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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des L W in T, vertreten durch Dr. Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in Tamsweg, Postplatz 115, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 14. Jänner 2005, Zl. UVS-/14912/22-2005, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 21. April 2004 um 20.25 Uhr an einem näher umschriebenen Ort trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet hätte werden können, dass er sich beim vorhergehenden Lenken eines dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer behauptet, auf Grund der beim Unfall erlittenen Verletzungen nicht in der Lage gewesen zu sein, die Tragweite seiner Erklärung gegenüber dem einschreitenden Gendarmeriebeamten, die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt "nicht vornehmen zu wollen", abzusehen. Zum Beweis dafür habe er die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen beantragt, was die belangte Behörde jedoch unterlassen habe.
Es entspricht allerdings der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0215), dass es schon auf Grund eines "situationsbezogenen Verhaltens" eines Probanden entbehrlich ist, ein ärztliches Sachverständigengutachten über die Zurechnungsfähigkeit einzuholen.
Ein solches situationsbezogenes Verhalten des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum annehmen, hatte doch der Gendarmeriebeamte H. als Zeuge vor der belangten Behörde u.a. ausgeführt:
"Ich habe zunächst die Unfallaufnahme durchgeführt. Ich habe dem Beschuldigten Fragen zu seinen persönlichen Daten gestellt, diese hat er auch beantwortet. Ich kann mich auch erinnern, dass er Angaben zum Unfallhergang gemacht hat. Ich hatte den Eindruck, dass er meine Fragen versteht. Er hat dann ja auch entsprechend geantwortet. Ich habe dann beim Beschuldigten Alkoholisierungssymptome festgestellt und zwar einen starken Geruch nach Alkohol. Ich habe dann den Notarzt gefragt, ob aufgrund der erkennbaren Verletzungen des Beschuldigten ein Alkomattest möglich sei. Nachdem dieser das bejaht hat, habe ich den Beschuldigten aufgefordert, den Alkomattest abzulegen. Ich hatte den Eindruck, dass der Beschuldigte meine Frage verstanden hat. Er ist dann auch mit mir zum Dienstfahrzeug gegangen, welches sich einige Meter vom Rettungsfahrzeug entfernt befunden hat, wo das Alkomattestgerät sich im Kofferraum befunden hat. Auf dem Weg vom Rettungsfahrzeug zum Dienstfahrzeug ist mir der unsichere Gang des Beschuldigten aufgefallen. Als wir dann beim Dienstfahrzeug waren, hat er gesagt, er mache den Alkomattest nicht hier vor allen Leuten, sondern im Krankenhaus."
Diese Angaben des Gendarmeriebeamten - in Bezug auf ein "situationsbezogenes Verhalten" des Beschwerdeführers - wurden durch den Rettungsarzt bestätigt, welcher als Zeuge angegeben hat, "Der Beschuldigte war benommen, aber ich konnte ein konkretes, geordnetes Gespräch mit ihm führen".
Von daher gesehen gehen die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner mangelnden Zurechnungsfähigkeit anlässlich der in Rede stehenden Amtshandlung ins Leere.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. März 2005
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020048.X00Im RIS seit
02.05.2005