeit mit der Frage nach dem Zutreffen des geltend gemachten Beschwerdegrundes zusammenfällt, also Gegenstand der sachlichen Rechtsmittelentscheidung ist. Doch muß von diesem in der Rechtsprechung vertretenen Grundsatz abgegangen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - von vornherein feststeht, daß der Rechtsmittelwerber zur Erhebung eines beachtlichen Rechtsmittels keinesfalls befugt ist. Es war daher auch der gegenständliche Rekurs nicht sachlich zu erledigen, sondern als unzulässig zurückzuweisen (6 Ob 101/61).

Anmerkung

Z34187

Schlagworte

Entmundigter, Rekursrecht, Rekursrecht des Vollentmundigten, Vollentmundigter, Rekursrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:0060OB00457.61.1206.000

Dokumentnummer

JJT_19611206_OGH0002_0060OB00457_6100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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