Norm
Jagdgesetz für Niederösterreich §99Kopf
SZ 35/131
Spruch
Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nach § 99 des nö. JagdG. ist eine ausschließliche. Die Parteien können nicht nach § 104 JN. den Streit vor das ordentliche Gericht bringen.
Entscheidung vom 13. Dezember 1962, 5 Ob 344/62.
I. Instanz: Kreisgericht Korneuburg; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Der Kläger ist Fruchtnießer eines Grundstückes in der Katastralgemeinde H. Die Beklagten sind für die Zeit vom 1. Jänner 1960 bis 31. Dezember 1965 Pächter der Genossenschaftsjagd H. Der Kläger behauptet, durch Wildverbiß einen Schaden in der Höhe von 15.000 S an seinen Weinstöcken erlitten zu haben. Er rief deswegen das im niederösterreichischen Jagdgesetz vom 30. Jänner 1947, LGBL. Nr. 13, vorgesehene Schiedsgericht an, vor dem es am 11. November 1960 zu einer Verhandlung kam. Bei dieser lehnte der Klagevertreter den Obmann sowie den von den Beklagten namhaft gemachten Schiedsrichter wegen Befangenheit ab, worauf beide Parteien durch ihre Vertreter erklärten, gemäß § 104 JN. das Kreisgericht K. zur Verhandung und Entscheidung zu prorogieren. Das Schiedsgericht faßte den Beschluß, die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kreisgerichtes K. zu unterbrechen und nur auf Verlangen einer Partei fortzusetzen.
Das Erstgericht gab nun dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von 7190 S s. A. statt, wies das Mehrbegehren von 7810 S s. A. ab und hob die Kosten gegeneinander auf.
Das Berufungsgericht erklärte aus Anlaß der von beiden Parteien erhobenen Berufungen das erstgerichtliche Urteil sowie das vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagszustellung für nichtig und wies die Klage zurück. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
§ 99 des niederösterreichischen Jagdgesetzes bestimmt, daß über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden, soferne zwischen den Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten kein Übereinkommen erzielt wird, das hiefür vorgesehene Schiedsgericht entscheidet. Nach § 116 des Gesetzes können zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und den einzelnen Grundbesitzern hinsichtlich des Ersatzes solcher Schäden durch Abschluß unmittelbarer Übereinkommen von den Bestimmungen des Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die sich daraus ergebenden Ansprüche sind im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ergibt sich aus diesen Bestimmungen eindeutig die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichtes für die Entscheidung über Ersatzansprüche wegen Jagd- und Wildschäden. Die ordentlichen Gerichte können zur Entscheidung hierüber nur dann angerufen werden, wenn der Schiedsspruch aus einem der Gründe des § 595 ZPO. für unwirksam erklärt wurde (EvBl. 1960 Nr. 258). Was im Falle des Nichtfunktionierens des Schiedsgerichtes zu geschehen hat, ist in den §§ 101. 104 und 105 nö. JagdG. geregelt. Eine Prorogation des ordentlichen Gerichtes an Stelle des im § 99 des niederösterreichischen Jagdgesetzes normierten Schiedsgerichtes ist jedoch nicht zulässig (vgl. SZ. XVI 237).
Der Kläger vermag gegen diese Argumentation des Berufungsgerichtes nichts Stichhältiges vorzubringen. Die selbstverständliche Bestimmung des § 1338 ABGB., daß Schadenersatzansprüche als privatrechtliche Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind, kommt dann nicht zur Anwendung, wenn - wie diesmal im niederösterreichischen Jagdgesetz - Sonderbestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit von Schiedsgerichten bestehen. Die im § 99 dieses Gesetzes vorgesehene Möglichkeit eines Übereinkommens zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bezieht sich - wie nach dem Gesetzestext nicht zweifelhaft ist - nur auf den Anspruch selbst, nicht aber darauf, vor welchem Gericht der Anspruch mangels eines solchen Übereinkommens geltend zu machen ist.
Die Ablehnung des Obmannes des Schiedsgerichtes sowie des von den Beklagten namhaft gemachten Schiedsmannes durch den Kläger kann keinesfalls einer Verweigerung oder ungebührlichen Verzögerung der Tätigkeit des Schiedsgerichtes gleichgehalten werden, da es sonst jeder Partei möglich wäre, durch ständige Ablehnungen diesen Tatbestand herbeizuführen und damit die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes auszuschalten.
Auch der vom Schiedsgericht gefaßte Unterbrechungsbeschluß enthält keine Verweigerung der schiedsgerichtlichen Tätigkeit, da das Schiedsgericht damit nur der Prorogationsvereinbarung der Streitteile Rechnung getragen und ihnen die Möglichkeit geboten hat, das ordentliche Gericht anzurufen. Es hat jedoch ausgesprochen, daß das bei ihm anhängige Verfahren auf Verlangen einer Partei wiederaufgenommen wird. Daher liegt es nur an diesen, das Verfahren vor dem Schiedsgericht fortzusetzen.
Auf die Rekursbehauptung, das Schiedsgericht sei zur Entscheidung des Streites unfähig, kann nicht eingegangen werden. Soweit dies den Obmann betrifft, müßte der Einwand vor der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden, die ihn gemäß § 100 (2) nö. JagdG. zu bestellen hat, während die beiden anderen Schiedsrichter gemäß § 99
(1) leg. cit. ohnedies von den Parteien selbst bestellt werden. Keinesfalls kann mit dieser Behauptung die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes beseitigt werden.
Anmerkung
Z35131Schlagworte
Gerichtsstandvereinbarung nach § 104 JN., keine - bei Zuständigkeit des, Schiedsgerichtes nach § 99 nö. JagdG., Jagdschaden, Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nach § 99 nö. JagdG., Schiedsgericht nach § 99 nö. JagdG., ausschließliche Zuständigkeit, Zuständigkeit, ausschließliche des Schiedsgerichtes nach § 99 nö. JagdG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:0050OB00344.62.1213.000Dokumentnummer
JJT_19621213_OGH0002_0050OB00344_6200000_000