TE OGH 1963/6/19 6Ob127/63

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Veröffentlicht am 19.06.1963
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Meyer-Jodas als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hammer, Dr. Lassmann, Dr. Nedjela und Dr. Feistmantel als Richter in der Pflegschaftssache der unbekannten Anspruchsberechtigten hinsichtlich des in Österreich befindlichen Vermögens der Sparkasse A*****, vertreten durch Dr. Walter N*****, als Kurator infolge Rekurses der G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Karl Pale, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 6. Februar 1963, GZ 44 R 22/63, womit deren Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4. Dezember 1962, GZ 1 P 329/62-4, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß aufgehoben. Zugleich wird auch der erstgerichtliche Beschluß in seinen Punkten 2, 3 und 4 aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Der in Stegersbach wohnhafte Josef S***** richtete am 5. 9. 1962 an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien eine Eingabe, in welcher er folgendes vorbrachte: Die Sparkasse in A***** sei ebenso wie die übrigen Kreditinstitute in der CSSR im Jahre 1945 ohne Entschädigung verstaatlicht worden; dies komme einer Konfiskation gleich und habe in Österreich keine Rechtswirksamkeit; für solche nach österreichischer Rechtsansicht "nicht mehr bestehende juristische Personen" solle ein Kurator bestellt werden; bei mehreren österreichischen Kreditinstituten, unter anderem bei der G***** AG, bei der C***** und bei der L***** AG befänden sich Vermögenswerte der Sparkasse A*****; die im Jahre 1945 dort vorhandenen Guthaben seien nach dem Währungsschutzgesetz umgestellt und der wertmäßig verbleibende Teil in Bundesschuldverschreibungen 1947 umgewandelt worden; im Hinblick auf die geringe Verzinsung und die zu erwartende Wertminderung dieser Wertpapierart wäre der Verkauf der Bundesschuldverschreibungen und die Anschaffung anderer Werte erforderlich; er, der Antragsteller, sei bis zur Vertreibung der Volksdeutschen aus der CSSR Direktor der Sparkasse in A***** gewesen und fühle sich deshalb auch heute noch gegenüber der Vielzahl der volksdeutschen Spareinleger verantwortlich; im übrigen sei er auch selbst Gläubiger der Sparkasse (Inhaber eines Sparbuches) und deshalb jedenfalls zur Antragstellung legitimiert; er bitte nun, einen Kurator in der Person des Wiener Rechtsanwaltes Dr. Walter N***** zu bestellen, welcher in der Materie schon eingearbeitet sei und das besondere Vertrauen der Vertriebenen genieße.

Antragsgemäß bestellte der Erstrichter hierauf in der Abwesenheitspflegschaftssache "Unbekannte Anspruchsberechtigte auf das in Österreich befindliche Vermögen der Sparkasse A*****" Rechtsanwalt Dr. N***** zum Abwesenheitskurator und wies ihn an, über das Schicksal der "Kurandin" Erhebungen zu pflegen, die im Inland befindlichen Vermögenswerte zu erfassen und Vorschläge über eine fruchtbringende Anlegung dieser Werte zu erstatten. Eine Verlautbarung dieser Kuratorbestellung vom 7. 9. 1962 erfolgte nicht, der Beschluß wurde auch zunächst nicht an der Gerichtstafel angeschlagen.

Nachdem der Kurator am 14. 11. 1962 einen Bericht erstattet hatte (ONr 3), verfügte das Erstgericht - diesmal anscheinend der Rechtspfleger - am 4. 12. 1962 einerseits den Anschlag des Kuratorbestellungsbeschlusses an der Gerichtstafel und faßte andererseits einen Beschluß (ONr 4), in dem es

1.) den Bericht des Kurators zur Kenntnis und weitere Berichterstattung in Aussicht nahm;

2.) die G***** AG ersuchte und anwies, sämtliche bei ihr erliegenden Werte der Sparkasse A***** an die C***** zu überweisen bzw zu übertragen;

3.) den Kurator beauftragte, die bei der C***** gesammelten Bundesschuld- verschreibungen bestmöglich zu verkaufen;

4.) den Kurator beauftragte, sodann Rechnung zu legen und Bericht über die fruchtbringende Anlegung der gesammelten Beträge und Erlöse zu erstatten;

5.) den Kurator aufforderte, zu erheben, ob sich die gegenständliche für "Unbekannte Anspruchsberechtigte auf das in Österreich befindliche Vermögen der Sparkasse A*****" geführte Abwesenheitspflegschaft mit jener beim gleichen Gericht anhängigen Pflegschaft "Unbekannte Kontoeinlagen südmährischer Sparkassen" überschneide.

Dieser Beschluß wurde der G***** AG am 11. 12. 1962 zugestellt. Erst am 14. 12. 1962 wurde der Kuratorbestellungsbeschluß vom 7. 9. 1962 an der Gerichtstafel angeschlagen (S 17).

Die G***** AG erhob gegen den Beschluß ONr 4 am 27. 12. 1962, sohin rechtzeitig, Rekurs mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß insoweit aufzuheben, als er eine Verfügung über das bei ihr tatsächlich erliegende Vermögen der Sparkasse A***** darstellt (insbesonders die Punkte 2 - 4). Zur Begründung brachte sie vor, die Sparkasse A***** sei gesetzlich verpflichtet gewesen, ihre Liquiditätsreserven bei der seinerzeitigen G*****, deren Rechtsnachfolger die G***** AG sei, zu halten; daraus seien Schilling-Guthaben entstanden, die zum Großteil noch in Form von Bundesschuldverschreibungen bestünden; als Gläubigerin des Barguthabens und der Bundesschuldverschreibungen scheine nach wie vor die Sparkasse A***** auf; als Schuldner der Sparkasse A***** bzw als deren Wertpapierverwahrer sei die G***** AG verpflichtet, die Interessen der Sparkasse A***** wahrzunehmen, weshalb sie auch zum Rekurse legitimiert sei; die vom Erstgericht getroffene Verfügung bedeute nichts anderes, als daß die G***** AG das bei ihr befindliche Vermögen der Sparkasse A***** den Gläubigern derselben zur Verfügung stellen müsse, ohne daß die Interessen der Sparkasse selbst dabei vertreten würden; im übrigen sei nicht geklärt worden, ob und in welcher Weise die Sparkasse A***** aufgelöst worden sei; keinesfalls sei dies in Form einer Enteignung oder Konfiskation erfolgt; die Gläubiger der Sparkasse A***** könnten im übrigen niemals zu Miteigentümern des in Österreich befindlichen Vermögens dieser Sparkasse werden, sondern könnten höchstens ihre Forderungen bezahlt erhalten.

Das Rekursgericht wies diesen Rekurs mit der Begründung zurück, es fehle der G***** AG die Rekurslegitimation im Sinne des § 9 AußStrG; sie habe lediglich die Rechtsstellung einer Verwahrerin; als offenkundig könne gelten, daß die Sparkasse A***** ebenso wie die anderen Geldinstitute in der CSSR im Jahre 1945 nationalisiert oder aufgelöst worden sei; damit hätten nur mehr die unbekannten Anspruchsberechtigten das Verfügungsrecht über das in Österreich befindliche Vermögen der ehemaligen Sparkasse A*****; die Rechtsmittelwerberin könne die Interessen der "Unbekannten Anspruchsberechtigten auf das in Österreich befindliche Vermögen der Sparkasse A*****" nicht besorgen; die Interessen dieser unbekannten Anspruchsberechtigten würden bei Übertragung der bei der Rechtsmittelwerberin erliegenden Vermögenswerte an ein anderes Geldinstitut dort ebenso gewahrt wie bei der Rechtsmittelwerberin selbst; der Verkauf der Bundesschuldverschreibungen sei in Wahrnehmung der Interessen der "Unbekannten Anspruchsberechtigten" durchaus zweckmäßig; selbst wenn Vermögenswerte bei der C***** liegen blieben, weil sie von den "Unbekannten Anspruchsberechtigten" nicht behoben würden, gebe dies der Rechtsmittelwerberin keine Rekurslegitimation.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen liegt der Rekurs der G***** AG vor, dem aus nachstehenden Erwägungen Berechtigung zuzuerkennen ist:

Im vorliegenden Fall sind zwei Gruppen von Anspruchsberechtigten zu unterscheiden und zwar einerseits die in Österreich lebenden Gläubiger der Sparkasse A*****, insbesonders Inhaber von Sparbüchern, welche dieses Institut seinerzeit ausgegeben hat, und andererseits der (oder die) Träger des in Österreich befindlichen Vermögens der Sparkasse A*****, falls diese selbst nicht mehr existiert oder auf eine in Österreich nicht anzuerkennende Weise enteignet worden sein sollte. Zwischen beiden Gruppen besteht offensichtlich eine Interessenkollision, weil die Gläubiger der Sparkasse A*****, falls ihre Ansprüche noch aufrecht sind, nach Erwirkung eines Exekutionstitels wohl auf das in Österreich befindliche Vermögen der Sparkasse A***** Exekution führen, nicht aber diese Vermögenswerte wie ihr Eigentum behandeln und etwa einfach unter sich aufteilen können.

Das Rekursgericht ging nun davon aus, Dr. N***** sei zum Kurator der unbekannten Träger des in Österreich befindlichen Vermögens der Sparkasse A***** bestellt worden, hätte praktisch also die gleiche Stellung, wie wenn er zum Kurator dieses einer gesetzlichen Vertretung vermutlich entbehrenden Sondervermögens bestellt worden wäre. Dem Bestellungsbeschluß vom 7. 9. 1962 (ONr 2) ist dies aber nicht eindeutig zu entnehmen, weil dort einerseits von einer Abwesenheitspflegschaftssache "Unbekannte Anspruchsberechtigte auf das in Österreich befindliche Vermögen der Sparkasse A*****", - also offenbar einem unbestimmten Personenkreis - andererseits von einer "Kurandin" die Rede war. Dieser Bestellungsbeschluß wurde der Rechtsmittelwerberin auch gar nicht zugestellt und war im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses ONr 4, in welchem wiederum nur von einer Abwesenheitspflegschaftssache "Unbekannte Anspruchsberechtigte auf das in Österreich befindliche Vermögen der Sparkasse A*****" die Rede war, an die Rechtsmittelwerberin noch nicht einmal an der Gerichtstafel angeschlagen worden. Wohl hatte sich der Kurator Dr. N***** in seinem Schriftsatz ONr 3 auf eine Berichterstattung bezüglich der von ihm ermittelten Vermögenswerte der Sparkasse A***** in Österreich beschränkt, was zumindest dafür spräche, daß er sich als Vertreter der Sparkasse als solcher bzw des Landesvermögens ihrer in Österreich befindlichen Werte fühlt. Eine nähere Prüfung des Akteninhaltes zeigt aber, daß er selbst seine Bestellung zumindest nicht als eine solche aufzufassen scheint, die ausschließlich zur Vertretung des Rechtsträgers des in Österreich befindlichen Vermögens der Sparkasse A***** bzw des in Österreich befindlichen Sondervermögens dieser Sparkasse erfolgt wäre; eine solche Kuratel würde ihn ja zur Vertretung des Sondervermögens bzw des Rechtsträgers desselben gegen die Gläubiger (Sparbuchinhaber) verpflichten. In einem weiteren, von ihm am 15. 2. 1963 erstatteten Bericht, den das Erstgericht dem Rekursgericht auch im Nachhang vorlegte, der bei letzterem aber erst nach Fassung des jetzt angefochtenen Beschlusses einlangte (ONr 8), führte der Kurator Dr. N***** nämlich ua auch aus, es sei für die vorliegende Pflegschaftssache nicht von ausschlaggebender Bedeutung, daß nach der tschechoslowakischen Gesetzgebung vom Jahre 1952 die Sparkasse A***** durch gänzliche Umbildung vollständig untergegangen sei; die vorliegende Pflegschaftssache sei nämlich nicht für die ehemalige Gemeindesparkasse A*****, sondern für die unbekannten Anspruchsberechtigten auf das in Österreich befindliche Vermögen dieser Sparkasse eröffnet worden; es komme nicht auf das rechtliche Schicksal der Sparkasse und ihren rechtlichen Untergang an, sondern nur auf das rechtliche Schicksal der Ansprüche gegen die Sparkasse; die diesbezüglich in der CSSR erfolgten gesetzlichen Maßnahmen hätten in Österreich keine Rechtswirksamkeit und es sei daher davon auszugehen, daß jene Personen, welche Forderungen aus Einlagen an die ehemalige Gemeindesparkasse in A***** hatten, diese Forderungen auf das in Österreich befindliche Vermögen derselben geltend machen könnten; der erstgerichtliche Beschluß gehe mit Recht davon aus, daß zum Schutz dieser Forderungen Maßnahmen nötig seien. Im übrigen war auch schon die Eingabe des Josef S***** in diesem Belang nicht völlig klar, weil er zwar einerseits darauf hinwies, für die "nach österreichischer Rechtsansicht nicht mehr bestehenden juristischen Personen" solle ein Kurator bestellt werden, und auch betonte, er fühle sich als ehemaliger Direktor der Sparkasse noch heute den Spareinlegern gegenüber verantwortlich, andererseits aber unterstrich, Rechtsanwalt Dr. N***** genieße das besondere Vertrauen der Vertriebenen, was dafür spräche, daß Dr. N***** eben die aus der CSSR vertriebenen volksdeutschen Sparer gegen das angeblich als eigene Rechtspersönlichkeit zu wertende Sondervermögen vertreten sollte. Letzteres könnte sogar gewisse Bedenken hervorrufen, ob unter solchen Umständen Dr. N***** wirklich geeignet erscheint, die Interessen des Sondervermögens (gegen die Gläubiger) zu vertreten. Erst wenn hinlänglich präzisiert ist, zu wessen Gunsten die eröffnete Kuratel zu führen ist, läßt sich nun beurteilen, ob und inwieweit im Außerstreitverfahren jenen Instituten gegenüber, bei welchen sich Vermögen der Sparkasse A***** befindet, Aufträge erteilt werden können. Sollte es sich um eine Kuratel zugunsten der in Österreich lebenden unbekannten Gläubiger der Sparkasse A***** handeln, für welche - falls die Ansprüche noch aufrecht sind - nach Erwirkung eines Exekutionstitels das Vermögen der Sparkasse A***** als Exekutionsobjekt in Betracht käme, erscheint ein Auftrag oder eine Anweisung an jene Institute, welche Vermögen der Sparkasse A***** verwahren oder verwalten, insbesonders also an die Rechtsmittelwerberin, diese Werte dem Kurator der unbekannten Gläubiger ihrer Kontrahentin (oder ehemaligen Kontrahentin) dh praktisch dem Gegner auszufolgen, offensichtlich unzulässig. Ein solcher Auftrag wäre ein Eingriff in die Rechtsstellung Dritter und zugleich eine klare Überschreitung der Grenzen der außerstreitigen Gerichtsbarkeit (§ 2 Abs 2, Z 1 AußStrG).

Da sich bei der bisherigen Formulierung der Beschlüsse ONr 2 und 4 die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung nicht ausschließen läßt, bzw der Wirkungsbereich und die Aufgaben des Kurators zumindest unklar sind, muß die Rekurslegitimation der Rechtsmittelwerberin ohneweiters bejaht werden (§ 9 AußStrG).

Aber selbst dann, wenn die erforderliche Präzisierung dahin erfolgen sollte, Rechtsanwalt Dr. N***** - gegebenenfalls auch eine andere, ihm als Kurator vorzuziehende Persönlichkeit - habe nicht die Gläubiger der Sparkasse A*****, sondern letztere bzw den (oder die) Träger des in Österreich befindlichen Sondervermögens der Sparkasse A***** gegen die Gläubiger der Sparkasse A***** zu vertreten, wird es einer sorgfältigen Klarstellung der rechtlichen Beziehungen zwischen der Sparkasse A***** und der Rechtsmittelwerberin einerseits, der rechtlichen und tatsächlichen Vorgänge in der CSSR andererseits bedürfen, um beurteilen zu können, ob und welche Anweisungen dh doch offenbar Aufträge, welche die Grundlage exekutiver Maßnahmen (§ 19 AußStrG) sein können, der Rechtsmittelwerberin schon im Außerstreitverfahren erteilt werden können. Den Kurator des Sondervermögens (oder den unbekannten Rechtsträger dieses Sondervermögens) zu beauftragen, die Rechtsmittelwerberin um Ausfolgung der bei ihr verwahrten Werte zu ersuchen oder ein solches Ersuchen gerichtlich an die Rechtsmittelwerberin zu richten, mag ohne besondere Bedenken angehen; bei einer Nichtbefolgung seitens der Rechtsmittelwerberin müßte der Kurator dann voraussichtlich angewiesen werden, gegen die Rechtsmittelwerberin den Prozeßweg zu beschreiten. Ob über ein solches Ersuchen hinausgegangen werden kann, wird vor allem auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 2 Abs 2, Z 7 AußerStrG zu beurteilen sein. Dabei wird auch noch das im jetzt erledigten Rekurs enthaltene Vorbringen der Rechtsmittelwerberin zu berücksichtigen sein, daß die Sparkasse A***** - wenn auch im Liquidationsstadium - immer noch zu bestehen scheine.

Unter diesen Umständen ist der erstgerichtliche Beschluß in seinen Punkten 2, 3 und 4 aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Anmerkung

E76836 6Ob127.63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:0060OB00127.63.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19630619_OGH0002_0060OB00127_6300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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