TE Vfgh Erkenntnis 2001/6/19 B1615/00

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Veröffentlicht am 19.06.2001
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36 Wirtschaftstreuhänder
36/01 Wirtschaftstreuhänder

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 14.04.00 sowie der BeitragsO für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, beschlossen vom Kammertag am 14.04.00 mit E v 19.06.01, V32/01 ua.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 29.6.2000 ein Beitrag für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in der Höhe von S 45.000,-- vorgeschrieben. Aus Anlaß der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der von der belangten Behörde angewendeten Bestimmungen der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie der Beitragsordnung entstanden.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluß vom 10.3.2001 Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V32- 39/01, hat der Verfassungsgerichtshof gem. Art139 Abs3 lita iVm. Abs4 B-VG ausgesprochen, daß sowohl die gesamte Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als auch die gesamte Beitragsordnung gesetzwidrig waren, da sie der gesetzlichen Grundlage entbehrten.

3. Die belangte Behörde hat daher bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

4. Der Bescheid war daher aufzuheben.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1615.2000

Dokumentnummer

JFT_09989381_00B01615_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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