TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/21 2004/17/0165

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Veröffentlicht am 21.03.2005
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Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich;
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich;
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
30/01 Finanzverfassung;
30/02 Finanzausgleich;

Norm

B-VG Art18 Abs2;
FAG 1997 §14 Abs1 Z15;
FAG 1997 §14 Abs1 Z16;
FAG 1997 §15 Abs3 Z5;
FAG 2001 §15 Abs1 Z13;
FAG 2001 §15 Abs1 Z14;
FAG 2001 §16 Abs3 Z4;
FAG 2005 §15 Abs3 Z4;
F-VG 1948 §7 Abs5;
F-VG 1948 §8 Abs1;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §2;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958;
KanalgebührenO Kremsmünster 1999;
WassergebührenO Kremsmünster 1999;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des RK in K, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser und Mag. Paul Max Breitwieser, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. August 2004, Zl. Gem-524419/2-2004-Has/Pü, betreffend Vorschreibung einer ergänzenden Wasseranschlussgebühr und einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Kremsmünster, Rathausplatz 1, 4550 Kremsmünster), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. Juni 2002 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin die Baubewilligung für einen Wohnhausumbau und -zubau sowie für einen Dachgeschoßausbau erteilt.

1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. Mai 2004 wurden sodann dem Beschwerdeführer gemäß § 212 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 6 lit. b der Kanalgebührenordnung 1999 und § 2 Abs. 6 lit. b der Wassergebührenordnung 1999 der mitbeteiligten Gemeinde eine ergänzende Kanalanschlussgebühr in der Höhe von EUR 1.877,38 und eine ergänzende Wasseranschlussgebühr in der Höhe von EUR 1.127,34 "für 103 m2 verbaute Fläche" vorgeschrieben.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen die Zulässigkeit der Einhebung einer ergänzenden Anschlussgebühr bestritt, sich gegen den gewählten Teilungsschlüssel wandte und die Annahme der Benützbarkeit des Dachbodens bestritt. Dem gegen die Gebührenordnungen gerichteten Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers erwiderte die Berufungsbehörde im Wesentlichen, dass diese Gebührenordnungen vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde am 16. Dezember 1999 beschlossen worden seien. Die Rechtmäßigkeit dieser Verordnungen sei von der Aufsichtsbehörde im Zuge der Verordnungsprüfung nach der Oberösterreichischen Gemeindeordnung festgestellt worden. Durch die Bezugnahme auf die verbaute Fläche in den Verordnungen sei weitgehend gewährleistet, dass sämtliche Wohn- und Nebenräume der Liegenschaft in die Bemessungsgrundlage miteingebunden würden. Die Einnahmen, die die mitbeteiligte Gemeinde aus der Vorschreibung von Anschlussgebühren erziele, deckten nicht einmal annähernd die Kosten, die ihr aus der Errichtung und Instandhaltung der Kanalisations- und Wasserversorgungsanlage entstünden. Schon bei der Errichtung einer Kanalisationsanlage würden durch die Anschlussgebühren je nach Lage der anzuschließenden Grundstücke und je nach Länge des erforderlichen Ortskanals durchschnittlich nur etwa 20 bis 30 Prozent der tatsächlichen Errichtungskosten vereinnahmt. Nicht berücksichtigt in diesem Prozentsatz seien jene "enormen" Kosten, die der Gemeinde durch ständig erforderliche Erhaltungsarbeiten und Erneuerungen entstünden sowie jene Beträge, die die Gemeinde immer wieder an den Reinhaltungsverband Unteres Kremstal für Investitionen leisten müsse, damit die Kläranlage in Neuhofen an der Krems in einem den technischen Anforderungen entsprechenden Zustand erhalten werden könne. Bei der Wasserversorgungsanlage sei die Situation ähnlich. Auch dort könnten durch die Anschlussgebühren nur etwa 20 bis 30 Prozent der tatsächlichen Errichtungskosten hereingebracht werden, wobei in dieser Berechnung ebenfalls Kosten für die Erhaltung des Leitungsnetzes in einem technisch einwandfreien Zustand gar nicht mitberücksichtigt seien.

Zur Flächenberechnung wurde ausgeführt, dass im Dachgeschoß zwar noch nicht alle Räume fertiggestellt seien, dass aber die bereits fertig gestellten Räume eine größere Fläche aufwiesen als die nach der Gebührenordnung heranzuziehende Hälfte der Fläche des darunter liegenden Geschoßes (welche 91,78 m2 betrage). Weiters sei im Obergeschoß eine geschlossene Veranda mit 12 m2 in die Berechnungsgrundlage einbezogen worden.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen den Berufungsbescheid eingebrachte Vorstellung von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestünden gegen die Bemessung der Kanalanschlussgebühr auf der Grundlage der verbauten Fläche sowie gegen die Einrechnung von dicken Mauern keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auf Grund der in § 1 Abs. 2 Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 demonstrativ aufgezählten Arten des Aufteilungsschlüssels sei der Verordnungsgeber ermächtigt, eine Anschlussgebühr für den Fall der Änderung jener tatsächlichen Verhältnisse vorzusehen, die für die Vorschreibung einer Anschlussgebühr maßgeblich gewesen seien. Eine andere Auslegung würde zu dem Ergebnis führen, dass abhängig davon, ob (erst nach einer erstmaligen Bauführung) eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei oder nicht, bei einer im Ergebnis gleichen Sachlage verschiedenen Abgabepflichtigen Anschlussgebühren in unterschiedlicher Höhe vorgeschrieben würden. Demnach sei der Verordnungsgeber auch befugt, nach den gleichen Grundsätzen eine Ergänzungsgebühr vorzusehen.

Aus dem Verwaltungsakt sei ersichtlich, dass das gesamte Gebäude an die Wasserleitung und die Kanalisationsanlage angeschlossen sei und daher auch der Zubau aus diesem Wasserleitungs- und Kanalisationsanschluss einen Nutzen ziehen könne.

Das Gebot, einen einheitlichen objektiven Verteilungsschlüssel vorzusehen, lasse nicht zu, dass Abgabepflichtige bei Vorliegen gleicher Sachverhalte unterschiedlich behandelt würden. Der Verordnungsgeber müsse daher eine Ergänzungsgebühr bei Zubauten in horizontaler oder vertikaler Richtung vorsehen. Bei Heranziehung der Hälfte der verbauten Fläche des darunter befindlichen Geschoßes für Dachgeschoße, die ganz oder mindestens zur Hälfte für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benutzbar ausgebaut seien, als Bemessungsgrundlage, könne von einem Missverhältnis zwischen der Höhe der vorgeschriebenen Interessentenbeiträge zu dem für die Liegenschaft entstehenden Nutzen offensichtlich nicht gesprochen werden.

Die Berufungsbehörde habe die nicht mit Zahlen untermauerte, bloße Behauptung des Beschwerdeführers, dass die mitbeteiligte Gemeinde mehr Interessentenbeiträge einhöbe als ihr tatsächlich an Aufwendungen entstünden, ausreichend entkräftet und die Kostenaufteilung nachvollziehbar begründet.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 6. Oktober 2004, B 1217/04-3, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

1.5. In der über Aufforderung ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

1.6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete einen als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsatz, in dem keine Anträge gestellt werden.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich insoferne in seinen Rechten verletzt, als ihm entgegen der Wasser- und Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde beziehungsweise entgegen § 1 Abs. 3 Interessentenbeiträge-Gesetz 1983 Wasser- und Kanalanschlussgebühren vorgeschrieben worden seien. Er wiederholt insbesondere sein Vorbringen, dass die Gemeinde im Falle der Veränderung der Bemessungsgrundlagen keine ergänzenden Anschlussgebühren einheben dürfte.

2.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1958, womit die Gemeinden zur Erhebung bestimmter Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern ermächtigt werden (Interessentenbeiträge-Gesetz 1958; in der Folge: OÖ IBG 1958), (Oberösterreichisches) LGBl. Nr. 28/1958 (§ 1 idF LGBl. Nr. 57/1973, § 2 idF LGBl. Nr. 55/1968), lauten auszugsweise:

"§ 1

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung folgende Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern (derzeit § 13 Abs. 1 Z. 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972) zu erheben:

a) den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage - Kanal-Anschlußgebühr;

b) den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage - Wasserleitungs-Anschlußgebühr;

...

(2) Die Interessentenbeiträge sind auf die einzelnen leistungspflichtigen Grundstückseigentümer oder Anrainer jeweils nach einem einheitlichen objektiven Teilungsschlüssel aufzuteilen.

Als Teilungsschlüssel kommen insbesondere in Betracht: der Einheitswert, die Grundstücksgröße, die Länge des anrainenden Grundstückes, der Anteil des Nutzens an der den Beitrag begründenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage oder der Anteil des durch diese beseitigten Nachteils.

(3) An Interessentenbeiträgen darf jeweils nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspricht. Die Höhe der Interessentenbeiträge darf ferner nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Mißverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen.

(4) Die Interessentenbeiträge werden mit dem Anschluß an die gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) gemäß Abs. 1 lit. a, b oder c fällig.

...

§ 2

Die näheren Bestimmungen hat die Gemeindevertretung in einer Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluß gemäß § 1 Abs. 1 zu erlassen ist."

Die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde Kremsmünster vom 16. Dezember 1999, mit der eine Wassergebührenordnung für die mitbeteiligte Gemeinde erlassen wird (Wassergebührenordnung), lautet auszugsweise:

"Auf Grund des OÖ. Interessentenbeiträgegesetzes 1958, LGBl. Nr. 28/1958 i.d.F. der Gesetzes LGBl. Nr. 55/1968 und 57/1973, und des § 15 Abs. 3 Zl. 5 des Finanzausgleichgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. Nr. 130/1997, wird verordnet:

§ 1

Anschlussgebühr

Für den Anschluss von Grundstücken an die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Kremsmünster (im Folgenden: Wasserversorgungsanlage) wird eine Wasserleitungs-Anschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke, bei mehreren Eigentümern jeder Miteigentümer zur ungeteilten Hand.

§ 2

Ausmaß der Anschlussgebühr

(1) Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr beträgt für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 Schilling 127,33 (EUR 9,25), mindestens aber Schilling 19.100,00 (EUR 1.388,05).

(2) Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet bei eingeschoßiger Bebauung die Quadratmeterzahl der bebauten Fläche, bei mehrgeschoßiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die Wasserversorgungsanlage aufweisen. Die errechnete Bemessungsgrundlage ist auf volle Quadratmeter abzurunden. Dachräume und Kellergeschosse werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benützbar ausgebaut sind. Für Dachgeschosse, die ganz oder mindestens zur Hälfte für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benützbar ausgebaut sind, wird die Hälfte der verbauten Fläche des darunter befindlichen Geschosses als Bemessungsgrundlage herangezogen; sind sie weniger als zur (gemeint offenbar: Hälfte) für derartige Zwecke benützbar ausgebaut, erfolgt die Bemessung nach Abs. 2, 1. Satz.

...

(6) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Wasserleitungs-Anschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:

...

b) bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu- , Ein- oder Umbau sowie bei Neubau nach Abbruch ist die Wasserleitungs-Anschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 gegeben ist;

...

§ 6

Entstehen des Abgabenanspruches

...

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Wasserleitungs-Anschlussgebühr nach § 2 Abs. 6 lit. a) oder b) entsteht unmittelbar nach Vollendung der Bauarbeiten."

Die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. Dezember 1999, mit der eine Kanalgebührenordnung für die mitbeteiligte Gemeinde erlassen wird (Kanalgebührenordnung), lautet auszugsweise:

"Auf Grund des OÖ. Interessentenbeiträgegesetzes 1958, LGBl. Nr. 28/1958 i.d.g.F. der Gesetze LGBl. Nr. 55/1968 und 57/1973, und des § 15 Abs. 3 Zl. 5 des Finanzausgleichgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. Nr. 130/1997 wird verordnet:

§ 1

Anschlussgebühr

Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeinnützige, öffentliche Kanalnetz der Marktgemeinde Kremsmünster wird eine Kanal-Anschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke, bei mehreren Eigentümern jeder Miteigentümer zur ungeteilten Hand.

§ 2

Ausmaß der Anschlussgebühr

(1) Die Kanal-Anschlussgebühr beträgt je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 Schilling 212,00 (EUR 15,40), mindestens aber Schilling 31.800,00 (EUR 2.310,99).

(2) Die Bemessungsgrundlage bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeterzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeterzahl der einzelnen Geschosse abzurunden. Dachräume und Kellergeschosse werde nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benützbar ausgebaut sind. Für Dachgeschosse, die ganz oder mindestens zur Hälfte für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benützbar ausgebaut sind, wird die Hälfte der verbauten Fläche des darunter befindlichen Geschosses als Bemessungsgrundlage herangezogen; sind sie weniger als zur Hälfte für derartige Zwecke benützbar ausgebaut, erfolgt die Bemessung nach Abs. 2, 1. Satz.

...

(6) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanal-Anschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:

...

b) bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu- , Ein- oder Umbau ist die Kanal-Anschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 gegeben ist;

...

§ 5

Entstehen des Abgabenanspruches

...

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanal-Anschlussgebühr nach § 2 Abs. 6 lit. a oder b dieser Kanalgebührenordnung entsteht unmittelbar nach Vollendung der Bauarbeiten."

2.3. In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer zunächst die grundsätzliche Zulässigkeit der Vorschreibung ergänzender Wasseranschlussgebühren beziehungsweise ergänzender Kanalanschlussgebühren nach dem OÖ IBG 1958. Die Kanal- und Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde widersprächen dem in § 1 Abs. 3 OÖ IBG 1958 normierten Äquivalenzprinzip. Durch die Umbauarbeiten seien der mitbeteiligten Gemeinde keine zusätzlichen Kosten entstanden. Es sei davon auszugehen, dass im Laufe der Jahre die von der mitbeteiligten Gemeinde im Zusammenhang mit der Errichtung der Wasserversorgungsbeziehungsweise Kanalisationsanlage geleisteten Aufwendungen bereits abgedeckt worden seien und die Gemeinde durch die Vorschreibung der gegenständlichen ergänzenden Gebühren den in § 1 Abs. 3 OÖ IBG 1958 normierten Deckungsgrad überschritten habe. Zu den der mitbeteiligten Gemeinde durch die Kanalisations- und Wasserversorgungsanlage entstehenden Kosten fehlten entsprechende Feststellungen.

2.4.1. Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1992, Zl. 91/17/0104, festgestellt hat - das OÖ IBG 1958 es sehr weitgehend den Gemeinden überlässt, wie sie die Regelungen betreffend den Interessentenbeitrag von Grundstückseigentümern und Anrainern zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage beziehungsweise Kanalisationsanlage gestalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis, welches ebenfalls zu einer Gebührenordnung einer oberösterreichischen Gemeinde auf Grund des IBG ergangen ist, in der eine ergänzende Kanalanschlussgebühr vorgesehen war, ausgesprochen hat, stellt es keine Gesetzwidrigkeit der Wasser- und Kanalgebührenordnung der Gemeinde dar, dass auch bestimmte Änderungen bei den anschlusspflichtigen Grundstücken zum Anknüpfungsmerkmal für die Erhebung einer ergänzenden Anschlussgebühr genommen werden.

Es bestehen auch auf Seiten des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Benützungsgebühren gemäß § 14 Abs. 1 Z 16 FAG 1997 (in dem im Beschwerdefall maßgebenden Zeitpunkt § 15 Abs. 1 Z 14 FAG 2001) in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997 (bzw. § 16 Abs. 3 Z 4 FAG 2001) und Interessentenbeiträgen gemäß § 14 Abs. 1 Z 15 FAG 1997 (bzw. § 15 Abs. 1 Z 13 FAG 2001) keine Bedenken gegen die angewendeten Verordnungen.

Es ergibt sich aus dieser Rechtsprechung nämlich folgende Klarstellung:

Auch Anschlussgebühren (sowohl für Wasserversorgungsanlagen als auch für Kanalanlagen) können Benützungsgebühren im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes sein, wenn sie nämlich am Beginn eines Benützungsverhältnisses stehen, insbesondere also nicht schon vor dem Zeitpunkt, in dem die Möglichkeit zum Anschluss besteht, zu entrichten sind.

Sowohl nach der Wassergebührenordnung als auch nach der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde entsteht schon der erstmalige Anspruch auf eine Wasseranschlussgebühr oder auf eine Kanalanschlussgebühr erst nach dem Anschluss an die Gemeindeanlage. Bei Ergänzungsabgaben für "angeschlossene Grundstücke" besteht der Anschluss schon definitionsgemäß im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes. Wenn man somit mit der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 7. März 2001, V 5/01, Slg. Nr. 16.116, vom 30. November 2001, V 66/01, Slg. Nr. 16.377, vom 18. Juni 2002, V 122/01, Slg. Nr. 16.548, vom 10. Juni 2003, V 10/03, und vom 28. Juni 2003, V 96/00, Slg. Nr. 16.930) davon ausgeht, dass es sich in beiden Fällen um eine Abgabe handelt, die am Beginn eines Benützungsverhältnisses steht, und sie daher nach den vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Kriterien als Benützungsgebühr qualifiziert, trifft einerseits die Berufung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde in beiden Verordnungen (auch) auf § 15 Abs. 3 Z 3 FAG 1997 jedenfalls auch hinsichtlich der in Rede stehenden Ergänzungsabgaben zu (ungeachtet des Umstandes, dass sie ursprünglich allenfalls nur wegen der in beiden Verordnungen auch geregelten, ausdrücklich als Benützungsgebühren bezeichneten Gebühren erfolgte) und bedarf es insofern (anders als für die Erhebung von Interessentenbeiträgen im Sinne des FAG) keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die Verordnung der Gemeinde betreffend die Erhebung dieser Abgaben. Als Benützungsgebühr kann ihre Erhebung bereits unmittelbar auf Grund der bundesgesetzlichen Ermächtigung im FAG nach § 7 Abs. 5 F-VG (im Beschwerdefall des FAG 1997; vgl. auch § 16 Abs. 3 Z 4 FAG 2001 und § 15 Abs. 3 Z 4 FAG 2005) von der Gemeinde mit Verordnung ausgeschrieben werden. Es besteht insofern keine Notwendigkeit einer ausdrücklichen landesgesetzlichen Deckung der Regelungen über Ergänzungsabgaben zur Wasseranschlussabgabe bzw. zur Kanalanschlussabgabe.

Da landesgesetzliche Regelungen gemäß § 8 Abs. 1 F-VG eine bundesgesetzliche Ermächtigung zur Ausschreibung von Abgaben durch die Gemeinde nicht einschränken dürfen (vgl. Ruppe, in:

Korinek/Holoubek, B-VG Kommentar, Rz 44 zu § 7 F-VG und Rz 33 zu § 8 F-VG, oder Taucher, Finanzverfassung - Finanzausgleich, in: Österreichischer Gemeindebund und Österreichischer Städtebund (Hrsg.), 40 Jahre Gemeindeverfassungsnovelle 1962, 2002, 155 (163)), ist das Interessentenbeiträge-Gesetz keinesfalls so auszulegen, dass es eine (verfassungswidrige) Einschränkung der den Gemeinden vom Bund gemäß § 7 Abs. 5 F-VG erteilten Ermächtigung enthielte.

Damit ergibt sich, dass die in Rede stehenden Vorschriften der Gemeindeverordnungen als Regelungen einer Benützungsgebühr im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keiner ausdrücklichen gesetzlichen Deckung im Interessentenbeiträge-Gesetz bedürfen und dieses Gesetz auch nicht als (verfassungswidrige) Einschränkung der insofern bestehenden bundesgesetzlichen Ermächtigung der Gemeinden zu verstehen ist.

2.4.2 Aus den Zahlenangaben der belangten Behörde und der mitbeteiligten Gemeinde ergibt sich weiters, dass das nicht näher spezifizierte Vorbringen des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip nicht geeignet ist, Bedenken gegen die der Abgabenvorschreibung zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften hervorzurufen. Anhaltspunkte dafür, dass die mitbeteiligte Gemeinde bei Erlassung der beiden Verordnungen gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen hätte, sind im Verfahren nicht zu Tage getreten. Es erübrigen sich daher im Beschwerdefall auch nähere Überlegungen zum Verhältnis von § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997 zu § 1 Abs. 3 OÖ IBG 1958, soweit man diesem mit der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes den Inhalt beimessen muss, dass er eine Beschränkung auf die der Gemeinde konkret erwachsenden Kosten auch für die Erhebung von Benützungsgebühren verankere, wohingegen in § 15 Abs. 1 Z 3 FAG 1997 an sich die Erhebung der Benützungsgebühren bis zum Doppelten des Jahreserfordernisses vorgesehen ist (wobei jedoch durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für die Ausnützung dieser Ermächtigung wiederum Grenzen gezogen werden und nach der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes die Überschreitung der insgesamt erwachsenden Ausgaben nur unter besonderen Umständen zulässig ist - vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2001, B 260/01, Slg. Nr. 16.319 (dazu Taucher, Wie sind die Abgaben für Kanal und Wasser zu handhaben, Kommunal 2002/3, 12) und vom 10. Oktober 2002, G 229, 230/02, V 55, 56/02, Slg. Nr. 16.690). Bemerkt wird, dass auch der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall keine Bedenken gegen die dem Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsgrundlagen geäußert hat.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem eben erwähnten Erkenntnis vom 10. Oktober 2001, Slg. Nr. 16.319, zu § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993 bzw. FAG 1997 mit näherer Begründung ausgesprochen, dass keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997 bestünden. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiters ausgeführt hat, hat auch die Rechtsänderung in § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993 bzw. FAG 1997 nichts daran geändert, dass die Aufteilung der insgesamt zulässigen Gebühren auf die Abgabepflichtigen nach sachlichen Kriterien, insbesondere also je nach dem aus der benützten Einrichtung gezogenen Vorteil, zu erfolgen habe. Zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses sah es der Verfassungsgerichtshof überdies als geboten an, § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993 bzw. FAG 1997 dahingehend auszulegen, dass die Ausschöpfung der darin enthaltenen Ermächtigung nur aus Gründen in Betracht kommt, die mit der betreffenden Einrichtung in einem inneren Zusammenhang stehen, sei es, dass - wie in dem dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Beschwerdefall - Folgekosten der Einrichtung finanziert werden, sei es, dass mit einer solchen Gebühr Lenkungsziele (z.B. ökologischer Art) verfolgt oder Rücklagen für eine Ausweitung der Einrichtung oder Anlage gebildet werden sollen, sei es auch nur, um Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Anrechenbarkeit bestimmter Kostenpositionen oder um Rechtsstreitigkeiten in Jahren mit unerwartet günstiger Einnahmenentwicklung zu vermeiden.

Die bundesgesetzliche Ermächtigung und die landesgesetzliche Regelung nach § 8 Abs. 1 F-VG stehen nicht in einem Derogationsverhältnis, vielmehr tritt allenfalls Invalidation ein (vgl. Ruppe in: Korinek/Holoubek, B-VG, Rz 45 zu § 7 F-VG, der von Verfassungswidrigkeit (Verfassungswidrigwerden) der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer späteren bundesgesetzlichen Ermächtigung der Gemeinden nach § 7 Abs. 5 F-VG bestehenden landesgesetzlichen Bestimmung nach § 8 Abs. 1 F-VG ausgeht; vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2002, Slg. Nr. 16.690, in dem der Verfassungsgerichtshof von Invalidation einer älteren landesgesetzlichen Regelung ausgeht, soweit sie mit § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997 in Widerspruch steht).

Im Beschwerdefall hat sich die mitbeteiligte Gemeinde jedoch nicht auf die bundesgesetzliche Ermächtigung, Benützungsgebühren bis zum Doppelten des Jahreserfordernisses einzuheben, berufen, da keine Überschreitung des jährlichen Erfordernisses für die in Rede stehenden Anlagen vorliege. Auch der Verfassungsgerichtshof hatte ersichtlich in diese Richtung keine Bedenken.

Auch unter Berücksichtigung der dargestellten jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestehen somit im Lichte des Beschwerdevorbringens keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vorschreibung ergänzender Anschlussgebühren, wie sie auf Grund der im Beschwerdefall anzuwendenden Verordnungen der mitbeteiligten Gemeinde erfolgte.

2.5.1. Die Wasser- und Kanalanschlussgebühren sind Beiträge zu den Kosten der Errichtung der gesamten gemeindeeigenen Wasserversorgungs- beziehungsweise Kanalisationsanlage, nicht etwa nur eine Gebühr für die Herstellung des Anschlusses zum jeweiligen Grundstück. Die ergänzende Wasser- beziehungsweise Kanalanschlussgebühr muss im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Teil eines insgesamt dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Systems der Aufteilung der Benützungsgebühren auf die Benutzer der Anlagen sein und stellt insofern auch kein Äquivalent für eine aktuelle Anschlussleistung der Gemeinde dar. Die Abgabepflicht ergibt sich infolge des Um-, Zu- oder Ausbaues aus der Vergrößerung der Bemessungsgrundlage und ist insofern nur konsequenter Ausdruck des gewählten Verteilungsschlüssels, weil sonst durch etappenweise Verwirklichung eines Bauvorhabens die Abgabenschuldigkeit gegenüber vergleichbaren Objekten, die in einem einzigen, einheitlichen Bauvorgang errichtet werden, in unsachlicher Weise gesenkt werden könnte. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl. 91/17/0165, zum Ausdruck gebracht, dass bei einem Vergleich nach § 1 Abs. 3 zweiter Satz OÖ IBG 1958 im Falle einer ergänzenden Anschlussgebühr der Wert der gesamten Liegenschaft und der für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehende Gesamtnutzen jeweils der Summe aller für die Liegenschaft geleisteten Anschlussgebühren (einschließlich der zu entrichtenden Ergänzungsgebühr) gegenüberzustellen wäre (vgl. weiters das hg. Erkenntnis vom 12. August 1997, Zl. 93/17/0126).

2.6. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, dass in den Abgabenbescheiden weder die Grundbuchs- noch die Einlagezahl noch Grundstücksnummer der gegenständlichen Liegenschaft angegeben seien und daher nicht erkennbar wäre, auf welches Grundstück sich die gegenständlichen Abgabenvorschreibungen bezögen, steht im Widerspruch zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und zu den übrigen Beschwerdeausführungen, aus denen ersichtlich ist, dass weder seitens der Behörde noch seitens des Beschwerdeführers jemals Zweifel an der Zuordnung der vorgeschriebenen Anschlussgebühren zu dem gegenständlichen Grundstück bestanden. Bereits auf Grund des den Abgabenbescheiden zu Grunde liegenden und von den Abgabenbehörden klar dargestellten Sachverhaltes, wonach die ergänzenden Anschlussgebühren infolge der Durchführung der mit Baubewilligungsbescheid vom 27. Juni 2002 genehmigten Um-, Zu- und Ausbauarbeiten vorgeschrieben wurden, sind die gegenständlichen Abgabenvorschreibungen eindeutig dem in Frage stehenden Grundstück zuordenbar.

2.7. Einen den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastenden Verfahrensmangel vermochte der Beschwerdeführer schon mangels Wesentlichkeit der von ihm behaupteten Verfahrensfehler nicht darzutun. Gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Höhe der Ergänzungsbeiträge unter Zugrundelegung einer neu zu berücksichtigenden Berechnungsfläche von 103 m2 wird in der Beschwerde nichts vorgebracht.

2.8. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.9. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 144 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

2.10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. März 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170165.X00

Im RIS seit

19.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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