TE OGH 1963/9/3 3Ob99/63

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.1963
beobachten
merken

Norm

EO §256

Kopf

SZ 36/107

Spruch

Wird aus Anlaß des Rechtsstreites die Aufschiebung der Exekution bewirkt, so fällt durch Ruhen des Verfahrens die Hemmung der Frist des § 256 (2) EO. weg.

Entscheidung vom 3. September 1963, 3 Ob 99/63.

I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Beim Erstverpflichteten wurden verschiedene Bäckereimaschinen am 16. Juni 1961 gepfändet. Der Schwiegervater des Erstverpflichteten U. P. erhob gegen die betreibende Partei zu 10 C ... /61 des Erstgerichtes Widerspruchsklage. Er behauptete, an den Maschinen Eigentum erworben zu haben. Die Exekution wurde über seinen Antrag am 26. Juli 1961, der betreibenden Partei zugestellt am 2. August, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Prozesses aufgeschoben. Der über die Klage anberaumten Verhandlung vom 10. August 1961 blieben beide Parteien fern, es trat Ruhen des Verfahrens ein. Erst über Antrag der betreibenden Partei vom 5. Mai 1962 wurde das Verfahren fortgesetzt und am 20. Juli 1962 mit abweislichen Urteil beendet. Der Berufung des U. P. wurde nicht Folge gegeben. Die Zustellung des Urteils des Berufungsgerichtes erfolgte am 30. November 1962. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingebracht. Am 6. März 1963 stellte die betreibende Partei den Antrag, die Exekution durch Verkauf fortzusetzen.

Das Erstgericht bewilligte den Antrag; das Rekursgericht wies ihn zufolge Rekurses des im Konkurse über das Vermögen des Erstverpflichteten bestellten Masseverwalters ab. Es führte aus, daß das Pfandrecht nach § 256 (2) EO. erlösche, wenn der Antrag auf Bewilligung des Verkaufes nicht innerhalb eines Jahres seit dem Tage der Pfändungsvornahme gestellt und das Verkaufsverfahren gehörig fortgesetzt werde. Über mögliche Hemmungsgrunde der Jahresfrist sage das Gesetz nichts aus. Solche liegen aber jedenfalls dann vor, wenn die Ursache der Verzögerung in der Durchführung des exekutiven Verkaufes außerhalb des Willensbereichs der betreibenden Partei gelegen sei. Durch die Aufschiebung der Exekution trat eine Hemmung der Jahresfrist ein. Da aber die Einleitung des Rechtsstreites die Ursache der Aufschiebung der Exekution war, müsse der betreibende Gläubiger, soweit es von ihm abhänge, auch das Prozeßverfahren gehörig in Gang halten, denn sonst könnte er durch die Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens die Wirksamkeit des Pfandrechtes entgegen der Absicht des § 256 (2) EO. beliebig verlängern. Die Einjahresfrist wurde durch die am 16. Juni 1961 vorgenommene Pfändung in Lauf gesetzt. Die erste Hemmung erfolgte am 2. August 1961, dem Tag der Zustellung des Aufschiebungsbeschlusses an den Vertreter der betreibenden Partei. Ohne ersichtlichen Grund kam das Verfahren infolge Nichterscheinens beider Parteien zur Tagsatzung vom 10. August 1961 an diesem Tage zum Ruhen und wurde erst auf Antrag der betreibenden Partei am 5. Mai 1962 fortgesetzt. Bereits am 10. August 1961 begann daher die Frist wieder zu laufen und erfuhr sodann eine neuerliche Hemmung durch den Fortsetzungsantrag. Mit rechtskräftiger Beendigung des Widerspruchsstreites am 14. Dezember 1962 hätte die Möglichkeit bestanden, das Verfahren fortzusetzen. Von diesem Tage an falle daher die Hemmung weg, tatsächlich wurde der Antrag aber erst am 6. März 1963 gestellt. Insgesamt müsse der betreibenden Partei daher ein Zeitraum von 398 Tagen auf die Jahresfrist angerechnet werden, sodaß diese bereits überschritten wurde. Ihr Pfandrecht sei daher im Zeitpunkt der Stellung des Fortsetzungsantrages bereits von Gesetzes wegen erloschen gewesen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Frist des § 256 (2) EO. wird durch die Aufschiebung der Exekution jedenfalls gehemmt. Lehre (Neumann - Lichtblau II S. 806) und Rechtsprechung (SZ. XX 74) sind sich aber darüber einig, daß der betreibende Gläubiger, wenn die Einleitung eines Rechtsstreites die Ursache der Aufschiebung der Exekution ist, auch das Prozeßverfahren, soweit es von ihm abhängt, gehörig in Gang halten muß. Denn sonst könnte durch die Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens die Wirksamkeit des Pfandrechtes entgegen der Absicht des § 256 EO. beliebig verlängert werden. Da das Ruhen des Verfahrens in den Willensbereich des betreibenden Gläubigers fällt, kann die Zeit des Ruhens keine hemmende Wirkung auf den Lauf der Jahresfrist ausüben. Es sei denn, wie dies im Falle der Entscheidung SZ. XX 74 geschehen ist, das Ruhen führte letztlich zu dem Ergebnis, daß der Widerspruchskläger die Klage zurückzog, sodaß die Verzögerung nicht zwecklos geschah. Ein solcher wirtschaftlich und prozessual gerechtfertigter Zweck des Ruhens des Verfahrens ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Fall liegt daher anders wie in der Entscheidung SZ. XX 74. Der Oberste Gerichtshof vermag auch nicht der Meinung beizutreten, daß im Falle der Nichtaufnahme des Verfahrens die Frist des § 256 EO. ohne Rücksicht auf den Zweck des Ruhens erst nach Ablauf der dreimonatigen Ruhensfrist wieder zu laufen beginnt. Er billigt vielmehr die von Scheiderbauer (RZ. 1961, S. 18) vertretene Meinung, daß der betreibende Gläubiger durch die Einwilligung in das Ruhen des Verfahrens bereits sein Desinteressement an der Verwertung des Pfandrechts kundgetan hat und damit einverstanden ist, die Exekution zunächst nicht zu betreiben. Für diese Zeit kann er daher auch keines Schutzes in der Weise teilhaft werden, daß der Fristenlauf des § 256 (2) EO. zu seinen Gunsten für die Dauer des Ruhens gehemmt bleibt.

Anmerkung

Z36107

Schlagworte

Frist des § 256 (2) EO., Wegfall der Hemmung bei Ruhen des Verfahrens, Hemmung der Frist des § 256 (2) EO., Wegfall der - durch Ruhen des, Verfahrens, Pfandrecht Hemmung der Frist des § 256 (2) EO., Wegfall bei Ruhen des, Verfahrens, Ruhen des Verfahrens Wegfall der Hemmung der Frist des § 256 (2) EO., bei -

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:0030OB00099.63.0903.000

Dokumentnummer

JJT_19630903_OGH0002_0030OB00099_6300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten