TE OGH 1963/10/22 8Ob284/63

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Veröffentlicht am 22.10.1963
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachout als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer, Dr. Rothe, Dr. Kohlbauer und Dr. Steinböck als Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Ernst W*****, infolge Revisionsrekurses der Mutter Herma K*****, gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgerichtes vom 19. August 1963, GZ R 89/63-20, womit der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 6. Juni 1963, GZ 7 P 240/57-15, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat über den seit seiner Geburt in der Pflege seiner Mutter befindlichen minderjährigen Ernst W*****, welcher erst am 19. 9. 1948 nach der im Jahre 1946 erfolgten Scheidung der Ehe seiner Eltern geboren wurde und dessen außerehelicher Vater der ehemalige Ehemann seiner Mutter ist, die Fürsorgeerziehung zur Beseitigung der Verwahrlosung gemäß § 29 JWG angeordnet und gleichzeitig verfügt, daß diese bis zur Rechtskraft des Beschlusses gemäß § 31 JWG auch als vorläufige wegen Gefahr im Verzug zu gelten habe.

Dem von der Mutter gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben. Hierauf hat diese am 18. 9. 1963 innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Schriftsatz mit folgendem Wortlaut zur Post gegeben: "Hohes Gericht! Ich erhebe gegen diesen Beschluß vom September 1963 Rekurs. Begründung folgt." Die von der Rekurswerberin in Aussicht gestellte Begründung ist weder bis zu der am 4. 10. 1963 verfügte Vorlage des Rekurses an das Rechtsmittelgericht eingelangt, noch hat sie trotz ausgewiesener Zustellung der vom Erstgericht am 19. 9. 1963 für den 4. 10. 1963 verfügten Vorladung, betreffend "Rekursanmeldung", Folge geleistet.

Selbst wenn nun von der Auffassung ausgegangen wird, daß bei der Erledigung eines Rekurses das Rekursgericht nicht auf die Erledigung der vorgebrachten Rekursgründe beschränkt ist, da ein Rekurs nicht einmal einen Rekursantrag enthalten muß, sondern es genügt, wenn aus dem Rekurs erkennbar ist, daß die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung verlangt wird (3 Ob 325/53), so muß doch ein Revisionsrekurs, der weder Beschwerdegründe noch einen Rekursantrag enthält, erfolglos bleiben (1 Ob 334/56).

Es mußte daher der erhobene außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E77668 8Ob284.63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:0080OB00284.63.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19631022_OGH0002_0080OB00284_6300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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