TE OGH 1963/5/9 2Ob120/63

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Veröffentlicht am 09.05.1963
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Norm

ZPO §407

Kopf

SZ 36/77

Spruch

Kein Sicherungsanspruch nach § 407 ZPO., wenn der Rentenanspruch des Verletzten durch die zur Verfügung stehende Haftpflichtversicherungssumme gedeckt ist.

Entscheidung vom 9. Mai 1963, 2 Ob 120/63.

I. Instanz: Kreisgericht Wiener Neustadt; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Gustav F., der uneheliche Vater des Klägers, ist als Motorradfahrer am 13. November 1959 in Baden durch den Zusammenstoß des Motorrades mit dem vom Beklagten gelenkten Personenkraftwagen (Combiwagen) tödlich verunglückt. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengerichtes vom 6. Dezember 1960, ist der Beklagte schuldig erkannt worden, er habe bei der obbezeichneten Gelegenheit als Führer eines Combiwagens durch Fortsetzen der Fahrt auf der mit einem Verkehrsschild nach Abbildung 8a der Beilage zum StPolG. gekennzeichneten Kreuzung M.-G.-W.-Ring, ohne daß dies der Verkehr in der Querrichtung zuließ, Unterlassungen begangen, von denen er schon nach ihren natürlichen, für jedermann leicht erkennbaren Folgen sowie vermöge besonders bekanntgemachter

Vorschriften ... einzusehen vermochte, daß sie eine Gefahr für das Leben ... von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet

seien; daraus sei - unter anderem -, der Tod des Gustav F. erfolgt (Schuldspruch wegen Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG.). Nunmehr macht der uneheliche Sohn des Gustav F. Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten aus dessen Verschulden am Verkehrsunfalle vom 13. November 1959 gemäß § 1327 ABGB. geltend.

Das Erstgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger den Betrag von 615 S s.A. und ab 19. Jänner 1962 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens bis 2. Oktober 1977, eine Monatsrente von 186 S 67 g zu bezahlen und festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger für alle künftigen Schadensfolgen aus dem tödlichen Unfalle des Gustav F. vom 13. November 1959 zu 2/3 schadenersatzpflichtig sei; das Mehrbegehren pcto. 7235 S s. A. sowie in bezug auf eine weitere Monatsrente von 113 S 33 g, ferner das Begehren, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Rentenleistung durch gerichtlichen Erlag eines Betrages von 53.700 S Sicherstellung zu leisten, und das Feststellungsmehrbegehren hinsichtlich eines weiteren Zwölftels der künftigen Schäden hat das Erstgericht abgewiesen.

Der Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht teilweise Folge gegeben und in Abänderung des Ersturteils den Beklagten verurteilt, dem Kläger den Betrag von 2815 S 65 g s. A. sowie ab 19. Jänner 1962 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens jedoch bis 2. Oktober 1977, eine Monatsrente von 250 S zu bezahlen, und festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger für alle künftigen Schadensfolgen aus dem tödlichen Unfall des Gustav F. vom 13. November 1959 zu 2/3 ersatzpflichtig sei; das Mehrbegehren pcto. 5034 S 35 g s. A. sowie in bezug auf eine weitere Monatsrente von 50 S, das Feststellungsmehrbegehren und das Begehren auf Leistung einer Sicherstellung für die Rentenleistungen hat das Berufungsgericht abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Auf der Grundlage der vorinstanzlichen Feststellungen - es ist lediglich Rechtsrüge (§ 503 Z. 4 ZPO.) erhoben worden - stehen in dritter Instanz folgende Fragen zur Erörterung: 1. jene nach der Schadensaufteilung; 2. die Höhe des Entgangs und 3. die Frage nach der Sicherstellung im Sinne des § 407 ZPO.

Zu 1.:

Beide Untergerichte haben das Eigenverschulden des Gustav F. am Verkehrsunfalle vom 13. November 1959 mit 1/3 bewertet und demgemäß der Auffassung der klagenden Partei, das Mitverschulden des unehelichen Vaters des Klägers sei mit 25% anzunehmen (die Differenz beträgt 1/12, nämlich 1/3 = 4/12 weniger 1/4 = 3/12), nicht voll entsprochen. Der Revisionswerber hält seinen Standpunkt in dieser Frage in dritter Instanz aufrecht und rügt demnach als rechtsirrig, daß das Mitverschulden des Gustav F. mit mehr als 25% angenommen worden sei; das Aufteilungsverhältnis sei insoweit unrichtig festgesetzt worden. Der Ermessensentscheidung der Berufungsinstanz (übereinstimmend mit der Erledigung des Erstgerichtes zu diesem Punkte) pflichtet aber das Revisionsgericht bei.

Entscheidend ist doch die in zweiter Instanz übernommene Feststellung des Erstgerichtes, daß die Anprallgeschwindigkeit des von Gustav F. gelenkten Motorrades gegenüber dem Combi-Wagen des Beklagten 60 km/h betragen hat, so daß dem Motorradlenker eine bedeutende Überschreitung der absoluten Höchstgeschwindigkeit zur Last zu legen ist. Die Schlüsse, welche die Vorinstanz daraus gezogen hat, sind überzeugend: denn bei dieser Geschwindigkeitsüberschreitung wäre es dem Motorradfahrer als schwerwiegende Unachtsamkeit anzurechnen, wenn er bei Wahrnehmbarkeit des Einfahrens des vom Beklagten gelenkten Kraftwagens in die Kreuzung nicht oder nur verspätet reagiert hätte; die Annahme einer Bremshandlung auf Seite des Beklagten aber ergäbe umgekehrt eine 60 km/h übersteigende Fahrgeschwindigkeit vor Einleitung des Bremsmanövers; das Eigenverschulden des Gustav F. wiegt also schwerer, als dies der Revisionswerber zugesteht. Wird noch berücksichtigt, daß es sich beim verkehrswidrigen Verhalten des Beklagten weniger um eine Rücksichtslosigkeit als um ein in der damaligen Verkehrslage begrundetes Versagen gehandelt hat, dann ist der von den Vorinstanzen übereinstimmend vorgenommenen Schadensaufteilung im Verhältnisse von 1 zu 2 zu Lasten des Beklagten beizupflichten.

Zu 2.:

Die Berufungsinstanz hat, in diesem Punkte der Berufung des Klägers zum Teil folgend, auf der Grundlage der tatsächlichen Leistung des Gustav F. an seinen unehelichen Sohn, den Kläger, einen Entgang von monatlich 375 S angenommen und dementsprechend über das Leistungsbegehren des Klägers - dies unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote - erkannt. Der Revisionswerber macht nun unter Hinweis auf § 273 ZPO. geltend, daß ein Betrag von 400 S monatlich als Entgang im Sinne des § 1327 ABGB. anzunehmen gewesen wäre. Konkrete Anhaltspunkte in dieser Richtung vermag jedoch der Revisionswerber nicht aufzuzeigen. Ungewisse Aussichten können bei der Beurteilung des dem Hinterbliebenen durch den Tod seines Ernährers Entgangenen nicht berücksichtigt werden.

Zu 3.:

Der Kläger hat sein Begehren, den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Rentenleistung Sicherstellung durch gerichtlichen Erlag eines Betrages von 53.700 S zu leisten, im maßgeblichen erstinstanzlichen Verfahren damit begrundet, daß es mit Rücksicht auf das Alter des - im Jahre 1897 geborenen - Beklagten nicht feststehe, ob er bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Klägers (dieser ist am 2. Oktober 1959 geboren) in der Lage sein werde, die Rentenleistung zu erfüllen. Beide Vorinstanzen haben dieses Begehren mangels der Voraussetzungen des § 407 ZPO. abgewiesen. Der Revisionswerber macht dagegen geltend, daß nicht allzu strenge Anforderungen für die Gewährung der Sicherstellung zu verlangen seien; bei dem Lebensalter des Zahlungspflichtigen von 65 Jahren und bei einer Rentenverpflichtung auf einen Zeitraum von über 14 Jahren sei davon auszugehen, daß die Sicherstellung notwendig sei. Diese Rüge muß erfolglos bleiben. Denn der Sicherungsanspruch besteht nur bei offenbarer Notwendigkeit und diese Voraussetzung ist nach dem Zusammenhange der Vorschriften des § 407 (1) ZPO. Satz 1 und Satz 2 dann gegeben, wenn die künftige Vollstreckung der Rentenforderung gefährdet ist. Zutreffend hat bereits das Erstgericht die Voraussetzungen für die Sicherstellung der künftigen Zahlungen verneint, weil der Rentenanspruch des Klägers durch die zur Verfügung stehende Haftpflichtversicherungssumme weitaus gedeckt sei und das Alter des Beklagten außer Betracht bleiben könne. Der Revisionswerber bestreitet nicht die aus der Haftpflichtversicherung des Beklagten gegebene Deckung, vertritt aber dennoch die Meinung, daß die Einbringlichkeit des Rentenanspruchs "nicht ohne weiteres auf 14 Jahre hinaus gewährleistet erscheine".

Konkrete Umstände zur Begründung dieser Auffassung hat der Revisionswerber aber nicht vorgebracht. Allgemein gehaltene Befürchtungen reichen nicht aus, die vom Gesetze geforderte offenbare Notwendigkeit der Sicherstellung der künftigen Rentenzahlungen im Sinne des § 407 ZPO. darzutun.

Der Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO. liegt somit in keinem Punkte vor, so daß der Revision ein Erfolg versagt bleiben muß.

Anmerkung

Z36077

Schlagworte

Haftpflichtversicherungssumme, kein Sicherungsanspruch nach § 407 ZPO., bei Deckung des Rentenanspruches durch -, Sicherungsanspruch nach § 407 ZPO., kein - bei Deckung des, Rentenanspruches durch Haftpflichtversicherungssumme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:0020OB00120.63.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19630509_OGH0002_0020OB00120_6300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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