TE OGH 1964/1/10 7Ob348/63

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Veröffentlicht am 10.01.1964
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Norm

Jugendwohlfahrtsgesetz §§29

Kopf

SZ 37/5

Spruch

Die Anordnung von Vollzugsmaßnahmen durch das Gericht ist auch in der Form unzulässig, daß vom Gericht die Landesregierung bestimmt wird, in deren Fürsorgeerziehung der Minderjährige überwiesen wird.

Entscheidung vom 10. Jänner 1964, 7 Ob 348/63. I. Instanz:

Bezirksgericht Klagenfurt; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.

Text

Der wegen Diebstahls vorbestrafte Mj., der seinen ordentlichen Wohnsitz in T. in Kärnten hat, befand sich in G. in Kärnten in Lehre. Er stahl seiner Mutter 5500 S und verschwand von seiner Lehrstelle. Die Bezirkshauptmannschaft K. beantragte am 11. Oktober 1963, den damals beim Jugendgerichtshof in Wien in Haft befindlichen Jugendlichen unter vorläufige Fürsorgeerziehung zu stellen.

Das Erstgericht überwies den Minderjährigen gemäß § 31 JWG. der vorläufigen Fürsorgeerziehung des Amtes der Wiener Landesregierung. Infolge Rekurses der Wiener Landesregierung änderte das Rekursgericht den Beschluß dahin ab, daß es daraus die Worte "des Amtes der Wiener Landesregierung" eliminierte, weil nicht das Gericht, sondern die Verwaltungsbehörde zu bestimmen habe, welche Landesregierung die Fürsorgeerziehung durchzuführen habe.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Amtsrekurs des Pflegschaftsrichters nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Wie in wiederholten Entscheidungen der Höchstgerichte ausgesprochen wurde (vgl. die nichtveröffentlichte Entscheidung des OGH. 7 Ob 13/63, JBl. 1961 S. 82, ÖJZ. 1957 S. 408), obliegt dem Gericht gemäß der §§ 29 ff. JWG. lediglich die Anordnung der Fürsorgeerziehung bzw. der vorläufigen Fürsorgeerziehung. Zu ihrer Durchführung ist aber die Landesregierung berufen, die auch die Art der Fürsorgeerziehung bestimmt. Es handelt sich hiebei um eine Angelegenheit der Jugendfürsorge, also des öffentlichen Rechtes. Die Anordnung von Vollzugsmaßnahmen durch das Gericht ist daher auch in der Form unzulässig, daß vom Gericht die Landesregierung bestimmt wird, in deren Fürsorgeerziehung der Minderjährige überwiesen wird. Selbst wenn ein Kompetenzkonflikt zwischen verschiedenen Landesregierungen entstehen sollte, ist nicht das Gericht befugt, einen solchen Konflikt durch Bestimmung der Zuständigkeit einer bestimmten Landesregierung zu lösen oder ihm von vornherein zu begegnen.

Es ist selbstverständlich, daß Zustellungen oder Verständigungen an eine bestimmte Landesregierung bzw. eine bestimmte Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen müssen, die sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen bestimmen wird, das ändert aber nichts daran, daß das Gericht in seiner Entscheidung nicht zu bestimmen hat, welche Landesregierung die Fürsorgeerziehung durchzuführen hat.

Anmerkung

Z37005

Schlagworte

Fürsorgeerziehung, keine Bestimmung der Landesregierung durch Gericht, zwecks Durchführung der -, Landesregierung, keine Bestimmung der - durch Gericht zwecks, Durchführung der Fürsorgeerziehung, Fürsorgeerziehung, keine Bestimmung der Landesregierung durch Gericht, zwecks Durchführung der -, Landesregierung, keine Bestimmung der - durch Gericht zwecks, Durchführung der Fürsorgeerziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:0070OB00348.63.0110.000

Dokumentnummer

JJT_19640110_OGH0002_0070OB00348_6300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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