TE Vwgh Beschluss 2005/3/29 2005/10/0025

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Veröffentlicht am 29.03.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über

I. die Anträge des W J in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung von Beschwerden gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung 1. vom 13. Dezember 2004, Zl. MA 15-II-2-11274/04,

2.

vom 10. Dezember 2004, Zl. MA 15-II-2-8722/04,

3.

vom 21. Dezember 2004, Zl. MA 15-II-2-8721/04,

4.

vom 10. Dezember 2004, Zl. MA 15-II-2-12344/04 und

5.

vom 10. Dezember 2004, Zl. 12379/04, und II. über die Beschwerden derselben Partei gegen die genannten Bescheide der Wiener Landesregierung, betreffend Sozialhilfe, den Beschluss gefasst:

Spruch

1.

Den Anträgen auf Wiedereinsetzung wird nicht stattgegeben.

2.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit den im Spruch genannten Bescheiden der Wiener Landesregierung wurden Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung verschiedenster Leistungen unter Berufung auf das Wiener Sozialhilfegesetz abgewiesen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers wurden ihm diese Bescheide am 7. Jänner 2005 zugestellt.

Mit einem am 25. Februar 2005 datierten und an diesem Tag zur Post gegebenem Schriftsatz begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Begründend wird dazu im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seit über zwei Wochen Grippe und könne wegen Schmerzen im rechten Arm nicht schreiben.

Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden Beschwerden gegen die im Spruch genannten Bescheide der Wiener Landesregierung erhoben, mit denen der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden ist.

Der die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" regelnde § 46 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 564/1985 lautet auszugsweise:

"(1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) ...

(3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Absatzes 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, ... zu stellen, ... . Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Über den Antrag ist gemäß § 46 Abs. 4 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.

(5) ..."

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 24. Februar 1994, Zl. 92/10/0392, mwH).

In der Regel kann Krankheit nicht von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden, vielmehr begründet - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nur eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2001/18/0181, mwH). Dem Vorbringen des Antragstellers ist allerdings nicht zu entnehmen, dass er in einem Ausmaß beeinträchtigt war, das seine Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen hätte (vgl. dazu etwa den Beschluss vom 24. November 2003, Zl. 2003/10/0230, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Dem Antrag auf Wiedereinsetzung waren auch keinerlei Bescheinigungsmittel über die behauptete Erkrankung des Beschwerdeführers angeschlossen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage stellt daher das Vorbringen des Antragstellers keinen tauglichen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist dar. Den Anträgen auf Wiedereinsetzung war daher nicht stattzugeben.

Ein Auftrag an den Beschwerdeführer, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 2 VwGG nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ist, zu verbessern, erübrigt sich, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. dazu den bereits genannten Beschluss vom 24. November 2003).

2. Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen waren.

Ist eine Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen, erübrigt sich ein Eingehen auf den Verfahrenshilfeantrag (vgl. z.B. den Beschluss vom 11. Juni 2003, Zl. 2003/10/0114).

Wien, am 29. März 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100025.X00

Im RIS seit

17.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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