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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in der Beschwerdesache des G in K, vertreten durch Dr. Clemens Schnelzer, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Dr. Franz Weismannstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 9. Juni 2004, Zl. Senat-AB-04-3001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Ein Kostenausspruch findet nicht statt.
Begründung
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 21. Jänner 2003 zu einer näher bezeichneten Zeit auf einer näher bezeichneten Straße im Gemeindegebiet von L. als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges sich nicht davon überzeugt, obwohl dies zumutbar war, dass das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Der Kraftwagenzug habe nicht dem Bescheid des Amtes der "NÖ Landesregierung" vom 23. August 2002 iVm. § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 entsprochen, weil durch die Beladung des Fahrzeuges das höchste zulässige Gesamtgewicht von 44.000 kg um 16.930 kg überschritten worden sei.
Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS) mit Bescheid vom 7. Juni 2004 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. Juni 2004 entzog der UVS dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C1, C, B + E, C1 + E, C + E und F auf die Dauer von drei Monaten ab Zustellung des erstbehördlichen Bescheides vom 16. Dezember 2003. Begründend führte der UVS im Wesentlichen aus, beim Vorfall vom 21. Jänner 2003 sei der Kraftwagen des Beschwerdeführers vom Rundholz beladen gewesen, bei der Abwaage sei eine Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichts im Ausmaß von 16.930 kg festgestellt worden. Im Hinblick auf das rechtskräftige Straferkenntnis sei der Umstand der Überladung des Kraftwagenzuges als erwiesen anzusehen. Damit liege eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG vor. Der Beschwerdeführer habe sich seit der genannten Verwaltungsübertretung vom 21. Jänner 2003 nicht wohl verhalten, bereits am 16. Mai 2003 sei er im Ortsgebiet von Z. dabei betreten worden, wie er neuerlich das höchst zulässige Gesamtgewicht erheblich überschritten habe. Der Beschwerdeführer sei demgemäß mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z. vom 2. September 2003 ua. wegen Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichts von 44.000 kg um 5.200 kg wegen Übertretung des § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 iVm. § 102 Abs. 1 KFG 1967 bestraft worden. Bei der Erstbehörde schienen aus dem Jahr 2001 weiters zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen § 4 Abs. 7a iVm. § 102 Abs. 1 KFG 1967 auf (wegen Überladungen sei der Beschwerdeführer mit Geldstrafen belegt worden). Aus dem Jahr 2002 scheine eine rechtskräftige Bestrafung ebenfalls wegen Übertretung des § 4 Abs. 7a in Verbindung mit § 102 Abs. 1 KFG 1967 auf. Selbst unter Berücksichtigung des Nichtvorliegens technischer Mängel am Fahrzeug des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass bei ihm die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Von der Erstbehörde sei die Mindestentziehungsdauer von drei Monaten festgelegt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein als verkehrsunzuverlässig qualifizierter Inhaber einer Lenkberechtigung für die Dauer seiner Verkehrsunzuverlässigkeit von der Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker fern zu halten. Auf Grund dieses festgestellten Sachverhaltes sei bereits die Erstbehörde zu Recht von der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, sodass zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides auch die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
2. Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 36/2001 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die Entscheidung über die Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 33a VwGG abhängt. Der Beschwerdefall wirft im Übrigen auch sonst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Somit konnte von der Ermächtigung gemäß § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.
3. Im Falle einer Ablehnung kommt ein Ausspruch über Aufwandersatz nicht in Betracht.
Wien, am 24. März 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004110146.X00Im RIS seit
02.06.2005