TE OGH 1962/7/11 3Ob103/62

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Veröffentlicht am 11.07.1962
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Norm

EO §325
EO §331

Kopf

SZ 35/76

Spruch

Das durch die Pfändung des Anspruches auf Übertragung des Eigentumsrechtes erworbene Befriedigungsrecht an der Sache geht mit dem Range der Zustellung des Verbotes den später erworbenen exekutiven Pfandrechten an der Sache vor.

Entscheidung vom 11. Juli 1962, 3 Ob 103/62.

I. Instanz: Bezirksgericht Krems; II. Instanz: Kreisgericht Krems.

Text

Franz Z. hat zur Hereinbringung einer Forderung von 18.760 S die Exekution durch Pfändung des Anspruches der Verpflichteten A. und B. auf Übertragung des Eigentumsrechtes an einem PKW, Marke M., gegen die Drittschuldnerin X. erwirkt. Diese Exekutionsbewilligung wurde der Drittschuldnerin hinsichtlich B. am 7. Juli 1961, hinsichtlich A. am 12. Juli 1961 zugestellt. Die Ehegatten P. erwirkten zur Sicherung einer Forderung von 330.000 S, die sie im Wege eines Wechselzahlungsauftrages beim Kreisgericht geltend machten, eine Exekutionsbewilligung durch Pfändung des den Verpflichteten gegen den Drittschuldner Y. zustehenden Anspruches auf Herausgabe des PKWs. Bei Y. befand sich der Wagen in Reparatur. Die Exekutionsbewilligung wurde dem Y. am 14. Juli 1961 zugestellt. Am 7. August 1961 teilte X. dem Gerichte mit, daß infolge Schuldbegleichung ihr Eigentumsvorbehalt am PKW gegenstandslos geworden sei und die beiden Verpflichteten die bei X. erliegenden Kraftfahrzeugpapiere in Empfang nehmen können. Wegen der erfolgten Pfändung erlegte X. die Kraftfahrzeugpapiere aber bei Gericht. Am 8. August 1961 wurde über Antrag des Franz Z. zugunsten seiner obengenannten Forderung der bei Y. befindliche PKW gepfändet und am 19. September 1961 versteigert. Er wurde Franz Z. um 6000 S zugeschlagen, das Meistbot wurde inzwischen bei Gericht erlegt.

Das Erstgericht wies den Verkaufserlös Franz Z. zur Gänze zu, weil das Pfandrecht für seine Forderung bereits durch die Anspruchspfändung gegen X. am 7. Juli bzw. 12. Juli 1961 begrundet worden sei, während das Pfandrecht für die Forderung der Ehegatten

p. am 14. Juli 1961, also später, begrundet worden sei.

Dem Rekurs der Ehegatten P. gab das Rekursgericht Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Erlag des Verkaufserlöses bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Rechtssache des Kreisgerichtes verfügte. Es führte aus, der zugunsten des Franz Z. gepfändete Anspruch gegen X. sei nicht ein Anspruch auf Herausgabe einer Sache, sondern auf Übertragung des Eigentumsrechtes. Es handle sich also um ein anderes Vermögensrecht im Sinne des § 331 EO. und es könne nicht nach § 325 EO. vorgegangen werden. Z. könne seinen Anspruch auf Befriedigung aus dem Verkaufserlös nur auf die am 8. August 1961 erfolgte Fahrnispfändung stützen, dieses Pfandrecht gehe aber dem Pfandrecht der Ehegatten P. am Herausgabeanspruch gegen Y. nach. Der Verkaufserlös sei daher bis zur Entscheidung in dem von den Ehegatten P. anhängig gemachten Rechtsstreit zu deren Gunsten zu erlegen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Franz Z. Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Es ist die Frage zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes an einer Sache, die sich bereits in Gewahrsam es Verpflichteten befindet, in Exekution gezogen werden kann und welche Wirkungen eine solche Pfändung gegenüber später erfolgten Pfändungen hat.

Die Pfändbarkeit des bloßen Anspruches auf Eigentumsübertragung einer unter Eigentumsvorbehalt auf Raten gekauften Sache wird vielfach verneint, weil das Eigentum durch die Zahlung der letzten Rate ipso jure auf den Käufer übergehe, es sich daher um kein verwertbares Objekt handle. In der Rechtsprechung wird aber die Zulässigkeit einer solchen Exekution bejaht, weil der Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes an einer Sache als solcher verwertbar sei. Dem betreibenden Gläubiger stehe es frei, die noch ausständigen Raten zu bezahlen und damit unmittelbar auf die nun ins Eigentum des Verpflichteten gelangte Sache Exekution zu führen (vgl. Rspr. 1929 Nr. 210, SZ. XV 148). Eine solche Exekution muß dem betreibenden Gläubiger zugebilligt werden, weil eine Fahrnisexekution auf die in der Gewahrsame des Verpflichteten befindliche Sache wegen des Widerspruchsrechtes des Vorbehaltseigentümers nach § 37 EO. nicht möglich ist. Soll eine solche Exekution aber nicht zwecklos sein, dann müssen ihr dieselben Wirkungen zuerkannt werden wie einer Exekution auf den Anspruch auf Herausgabe der Sache selbst. So führt auch Kollross (Exekution auf Vermögensrechte, S. 80 ff.) aus, bei Pfändung der Kaufrechte des Verpflichteten allein werde der betreibende Gläubiger ermächtigt, die Rechte des Verpflichteten aus dem Ratenkauf geltend zu machen. Er könne dem Verpflichteten das Eigentum verschaffen und darauf im Wege der Fahrnisversteigerung greifen. Hiezu sei aber erforderlich, daß bereits durch die Pfändung des Rechtes jede Verfügung über die Sache selbst verboten und damit bereits ein bestimmter Befriedigungsrang an der Sache erworben werde, weil sonst der Gläubiger durch später erworbene Rechte an der Sache selbst geschädigt würde. Ob durch die Erlassung des Gebotes an den Verpflichteten und den Drittschuldner ein Pfandrecht an der Sache selbst entsteht oder ob die Sache dann erst gepfändet werden kann, wenn der Verpflichtete daran Eigentum erlangt hat, was in Heller - Trenkwalder (S. 1188) als fraglich offengelassen wird, kann auch hier unerörtert bleiben, weil der PKW von Z. nachträglich gepfändet wurde. Jedenfalls muß, wenn es sich auch um eine Pfändung von Vermögensrechten im Sinne des § 331 EO. und nicht von Ansprüchen auf Herausgabe einer Sache handelt, in analoger Anwendung der §§ 325 bis 327 EO. der Pfändung des Anspruches auf Eigentumsübertragung der Befriedigungsrang an der Sache selbst zuerkannt werden. Es muß diese Pfändung also einer Pfändung des Herausgabeanspruches gleichgestellt werden. Daß aber das durch die Pfändung des Herausgabeanspruches erworbene Befriedigungsrecht an der Sache mit dem Range der Zustellung des Verbotes den später erworbenen exekutiven Pfandrechten an der Sache vorgeht, ist einheitliche Rechtsprechung (vgl. SZ. XXXI 99, SZ. XVII 135).

Da die der betreibenden Partei bewilligte Exekution durch Pfändung des Anspruches auf Eigentumsübertragung dem Drittschuldner am 7. Juli bzw. 12. Juli 1961 zugestellt wurde, geht dieses Pfandrecht dem durch die Ehegatten P. mit Zustellung an den Drittschuldner am 14. Juli 1961 erlangten Pfandrecht auf den Herausgabeanspruch im Range vor, weshalb ihre Forderung aus dem Meistbot zuerst zu befriedigen war.

Es war dem Revisionsrekurs daher Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Anmerkung

Z35076

Schlagworte

Eigentumsübertragung, Pfändung des Anspruches auf -, Rang, Exekution auf den Anspruch auf Eigentumsübertragung, Pfändung des Anspruches auf Übertragung des Eigentumsrechtes, Rang, Rang bei Pfändung des Anspruches auf Übertragung des Eigentumsrechtes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:0030OB00103.62.0711.000

Dokumentnummer

JJT_19620711_OGH0002_0030OB00103_6200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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