TE OGH 1963/5/2 6Ob112/63

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Veröffentlicht am 02.05.1963
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Norm

ZPO §484 (3)
ZPO §513

Kopf

SZ 36/71

Spruch

Wird eine Revision zurückgenommen, so ist für die Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt maßgebend, ob der Akt vorher der Revisionsinstanz schon zugekommen ist oder nicht.

Entscheidung vom 2. Mai 1963, 6 Ob 112/63.

Text

Nachdem das Berufungsgericht das vom Erstrichter gefällte Urteil bestätigt hatte, erhob der Beklagte - ungeachtet des Ausspruches der II. Instanz, der Wert des Streitgegenstandes übersteige nicht 10.000 S - Revision. Die klagende Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie u. a. auch auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies. Der Erstrichter legte den Akt aber dem Berufungsgericht vor, bei dem er am 26. Juli 1962 einlangte. Bereits am 24. Juli 1962 hatte der Beklagte aber einen Schriftsatz zur Post gegeben, mit dem er - eben wegen der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels - seine Revision zurücknahm. Der Erstrichter übermittelte diese Eingabe im Nachhang zum Akt dem Berufungsgericht, bei dem er am 27. Juli 1962 einlangte. Dieses stellte daraufhin den Akt dem Erstgericht zur weiteren Verfügung zurück.

Nunmehr stellte die klagende Partei den Antrag auf Bestimmung der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, den der Erstrichter im Weg des Berufungsgerichtes dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Der Oberste Gerichtshof lehnte eine Entscheidung über diesen Kostenbestimmungsantrag ab.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Oberste Gerichtshof ist zur Erledigung des vorliegenden Antrages nicht zuständig. Die Bestimmung des § 484 (3) ZPO., nach der bei Zurücknahme der Berufung das Berufungsgericht über die Kostenersatzpflicht zu entscheiden hat und die gemäß § 513 ZPO. - natürlich nur sinngemäß - auch im Fall der Zurücknahme einer Revision anzuwenden ist, regelt nur den Fall, daß die bereits beim Berufungsgericht anhängig gewordene Berufung zurückgenommen wird. Wird sie aber zurückgenommen, bevor der Akt noch dem Berufungsgericht vorgelegt wurde, fehlt es an einer Grundlage für eine Entscheidung der Berufungsinstanz, sei es auch nur im Kostenpunkt (vgl. dazu Neumann, S. 1312). Wird eine Revision zurückgenommen, erscheint für die Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt analog maßgebend, ob der Akt vorher der Revisionsinstanz schon zugekommen ist oder nicht. Da dies hier nicht der Fall war, lehnt der Oberste Gerichtshof die Entscheidung über den Kostenbestimmungsantrag ab.

Anmerkung

Z36071

Schlagworte

Kosten bei Zurücknahme einer Revision, Revision Kosten bei Zurücknahme, Zurücknahme einer Revision, Kostenentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:0060OB00112.63.0502.000

Dokumentnummer

JJT_19630502_OGH0002_0060OB00112_6300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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