TE OGH 1964/2/18 4Ob303/64

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Veröffentlicht am 18.02.1964
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Norm

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §14
ZPO §226 (1)

Kopf

SZ 37/28

Spruch

Das Begehren, der Beklagte habe "alle Handlungen zu unterlassen, mit welchen Geschäftspartner der klagenden Partei zur Kündigung von Lieferverträgen mit dieser bewogen werden sollen", ist ungenügend konkretisiert.

Entscheidung vom 18. Februar 1964, 4 Ob 303/64. I. Instanz:

Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Das Erstgericht erließ auf Antrag der Klägerin die einstweilige Verfügung, zur Sicherung des Anspruches der gefährdeten Partei (Klägerin) wider ihren Gegner (Beklagten) auf Unterlassung sittenwidriger Abwerbung von Kunden habe der Gegner ab sofort alle Handlungen zu unterlassen, mit welchen Geschäftspartner der gefährdeten Partei zur Kündigung von Lieferverträgen mit dieser bewogen werden sollen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten Folge und wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Es führte aus, daß bei Stellung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die gefährdete Partei u. a. die von ihr begehrte Verfügung genau zu bezeichnen habe (§ 389 (1) EO.). Daraus folge, daß dann, wenn dem Gegner Handlungen verboten werden sollen, diese Handlungen genau zu bezeichnen seien; das könne nur durch ausreichend bestimmte Beschreibung der zu verbietenden Handlungen geschehen und nicht durch bloße Angaben des Zweckes oder beabsichtigten Erfolges dieser Handlungen, die als solche in keiner Weise charakterisiert seien. Der vorliegende Antrag stelle nur auf den - an sich wettbewerbsneutralen - Erfolg dieser Handlungen ab. Er sei schon aus diesem Grund nicht geeignet, zum Erfolg zu führen. Der Antrag sei außerdem viel zu allgemein und zu weit gefaßt und lasse nicht die notwendigen Einschränkungen auf Unterlassung sittenwidriger Handlungen erkennen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es trifft im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichtes zu, daß die Handlungen, die der Kläger als sittenwidrige Wettbewerbshandlungen gewertet haben will, im Spruch des zu sichernden Begehrens und der einstweiligen Verfügung konkretisiert werden müssen. Durch den von der Klägerin beantragten Spruch allgemeinen Inhaltes können zulässige Handlungen der Werbung des Beklagten ebenso berührt werden, wie allenfalls wettbewerbswidrige Handlungen. Der Beklagte hätte - würde dem Antrag der Klägerin stattgegeben werden - keine Möglichkeit, Kunden der Klägerin, die zur Kündigung ihrer Verträge mit der Klägerin berechtigt sind, im freien Wettbewerb für sich zu gewinnen. Ein solcher ist nach der Beendigung der Handelsvertretung auch dem früheren Geschäftsherrn gegenüber grundsätzlich gestattet, wie sich insbesondere aus der Bestimmung des § 26 HVG. ergibt, nach der eine Vereinbarung, durch die der selbständige Handelsvertreter für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, unwirksam ist. Das Rekursgericht hat daher mit Recht auch darauf verwiesen, daß der beantragte Spruch auf einen wettbewerbsneutralen Erfolg abgestellt ist.

Nun ist es nach ständiger Rechtsprechung zwar möglich, dem beantragten Spruch eine klarere und deutlichere Fassung zu geben; diese muß jedoch in den Behauptungen des Antragstellers ihre eindeutige Grundlage haben und sich im Wesen mit dem Begehren decken. Die Behauptungen der Klägerin in der Klage und in dem mit der Klage verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind auf eine systematische Abwerbung von Kunden der Klägerin durch den Beklagten, auf Verleitung zum Vertragsbruch und auf den Inhalt eines bestimmten Werbeschreibens des Beklagten ebenso wie auf die Kündigung von Lieferverträgen der Klägerin durch Einwirkung des Beklagten abgestellt. Das Gericht kann nicht aus der Summe eines vielfältigen Vorbringens einen Spruch schöpfen, der nach dem Inhalte des von der Partei beantragten Spruches gar nicht begehrt worden ist. Es muß vielmehr die Klägerin selbst ein in ihrem Vorbringen schlüssig begrundetes, hinreichend konkretisiertes Begehren stellen. Diese Voraussetzungen sind im Antrag der Klägerin nicht erfüllt. Es kann auch kein Minus des nicht hinreichend konkretisierten Begehrens durch einstweilige Verfügung bewilligt werden.

Anmerkung

Z37028

Schlagworte

Abwerbung von Kunden, Unterlassung der, Begehren, ungenügend konkretisiertes, Konkretisierung, ungenügende des Begehrens, Unterlassung der Abwerbung von Kunden, Abwerbung von Kunden, Unterlassung der, Begehren, ungenügend konkretisiertes, Konkretisierung, ungenügende des Begehrens, Unterlassung der Abwerbung von Kunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:0040OB00303.64.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19640218_OGH0002_0040OB00303_6400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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