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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §89a Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der S Ges.m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Mag. Robert Bitsche und Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. August 2004, Zl. MA 65-1094/2004, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 und 7a Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 2004 wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO in Verbindung mit §§ 2 und 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 21. Mai 1997, LGBl. Nr. 15/1997, die Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung des dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW's der Beschwerdeführerin, der am 15. Mai 2002 um 23.10 Uhr (Ladezeit 16. Mai 2002, 0.15 Uhr) in Wien 1, Franz-Josefs-Kai 7-9, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesen sei, vorgeschrieben.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, auf Grund der als glaubwürdig erachteten Zeugenaussage der Meldungslegerin vom 13. Mai 2004, bei der sie auch eine Handskizze von der Situation am Vorfallsort zur Vorfallszeit verfasst habe, sei das Kfz der Beschwerdeführerin mit allen vier Rädern und schräg mitten auf dem Gehsteig abgestellt gewesen, sodass zwischen Hausmauer und linker Vorderkante des Kfz's lediglich weniger als ein halber Meter frei geblieben sei, wodurch für Fußgänger nicht ausreichend Platz gewesen sei, um "normalgehend" an dem Fahrzeug vorbeizukommen. Ein Durchkommen für Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen, ohne dass hiebei das mitgeführte Gefährt, das Fahrzeug der Beschwerdeführerin oder die Hausmauer beschädigt worden wäre, sei unmöglich gewesen. Laut Handskizze habe der engste Abstand zwischen Hausmauer und PKW der Beschwerdeführerin ca. 35 - 40 cm betragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin behauptet eine aktenwidrige Darstellung der Aussage der Meldungslegerin vom 13. Mai 2004. Die Beschwerdeführerin lässt dabei allerdings die mit dieser Zeugenaussage verbundene und von der Meldungslegerin beschriftete Handskizze außer Acht, aus der der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt unzweifelhaft abzuleiten ist. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt demnach nicht vor.
Sodann rügt die Beschwerdeführerin als Verfahrensmängel die Unterlassung der Durchführung eines Ortsaugenscheins und der Einvernahme des Zeugen H.
Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass sie im Verfahren die Abstellposition des Kfz's in unterschiedlicher Weise dargestellt hat. In ihrer Vorstellung vom 4. Juni 2002 behauptete sie eine Abstellung "in der gleichen Linie mit anderen (vorschriftsmäßig) am Gehsteig geparkten PKW's, ..., nur mit dem Unterschied, dass dies nicht vor, sondern hinter der Halteverbotstafel erfolgt" sei, wobei zur Hausmauer ca. 1,10 - 1,20 m verblieben seien. In der Stellungnahme vom 4. November 2002 gab sie an, das Kfz sei "zwar unbestritten mit allen vier Rädern auf dem Gehsteig geparkt, jedoch hart an der Gehsteigkante (wie die hinter unserem Fahrzeug erlaubterweise abgestellten Fahrzeuge auch)" gestanden. In der Stellungnahme vom 21. Juli 2004 änderte sie ihre Darstellung jedoch darauf, dass "ausdrücklich bestritten wird, dass das Fahrzeug mit allen vier Rädern auf dem Gehsteig abgestellt" gewesen sei, es sei "nicht vollständig auf dem Gehsteig, wohl aber hart an der Gehsteigkante geparkt" gewesen, "sodass zwischen dem Pkw und der Hauswand jedenfalls von ca 1,10 m - 1,20 m frei" gewesen seien.
Angesichts des im Akt befindlichen Planauszuges zur Gehsteigbreite und der feststehenden Breite des Kfz's macht es aber einen wesentlichen Unterschied im Hinblick auf den - hier allein relevanten - zur Hausmauer verbleibenden Abstand, ob das Kfz "mit allen vier Rädern" oder "nicht vollständig" auf dem Gehsteig gestanden ist. Schon deshalb durfte die belangte Behörde zu Recht die Durchführung eines Ortsaugenscheines (samt Stellprobe) ablehnen und die beantragte Einvernahme des Zeugen H unterlassen, weil die Beschwerdeführerin keinen widerspruchsfreien, zu beweisenden Sachverhalt vorgebracht hat.
Die Beschwerdeführerin bringt sodann noch vor, dass zur Entfernungszeit 0.15 Uhr "für gewöhnlich kein reger Fußgängerverkehr, insbesondere nicht mit Kinderwägen oder in Rollstühlen" herrsche. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Abstellort des Kfz's - wie die belangte Behörde als allgemein bekannte Tatsache zutreffend ausführt - "unmittelbar neben dem auch während der Nachtstunden stark frequentierten Vergnügungsviertel 'Bermudadreieck'" liegt. Deshalb ist in dieser Gegend auch während der Nachtstunden zumindest mit Rollstuhlfahrern zu rechnen, welche bei der festgestellten Restbreite zwischen Kfz und Hausmauer nicht mehr hätten passieren können.
Zum Umstand, dass die festgestellte Abstellung des gegenständlichen Kfz's die Entfernung rechtfertigte, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/02/0319, zu verweisen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. März 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020329.X00Im RIS seit
06.05.2005