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36 WirtschaftstreuhänderNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 14.04.00 sowie der BeitragsO für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, beschlossen vom Kammertag am 14.04.00 mit E v 19.06.01, V32/01 ua.Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 29.6.2000 ein Beitrag für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in der Höhe von S 45.000,-- vorgeschrieben. Aus Anlaß der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der von der belangten Behörde angewendeten Bestimmungen der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie der Beitragsordnung entstanden.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluß vom 10.3.2001 Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V32- 39/01, hat der Verfassungsgerichtshof gem. Art139 Abs3 lita iVm. Abs4 B-VG ausgesprochen, daß sowohl die gesamte Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als auch die gesamte Beitragsordnung gesetzwidrig waren, da sie der gesetzlichen Grundlage entbehrten.
3. Die belangte Behörde hat daher bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).
4. Der Bescheid war daher aufzuheben.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1666.2000Dokumentnummer
JFT_09989381_00B01666_00