TE OGH 1962/3/21 1Ob69/62

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Veröffentlicht am 21.03.1962
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Norm

JN §1
Wasserrechtsgesetz 1959 §111 (3)

Kopf

SZ 35/36

Spruch

Die Rückzahlung eines Betrages auf Grund stillschweigender Aufhebung einer zwischen den Parteien geschlossenen und von der Wasserrechtsbehörde genehmigten Vereinbarung ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

Entscheidung vom 21. März 1962, 1 Ob 69/62.

I. Instanz: Bezirksgericht St. Veit an der Glan; II. Instanz:

Landesgericht Klagenfurt.

Text

Die Streitteile haben vor dem Amt der Landesregierung im Zuge eines Wasserrechtverfahrens zur Ableitung und Nutzung einer Quelle ein Übereinkommen geschlossen. Mit Bescheid dieser Behörde vom 23. Dezember 1959, berichtigt mit Bescheid vom 30. März 1960, wurde diese Wasseranlage genehmigt und das Übereinkommen der Streitteile gemäß § 93 (3) WasserrechtsG. beurkundet. Nach diesem Übereinkommen "kann" sich der Kläger an dem Hochbehälter des Beklagten mit einer Wasserableitung anschließen, wobei der Anschluß erst erfolgen darf, wenn der Kläger bis 31. Dezember 1959 einen Betrag von 4000 S an den Beklagten bezahlt und eine auf Parzelle 582/2, Katastralgemeinde N., zirka 140 m vom derzeit schon bestehenden Quellenschacht entfernte Quelle gefaßt und die Quelleitung zum Sammelschacht zugeleitet wird, wobei die Kosten dieser Zuleitung der neuen Quelle und der Fassung der Kläger allein zu tragen hat.

In der vorliegenden Klage führt der Kläger aus, daß er am 30. Dezember 1959 dem Beklagten 4000 S überwiesen habe. Dieser habe die Annahme verweigert, worauf die gerichtliche Hinterlegung erfolgte. Der Beklagte habe durch die Verweigerung der Annahme zum Ausdruck gebracht, daß er den Anschluß nicht wünsche und zum Übereinkommen nicht stehe. Der Kläger habe daraus seine Konsequenzen gezogen, auf seinen Anspruch verzichtet und dies dem Beklagten auch mitgeteilt. Inzwischen habe aber der Beklagte die hinterlegten 4000 S behoben und weigere sich nun, dieselben zurückzuzahlen. Da durch das Verhalten des Beklagten das Übereinkommen aufgehoben worden sei, müsse er die behobenen 4000 S dem Kläger zurückzahlen.

Der Beklagte hat vorgebracht, daß er sich ursprünglich wohl geweigert habe, den Betrag anzunehmen, weil im ersten Bescheid der Wasserbehörde irrtümlich die vom Kläger vorzunehmende Zuleitung mit 60 m statt, wie später berichtigt, mit 140 m angegeben worden sei. Nach Berichtigung dieses Irrtums im Bescheid stehe er zum Übereinkommen. Der Beklagte hat auch die Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet, weil der Kläger die 4000 S nur im Verwaltungsweg verlangen könne.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück, weil gemäß § 111 (3) WasserrechtsG. über die Auslegung und Rechtswirkung eines solchen Übereinkommens im Streitfall die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden habe, sofern den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungsweg die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre.

Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Klägers Folge gegeben, den Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem aufgetragen, unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges das Verfahren fortzusetzen. Nach Ansicht des Rekursgerichtes handle es sich nicht um einen Streit über die Auslegung des Übereinkommens im Sinne des § 111 (3) WasserrechtsG., welcher Gegenstand wasserrechtlicher Erwägung und Entscheidung wäre, sondern vielmehr um eine rein privatrechtliche Frage, ob das Übereinkommen einzuhalten sei oder nicht, was nur im ordentlichen Rechtsweg entschieden werden könne.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Bei der Prüfung der Frage, ob zur Entscheidung einer anhängig gemachten Rechtssache die Gerichte zuständig sind, ist von den Angaben in der Klage und von dem dort geltend gemachten Klagegrund auszugehen. Der Kläger grundet seinen Anspruch auf Bezahlung von 4000 S darauf, daß das zwischen ihm und dem Beklagten vor der Wasserrechtsbehörde geschlossene Übereinkommen stillschweigend aufgehoben wurde und daß er deshalb die dem Beklagten bereits bezahlten 4000 S zurückzuerhalten habe. Er macht demnach einen Anspruch nach § 1435 ABGB. (conditio sine causa) geltend, für welchen Anspruch aber, da es sich hiebei um eine bürgerliche Rechtssache im Sinne des § 1 JN. handelt, der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zulässig ist.

Dem Revisionsrekurs des Beklagten kann daher nicht Folge gegeben werden.

Anmerkung

Z35036

Schlagworte

Ordentlicher Rechtsweg, Rückforderungsanspruch, Vereinbarung vor der, Wasserrechtsbehörde, Rechtsweg, ordentlicher, Rückforderungsanspruch, Vereinbarung vor der, Wasserrechtsbehörde, Rückforderungsanspruch, Wassernutzungsvereinbarung, ordentlicher, Rechtsweg, Wassernutzungsvereinbarung, Rückforderungsanspruch, ordentlicher, Rechtsweg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:0010OB00069.62.0321.000

Dokumentnummer

JJT_19620321_OGH0002_0010OB00069_6200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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