Norm
Liegenschaftsteilungsgesetz §18Kopf
SZ 35/24
Spruch
Beginn der Frist des § 20 LiegTeilG. mit Erlassung, nicht mit Zustellung des Beschlusses nach § 18 dieses Gesetzes.
Entscheidung vom 13. Februar 1962, 8 Ob 33/62.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Der Kläger begehrt - unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von 652 S - eine Entschädigung von 31.948 S für Trennstücke im Gesamtausmaß von 326 m2, die anläßlich der Regulierung der A.- Bundesstraße von einer ihm gehörigen Liegenschaft der Katastralgemeinde N. abgetrennt und in ein im WegVerz. 2 eingetragenes Grundstück einbezogen wurden.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Er stellte fest: Am 3. November 1952 sei zwischen Alfred K., dem damaligen Liegenschaftseigentümer und Rechtsvorgänger des Klägers, und der Bundesstraßenverwaltung eine Einigung zustande gekommen, wonach die Bundesstraßenverwaltung die gegenständlichen Trennstücke um den Preis von 2 S pro Quadratmeter eingelöst habe. Die Verbreiterung der Bundesstraße sei im gegenständlichen Bereiche bereits 1953 durchgeführt worden. Die grundbücherliche Durchführung sei auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 31. Dezember 1957 erfolgt, der sich auf den Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes und die Mappenkopie stütze. Der Beschluß sei dem Kläger mit der dem § 20 LiegTeilG. entsprechenden Belehrung zugestellt worden, daß Ersatzansprüche gegen die Personen, die nach den Grundsätzen des Privatrechtes zu Schadenersatz verpflichtet sind, längstens innerhalb dreier Jahre ab heutigem Tage geltend gemacht werden können. Der Kläger habe den Beschluß nicht angefochten. Der Erstrichter erachtete die Verjährungseinrede der Beklagten für begrundet. Maßgebend sei nicht der Tag der Zustellung des Beschlusses des Grundbuchsgerichtes, sondern der Tag der Erlassung. Die dreijährige Frist sei daher im Zeitpunkt der Klagseinbringung (25. April 1961) bereits abgelaufen gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Hinsicht versucht der Kläger darzutun, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderbestimmungen der §§ 15 bis 20 LiegTeilG. nicht vorgelegen seien. Eine Vereinbarung zwischen der Bundesstraßenverwaltung und seinem Rechtsvorgänger sei für ihn nicht bindend. Die Wertgrenze von 1000 S sei überschritten. Ein auf Grund der vorangeführten Bestimmungen ergangener Beschluß könne keinesfalls zur Verkürzung seines Eigentumsrechtes führen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Inanspruchnahme ihm gehöriger Grundstücksteile durch die Bundesstraßenverwaltung erwachsen sei, unterliege der dreijährigen Verjährungszeit, die erst mit der Zustellung (3. Mai 1958) und nicht schon mit der Erlassung des Beschlusses des Grundbuchsgerichtes zu laufen begonnen habe.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß es sich um einen nach § 20 LiegTeilG. zu beurteilenden Ersatzanspruch handelt, ist unbedenklich. Die Trennstücke wurden nach den Feststellungen der Vorinstanzen im Zuge der Regulierung der A.-Bundesstraße von der Bundesstraßenverwaltung auf Grund einer Vereinbarung mit dem damaligen Liegenschaftseigentümer "eingelöst", also auf Grund eines Vertrages und nicht etwa auf Grund einer Enteignung erworben. Sie wurden zur Verbreiterung der Bundesstraße verwendet und in der Folge vom Grundbuchsgericht auf Grund des Anmeldungsbogens der Vermessungsbehörde von der Liegenschaft des Beklagten abgeschrieben und in ein im WegVerz. 2 eingetragenes Grundstück einbezogen. Bei dem gegenständlichen Klagsanspruch handelt es sich also um einen Ersatzanspruch gemäß § 20 LiegTeilG., der aus Anlaß der bücherlichen Durchführung einer Veränderung des Grundbuchstandes erhoben wird, die durch die Erweiterung einer öffentlichen Straßenanlage im Sinne des § 15 Z. 1 lit. a LiegTeilG. verursacht wurde. Ob die Wertgrenze von 1000 S gemäß § 18 LiegTeilG. überschritten wurde sowie ob die Vereinbarung zwischen der Bundesstraßenverwaltung und dem Voreigentümer der Liegenschaft im Hinblick auf das Vertrauen in den Grundbuchstand für den Kläger bindend ist, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Das Fehlen der für eine Beschlußfassung nach § 18 LiegTeilG. erforderlichen Voraussetzungen hätte nur mit Rekurs gegen den Beschluß des Grundbuchsgerichtes geltend gemacht werden können. Im vorliegenden Verfahren, das nur die Geltendmachung eines Ersatzanspruches zum Gegenstand hat, kann nicht darauf eingegangen werden. Die Geltendmachung dieses Anspruches wurde durch den Verbücherungsbeschluß auch nicht berührt. Der Anspruch hätte aber kraft der ausdrücklichen Bestimmung des § 20 LiegTeilG. längstens innerhalb dreier Jahre von dem Tage der Erlassung des Beschlusses nach § 18 LiegTeilG. erhoben werden müssen, worauf in diesem Beschluß im Sinne des § 20, letzter Satz, LiegTeilG. in unmißverständlicher Weise hingewiesen wurde. Die Ausführungen des Klägers, mit denen dargetan werden soll, daß die dreijährige Frist erst vom Tage der Zustellung des Beschlusses gerechnet werden könne, vermögen angesichts des klaren Gesetzeswortlautes nicht zu überzeugen.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Anmerkung
Z35024Schlagworte
Liegenschaftsteilung, Verjährung von Ersatzansprüchen, Verjährung von Ersatzansprüchen nach dem LiegTeilG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:0080OB00033.62.0213.000Dokumentnummer
JJT_19620213_OGH0002_0080OB00033_6200000_000