Norm
EO §200 Z3Kopf
SZ 36/1
Spruch
Hat auch nur einer der betreibenden Gläubiger Freihandkäufer namhaft gemacht, läuft die Frist des § 200 Z. 3 EO. auch für die übrigen Gläubiger erst vom Tag des ergebnislosen Freihandverkaufes.
Entscheidung vom 4. Jänner 1963, 3 Ob 173/62.
I. Instanz: Bezirksgericht Bezau; II. Instanz: Landesgericht Feldkirch.
Text
Der betreibenden Partei wurde zur Hereinbringung ihrer Forderung am 16. Oktober 1961 die Fahrnisexekution bewilligt und die Pfändung von Fahrnissen durch Anmerkung auf dem bereits zugunsten anderer betreibender Gläubiger errichteten Pfändungsprotokoll gemäß § 257 EO. vollzogen. Die betreibende Partei trat dem bereits anhängigen Verkaufsverfahren bei. Da die Versteigerung der gepfändeten Fahrnisse am 23. Jänner 1962 erfolglos blieb, wurde am 5. Februar 1962 der Freihandverkauf angeordnet; sämtliche betreibende Gläubiger, auch der Rekurswerber, wurden aufgefordert, binnen vierzehn Tagen Freihandkäufer namhaft zu machen, widrigens das Verkaufsverfahren eingestellt würde. Während andere betreibende Gläubiger Freihandkäufer namhaft machten, unterließ, dies der Rechtsmittelwerber. Zum Verkaufstermin am 25. April 1962 erschienen keine Käufer, worauf mit Beschluß vom 2. Mai 1962 hinsichtlich aller betreibender Gläubiger, also auch des Rechtsmittelwerbers, das Verkaufsverfahren gemäß §§ 200 Z. 3, 282 EO. eingestellt wurde. Davon wurde der Rechtsmittelwerber nicht verständigt. Am 12. September 1962 beantragte er die Fortsetzung des Verkaufsverfahrens.
Der Fortsetzungsantrag wurde vom Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, die Frist von sechs Monaten des § 200 Z. 3 EO. sei seit Einstellung des Verkaufsverfahrens noch nicht abgelaufen.
Das Rekursgericht bewilligte die Fortsetzung des Verkaufsverfahrens. Wenn von irgendeinem betreibenden Gläubiger ein Freihandkäufer namhaft gemacht werde, werde das Verkaufsverfahren auch zugunsten der übrigen betreibenden Gläubiger fortgesetzt und nehmen sie an der Verteilung des Erlöses teil; das bedeute aber keine unlösbare Verbindung in dem Sinne, daß bei einer Einstellung des Verkaufsverfahrens wegen Erfolglosigkeit für alle betreibenden Gläubiger der Zeitpunkt der Einstellung gelte, der für den Gläubiger maßgebend ist, der erfolglos Freihandkäufer namhaft gemacht habe. Das könnte zur Folge haben, daß ein betreibender Gläubiger wegen Ablaufes der Frist des § 256 Abs. 2 EO. sein Pfandrecht verliere, weil er nicht rechtzeitig einen Fortsetzungsantrag stellen könne. Dem Rekurswerber gegenüber müsse das Verkaufsverfahren mit Ablauf der Frist zur Namhaftmachung von Freihandkäufern, also mit 6. März 1962, als eingestellt gelten. Er könne daher nach dem 6. September 1962 einen Fortsetzungsantrag stellen, zu welchem Zeitpunkt sein Pfandrecht noch nicht erloschen ist (Pfändung am 16. Oktober 1961, Termin des ergebnislosen Freihandverkaufes 25. April 1962).
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Verpflichteten Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. SZ. XXVI 272, Conclusum der Richter des Exekutionsgerichtes Wien vom 12. März 1937) sind, falls auch nur einer der betreibenden Gläubiger einen Käufer namhaft gemacht hat und der Verkauf an diesen durchgeführt wurde, die anderen Gläubiger, die keine Käufer namhaft gemacht haben, als solche zu behandeln, zu deren Gunsten die Exekution durch Versteigerung bewilligt und das Verkaufsverfahren nachträglich nicht wieder eingestellt wurde. Wie in der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt wurde, spricht hiefür nicht nur der Umstand, daß andernfalls sämtliche betreibende Gläubiger genötigt wären, Freihandkäufer namhaft zu machen, um die Einstellung des Verkaufsverfahrens für sich abzuwehren, was unnötige Kosten verursachen würde, sondern auch, daß das Verkaufsverfahren dann nicht einzustellen ist, wenn der betreibende Gläubiger keinen Freihandkäufer namhaft gemacht hat, der Verkauf aber an einen anderen Käufer bewirkt wird, der sich beim Vollstreckungsorgan meldet. Gerade letztgenannte, in § 280 (2) EO. enthaltene Bestimmung durchbricht das von Scheiderbauer (RZ. 1960 S. 17 f.) zur Stützung seiner gegenteiligen Meinung herangezogene Verschweigungsprinzip. Auch sein Argument, vom Termin des Freihandverkaufes seien nur jene betreibenden Gläubiger zu verständigen, die einen Käufer namhaft gemacht haben, weshalb das Verfahren in diesem Stadium nur noch zugunsten dieser Gläubiger weitergeführt werde, nicht aber zugunsten der anderen Gläubiger, die keine Käufer namhaft gemacht haben, schlägt nicht durch, denn die betreibenden Gläubiger werden davon verständigt, daß der führende betreibende Gläubiger zur Namhaftmachung von Freihandkäufern aufgefordert wurde und daß auch sie diese Möglichkeit haben. Es ist also ihre Aufgabe, sich zu vergewissern, ob ein Termin für einen Freihandverkauf angeordnet wurde. Der Oberste Gerichtshof findet daher keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsansicht abzugehen.
Da das Verkaufsverfahren dadurch, daß einige betreibende Gläubiger Freihandkäufer namhaft machten, für alle betreibenden Gläubiger nicht mit Ablauf der Frist zur Namhaftmachung von Freihandkäufen eingestellt wurde, konnte es auch gegenüber dem Rechtsmittelwerber erst dann eingestellt werden, wenn der Freihandverkauf ergebnislos blieb, also mit 25. April 1962. Daß eine solche Möglichkeit bestand, war dem Rechtsmittelwerber bekannt, weil er nicht der einzige betreibende Gläubiger war und nicht allein zur Namhaftmachung von Freihandkäufern aufgefordert worden war. Die sechsmonatige Frist des § 200 Z. 3 EO. läuft also auch für ihn erst ab 25. April 1962, weshalb sein am 12. September 1962 gestellter Fortsetzungsantrag vom Erstgericht mit Recht abgewiesen wurde.
Anmerkung
Z36001Schlagworte
Freihandverkauf, ergebnisloser, Lauf der Frist des § 200 Z. 3 EO.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:0030OB00173.62.0104.000Dokumentnummer
JJT_19630104_OGH0002_0030OB00173_6200000_000