TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/18 2005/18/0085

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Veröffentlicht am 18.03.2005
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Index

19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
StGB §269 Abs1;
StGB §84 Abs1;
StGB §84 Abs2 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des V, geboren 1981, vertreten durch Edward W. Daigneault, Solicitor in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, (Einvernehmensanwalt: Mag. Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 2/11), gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Jänner 2005, Zl. SD 1151/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2005, Zl. 2005/18/0014, zugrunde lag, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis (einschließlich der dort genannten Erkenntnisse) verwiesen wird.

Wenn die Beschwerde darüber hinaus vorbringt, dass nur Tatsachen, die sich in Art und Schwere mit den in § 36 Abs. 2 FrG aufgezählten vergleichen ließen, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gestützt allein auf § 36 Abs. 1 leg. cit. rechtfertigen könnten, so trifft diese Überlegung gerade auch im vorliegenden Fall zu, wie dies die in 84 Abs. 1 StGB für das in Abs. 2 Z. 4 dieser Bestimmung sowie die in 269 Abs. 1 StGB für das dort normierte Verhalten vorgesehenen Strafdrohungen mit einer Freiheitsstrafe von (jeweils) bis zu drei Jahren zum Ausdruck bringen, zeigt sich doch darin die starke Missbilligung dieser Fehlverhalten durch den Gesetzgeber. An die gerichtlichen Erwägungen, die im vorliegenden Fall zur Verhängung einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten geführt haben, war die Fremdenpolizeibehörde nicht gebunden, hatte sie doch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 28. September 2004, Zl. 2001/18/0187, mwN).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. April 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung sowie wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Er hat am 8. Februar 2004 eine weibliche Sicherheitsbeamtin in ihren linken Zeigefinger zu beißen und einen Polizeibeamten, der ihn festnehmen wollte, mit Gewalt an dieser Amtshandlung zu hindern versucht. In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität (vgl das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2000/18/0074) und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2005, Zl. 2005/18/0026) begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG, keinem Einwand.

Aus den genannten Erwägungen war somit die vorliegende Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß § 35 Abs. 1 leg. cit. ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 18. März 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180085.X00

Im RIS seit

02.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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