Norm
Außerstreitgesetz §9Kopf
SZ 36/106
Spruch
Ein Rekursrecht gegen den Eintragungsbeschluß des Registergerichtes kann einem Dritten nur bei Verletzung subjektiver Interessen zugebilligt werden. Zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit ist der Dritte nicht berufen.
Entscheidung vom 31. Juli 1963, 2 Ob 182/63.
I. Instanz: Landes- und Handelsgericht Graz; II. Instanz:
Oberlandesgericht Graz.
Text
In dem beim Landes- als Handelsgericht Graz geführten Handelsregister ist die Firma Möbelhaus X., Kommanditgesellschaft, eingetragen. Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 1963 beantragte die Kommanditgesellschaft die Eintragung der Änderung des Firmenwortlautes in: "Einrichtungshaus X., Kommanditgesellschaft, Graz".
Das Erstgericht bewilligte nach Einholung eines Gutachtens der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark (Handelskammer Steiermark) die beantragte Firmenänderung mit Verfügung vom 22. April 1963. Noch vor der Beschlußfassung legte die protokollierte Firma Möbelparadies Y. & Co. eine einstweilige Verfügung vor, die sie in einem beim Landes- als Handelsgericht Graz gegen die Firma Möbelhaus X. anhängigen Prozeß erwirkt hatte und mit der dieser Firma und ihrem Komplementär Z. verboten wurde, zu Zwecken des Wettbewerbes in verschiedenen Zeitungen Werbeanzeigen einrücken zu lassen, die besagen, daß sie "das größte Einrichtungshaus der Alpenländer" seien und daß ihr Warenlager "eine Auswahl, wie auf einer Möbelmesse" biete. Sie wiesen darauf hin, daß die genannte Kommanditgesellschaft durch eine Änderung ihres Firmenwortlautes im Handelsregister diese einstweilige Verfügung umgehen wolle.
Gegen die in das Handelsregister eingetragene Firmenänderung erhoben die protokollierte Firma Y. & Co. und ihr offener Gesellschafter Dr. M. die Beschwerde, wobei sie sich auf § 126 FGG. bezogen.
Das Oberlandesgericht Graz wies diese Beschwerde als unzulässig zurück. Es war der Ansicht, daß im § 126 FGG. über das Eintragungs- und Beschwerderecht in Registersachen eine Sondernorm aufgestellt werde und daher die Bestimmung des § 9 AußStrG. nicht anzuwenden sei. Gemäß dieser Gesetzesstelle sei nur den Organen des Handelsstandes ein Beschwerderecht gegen Registereintragungen eingeräumt, die Beschwerdeführer seien daher zur Beschwerde nicht legitimiert.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse der Firma Möbelparadies Y. & Co. und dessen Gesellschafters M. nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Frage, ob § 126 FGG. hinsichtlich des Antrags- und Beschwerderechtes in Handelsregistersachen eine Sonderregelung enthält und infolgedessen § 9 AußStrG. nicht anwendbar ist, kann diesmal auf sich beruhen. Denn selbst dann, wenn man im Sinne der Entscheidung SZ. XXVI 218 § 9 AußStrG. auch für das Verfahren in Firmensachen gelten läßt, könnte nach dieser Gesetzesstelle das Rekursrecht den Beschwerdeführern nur unter der Voraussetzung zugestanden werden, daß ihre rechtlich geschützten Interessen durch die angefochtene Verfügung des Registergerichtes beeinträchtigt worden sind. Eine Verletzung subjektiver Interessen ist aber von den Beschwerdeführern nicht dargetan worden. Sie verwiesen lediglich darauf, daß die eingetragene Firma dem im § 18 HGB. aufgestellten Grundsatz der Firmenwahrheit widerspreche. Zur Wahrung dieser den Interessen der Allgemeinheit dienenden Vorschrift sind aber die Rekurswerber nicht berufen. Das ist vielmehr Aufgabe des Registergerichtes und der Organe des Handelsstandes (vgl. insbesondere § 126 FGG. und § 23 HRV.).
Die von den Rekurswerbern in dem oben angeführten Rechtsstreit erwirkte und dem Registergericht vorgelegte einstweilige Verfügung hat mit der beantragten und vom Registergericht bewilligten Firmenänderung überhaupt nichts zu tun, weshalb sich auch hieraus nicht ableiten läßt, daß durch den Eintragungsbeschluß des Registergerichtes eine Verletzung subjektiver Interessen der Beschwerdeführer stattgefunden hätte.
Anmerkung
Z36106Schlagworte
Handelsregister, Rekursrecht gegen Eintragungsbeschluß, Rekursrecht gegen Eintragung ins HandelsregisterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:0020OB00182.63.0731.000Dokumentnummer
JJT_19630731_OGH0002_0020OB00182_6300000_000