Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §178a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des mj. PG, vertreten durch seine Mutter IO, beide in U, diese vertreten durch Dr. Nikolaus Lehner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Mai 2002, Zl. IVW6-3900/2, betreffend Namensänderung des Beschwerdeführers (mitbeteiligte Partei: MG), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1995 geborene Beschwerdeführer - er ist eheliches Kind aus der mittlerweile geschiedenen Ehe seiner Mutter, der die Obsorge für ihn obliegt, und des Mitbeteiligten G. - beantragte mit Eingabe vom 9. Februar 2001, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, die Änderung seines Familiennamens von G. auf O. Die Begründung dafür lautet:
"Da ich aus persönlichen Gründen nach der Scheidung den Namen O. gewählt habe, beantrage ich hiemit auch für meinen Sohn ... die Namensänderung. Für meinen minderjährigen Sohn besitze ich das Obsorgerecht."
Der Mitbeteiligte sprach sich am 27. Februar 2001 gegen die Namensänderung aus. Auf Grund der "massenhaft vorliegenden Vorstrafen des jetzigen Gatten" der Kindesmutter bestünde für den Beschwerdeführer - zumal in einem kleinen Dorf - die Gefahr, auf die allgemein bekannten Taten des Genannten aufmerksam gemacht oder deswegen sogar gemieden zu werden. Diese Schwierigkeiten sollten seinem Sohn erspart bleiben.
Die Jugendabteilung der Bezirkshauptmannschaft G. gab hierauf am 26. März 2001 eine Stellungnahme ab, in der sie die Änderung des Familiennamens nicht befürwortete. Die Familiensituation sei nach der Scheidung der Kindeseltern äußerst schwierig. Der Minderjährige habe regelmäßigen Besuchskontakt zu seinem Vater. Der Kampf um ihn habe jedoch nach der Trennung der Kindeseltern und der gerichtlichen Obsorgezuteilung an die Kindesmutter nicht aufgehört. Durch die Änderung des Familiennamens würden zusätzliche Spannungen entstehen. Der Minderjährige kenne seinen Familiennamen und identifiziere sich auch teilweise damit. Die Mutter des Beschwerdeführers sei sehr jung, wobei nicht absehbar sei, ob sie bei einer neuerlichen Eheschließung wieder den Familiennamen ändere.
Die Mutter des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligte gaben zu dieser Stellungnahme - nach Einräumung der Möglichkeit - keine Äußerung ab.
Mit Bescheid vom 19. April 2001 wies die Bezirkshauptmannschaft G. daraufhin den Antrag auf Namensänderung ab.
Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage schloss sie sich der unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Jugendamtes an und gelangte zum Ergebnis, dass die beantragte Änderung des Familiennamens dem Wohl des minderjährigen Beschwerdeführers abträglich wäre.
Dagegen erhob dieser Berufung und beantragte, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G. im Sinn einer Stattgebung der begehrten Namensänderung abzuändern.
Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren ein psychologisches Sachverständigengutachten des Dr. D. (vom 11. Februar 2002) zur Abklärung der Folgen einer Namensänderung auf das Kindeswohl ein. Der Sachverständige befragte detailliert den minderjährigen Beschwerdeführer, die Mutter des Beschwerdeführers, seinen Vater und den Stiefvater O. zur Situation. Der Stiefvater stellte frühere Straftaten und seinen schlechten Leumund nicht in Abrede, er verwies jedoch darauf, nach seiner Haftentlassung mit einer Agentur für Begleitservice ein neues Leben begonnen zu haben. Der Sachverständige legte ausführlich die in der Wissenschaft gebräuchlichen Grundlagen zur Beurteilung des Kindeswohles dar und gelangte davon ausgehend zu nachstehenden Schlussfolgerungen:
"P erscheint nach dem Förderprinzip, hiezu gehören Ernährung, Körperpflege, äußeres Erscheinen und Kleidung sowie Unterbringung einigermaßen gut versorgt. Er ist im körperlichen wie psychischen Bereich altersgemäß im Rahmenbereich gut entwickelt. Behandlungsbedarf gibt es nach seinen eigenen Aussagen nach ('er sei oft krank') sowie auch von KM und Stiefvater für 'Verhaltensauffälligkeiten' im psychischen Bereich, therapeutische Behandlung erfolge jedoch bereits.
Der Mj. verfügt über ein nicht allzu hohes Ausmaß an Selbstwertgefühl, Selbstsicherheit und emotionale Stabilität. Das Problem der Beeinflussung gleicht sich in der Regel aus, da sich das Kind innerhalb jedes Erziehungsgeschehens mit elterlichen Normen und Werthaltungen sowie mit seinem erweiterten Bezugssystem auseinander setzen muss und gewisse Dinge von da wie dort übernimmt. Um einiges intensiver gilt dies natürlich für Kinder aus Trennungsfamilien.
In der Wahrnehmung und Artikulation seiner Bedürfnisse erscheint der Minderjährige sicher. Adressaten seiner Bedürfnisse, die in der psychologischen Exploration ausgedrückt werden, sind in erster Linie der Kindesvater und seine familiäre Umgebung, die Kindesmutter mit ihren Eltern sowie Schulfreunde.
Deutlich wahrnehmbar für den Minderjährigen ist der Belastungscharakter der Thematik Namensänderung mit der Verbundenheit der damit einhergehenden Veränderungen für sein Familiensystem. Er erlebt die Vorgänge rund um die Namensänderung als diffuse Bedrohung seiner Sicherheit, es bestehen Ängste, die Nähe und Zugehörigkeit zum Kindesvater zu verlieren.
Die für die kindliche Beziehungsqualität wichtigsten Bereiche ('responsiveness', 'security', 'confidience') werden eigentlich - vom Kind subjektiv gesehen - durch den Kindesvater abgedeckt. Der KV ist erstaunlich präsent im Erleben des Kindes, demnach dürfte in den Jahren vor der Scheidung eine ganz passable, tragfähige Vater-Sohn-Beziehung etabliert worden sein. Der Kindesvater war bestrebt, den Kontakt zu seinem Sohn aufrecht zu erhalten, der Name G. ist gut beleumundet, der Mj. gerät höchstwahrscheinlich nicht in Gefahr wegen des Namens Verfolgung oder Spott ausgesetzt zu werden. Dass vor allem die väterliche Großmutter bei P an Beziehungswünschen auch ganz vorne gereiht wird, überrascht beim ersten Blick, da bei den meisten Scheidungskindern die Eltern bei weitem die wichtigste Rolle spielen bzw. deren Lebengefährten 'in Kauf genommen' werden. Es überrascht nicht, wenn man bedenkt, dass sowohl nach Aussagen der Kindesmutter als auch des Kindesvaters die väterliche Großmutter einen Gutteil der Erziehungsarbeit geleistet haben soll.
Den Aussagen beider Elternteile, dass P auf der einen Seite sagt, er möchte O. heißen, auf der väterlichen Seite ganz spontan auf die Frage, wie er heißen möchte, G. antwortet, ist ebenfalls Glauben zu schenken und unter dem Gesichtspunkt der Loyalität zu betrachten. Kinder aus Trennungsfamilien entwickeln - je nachdem mit wem sie gerade zusammen sind - eigene Strategien, um sich den jeweiligen Elternteil 'zu sichern'. P deutet damit an, dass ihm im Grunde beide Elternteile wichtig sind. Hinzuzufügen ist, dass dieses Phänomen dann auftritt, wenn die Paarkonflikte der Eltern noch nicht gelöst sind, wenn um das Kind im Sinne einer 'Entweder - Oder - Entscheidung' gekämpft wird und das Kind dadurch das Gefühl hat, Angst haben zu müssen, dass es einen Elternteil verliert.
Viele Kinder aus Trennungsfamilien belegen ihren Vater, der aus irgend einem Grund auf sie verzichtet hat, mit Verachtung ('du hast nicht einmal um mich gekämpft'). Wird der Vater aus dem Familiensystem verdrängt, etwa durch Annullierung des Namens, könnte es (erfahrungsgemäß am vehementesten in der Pubertät) zu Identitätsstörungen kommen. Da P im Grunde genommen Mutter, Vater und den Großeltern sehr verbunden ist, sind genau diese Personen für seine Identität (auch über die verschiedenen Lebenszyklen) wichtig. Demnach würde eine Entweder-Oder-Entscheidung der Sache Gewalt antun und sicherlich nicht dem Wohle des Kindes entsprechen (einen Doppelnamen führen zu dürfen würde das Problem aus der Sicht des Kindes am ehesten lösen, ist aber im österreichischen Rechtssystem nicht vorgesehen).
P benötigt jedenfalls eine Intensivierung der Möglichkeit der Auseinandersetzung mit seiner familiären Realität, eine diesbezügliche Tabuisierung oder Verdrängung wäre dem Identitätsfindungsprozess im Zuge seiner weiteren Entwicklung jedenfalls hinderlich.
Er würde eine Ablehnung des Familiennamens seines Vaters als Zurückweisung und Distanzierung empfinden, was in seinem Erleben als Erschütterung seiner emotionalen und sozialen Sicherheit gleichkäme. Aus Sicht des Kindes würde eine Ablehnung des Namens des Kindesvaters bedeuten, dass es ihm aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen verwehrt würde, sich mit der Person des KV's zu identifizieren. Für die Beziehung zum KV wäre dies eher hinderlich als förderlich.
Beantwortung der Fragestellung:
Anhand der nunmehr vorgelegten Darstellungen über Identität- und Loyalitätskonflikte, Bindungsqualitäten etc. sollte einsichtig sein, dass eine Abänderung des Namens von G. in O. nicht sinnvoll erscheint. Gesunde Entwicklung des Kindes in der Nachscheidungsphase ist eng mit der Entwicklung des gesamten Familiensystems über die Zeit verbunden und mit den gemeinsam erarbeiteten Methoden des Konfliktmanagements. Eine Ausgrenzung des Vaters ist nicht die Lösung, die Gefährdung des Kindeswohls liegt erst bei der Ausgrenzung (und die Wegnahme des Namens seines Kindes ist ja dafür ein Symbol) des leiblichen Vaters. Änderte man den Namen, würde man die Bindung zwischen Vater und Sohn schwächen, dies wäre eine klare Beeinträchtigung des Kindeswohls. Umgekehrt würde eine nicht vollzogene Namensänderung, vom derzeitigen Status aus gesehen, weit weniger Auswirkungen auf eine Gefährdung des Kindeswohls haben.
Schlussendlich wird festgestellt, dass aus der Sicht des Sachverständigen die Beibehaltung des Ursprungsnamens G. bei Interessenabwägung dem Wohl des Kindes mehr entspricht, eine Gefährdung des Kindeswohls bei Durchführung einer Namensänderung nicht ausgeschlossen werden kann."
Auch zu diesem Gutachten wurden - nach Einräumung der Möglichkeit hiezu - keine Stellungnahmen abgegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die darin angeführten Rechtsgrundlagen zu lauten haben: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Z. 9 und 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG, BGBl. Nr. 195/1988 idF BGBl. Nr. 25/1995.
Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens - unter Hervorhebung des psychologischen Sachverständigengutachtens vom 11. Februar 2002 - und der Rechtslage erachtete die belangte Behörde die vom Sachverständigen prognostizierte Gefährdung des Kindeswohles, die aus der Namensänderung resultieren könnte, als schlüssig begründet, weil die beantragte Änderung des Familiennamens die gute Vater-Sohn-Beziehung, die offenbar auch nach der Scheidung der Kindeseltern bestehen geblieben sei, schwächen könnte. Da die Beziehung des Minderjährigen zu seinem Vater besonders ausgeprägt sei, würde eine "Entweder-Oder-Entscheidung der Sache Gewalt antun und sicherlich nicht dem Wohle des Kindes entsprechen". Es sei somit nicht auszuschließen, dass sich die beantragte Änderung des Familiennamens nachteilig auf das Wohl des Minderjährigen auswirken würde, sodass der Namensänderung der Versagungsgrund nach § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG (wenn diese dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist) entgegenstehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende aus dem Grund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Änderung des Familiennamens bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1 f NÄG und Fehlens eines Versagungsgrundes nach § 3 NÄG verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, in der mit 1. Mai 1995 in Kraft getretenen Fassung des Namensrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1995, lauten:
"§ 1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
1. einen österreichischen Staatsbürger;
...
(2) Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.
§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
...
8. der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten will oder der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten will, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familienname geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt ist;
9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
...
§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
...
6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;"
§ 178a ABGB lautet:
"Berücksichtigung des Kindeswohls
§ 178a. Bei Beurteilung des Kindeswohls sind die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen."
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG nur vorliege, wenn die Änderung des Familiennamens der nicht eigenberechtigten Person abträglich sei. Dafür reichten bloß theoretische Bedenken, die die belangte Behörde durch die Wendung zum Ausdruck gebracht habe, es sei "nicht auszuschließen", dass sich die Namensänderung nachteilig auf das Wohl des Minderjährigen auswirken könnte, nicht aus. Vielmehr müsste eine Beibehaltung des Namens dem Kindeswohl besser entsprechen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein geänderter Familienname der Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen Kindesvater und Kind nicht entgegenstehe und es am Vater selbst liege, im Kind nicht das Gefühl aufkommen zu lassen, es sei wegen des geänderten Familiennamens weniger gewünscht. Die Entscheidung könnte somit auch nicht durch den Hinweis tauglich begründet werden, dass der Familienname G. gleichsam als "Symbol" der Zusammengehörigkeit von Vater und Sohn gewertet würde.
Soweit das Gutachten des psychologischen Amtssachverständigen der Berufungsbehörde ausführe, eine "Entweder-Oder-Entscheidung" würde der Sache Gewalt antun und sicherlich nicht dem Wohle des Kindes entsprechen, sei festzuhalten, dass jede Entscheidung - also auch eine Versagung der Namensänderung - eine solche als negativ bezeichnete "Entweder-Oder-Entscheidung" darstellte. Der angefochtene Bescheid erweise sich somit als inhaltlich rechtswidrig.
Diese Überlegungen vermögen der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zur Rechtslage vor dem Namensänderungsgesetz in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes, das nach den Maßstäben und Wertvorstellungen auszulegen ist, die sich in den betreffenden Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 1990, Zl. 90/01/0121, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur), die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens dieses Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Maße entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens. Das Namensrechtsänderungsgesetz hat die Möglichkeit der Angleichung des Familiennamens eines Minderjährigen an den des Obsorgeberechtigten erleichtert, wodurch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zusätzlich Bestätigung erfahren hat. Auch der Oberste Gerichtshof hat sich vor dem Hintergrund der seit 1. Mai 1995 geltenden Fassung des NÄG der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angeschlossen und zusammenfassend wie dieser ausgesprochen, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familien, in der es aufwächst, in höherem Maße entspricht, als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens; nur in Ausnahmefällen könne eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 1999, Zl. 98/01/0398, und vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0444, jeweils mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur).
In dem zuletzt angeführten Erkenntnis ist im Lichte des Umstandes, dass der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Z. 8 NÄG der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, weiters ausgeführt, dass er damit zum Ausdruck gebracht hat, allenfalls erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom 5. November 2004, Zl. 2002/01/0418, Zl. 2002/01/0099, und Zl. 2003/01/0512).
Die belangte Behörde ist im Beschwerdefall - obzwar sie den Beschwerdeführer selbst nicht angehört hat - von einer derartigen Ausnahmesituation ausgegangen und hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG bejaht. Die im Rahmen der Entscheidungsbegründung gebrauchte Formulierung, eine Beeinträchtigung des Kindeswohles sei "nicht auszuschließen", steht der Bejahung nicht entgegen. Dass die in § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG vom Gesetz geforderte - naturgemäß in die Zukunft gerichtete - Prognosebeurteilung nur von theoretischen Überlegungen getragen wäre und lediglich eine abstrakte Gefahr bestünde, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides jedenfalls nicht zu entnehmen.
Auch inhaltlich ist die Argumentation der belangten Behörde nicht zu beanstanden. Sie hat nämlich - dem schlüssigen psychologischen Sachverständigengutachten folgend - überzeugend dargelegt, dass auf Grund der guten Vater-Sohn-Beziehung besonders wichtige Bereiche für die kindliche Beziehungsqualität wie Vertrauen und Sicherheit vom Vater abgedeckt werden. Beim Minderjährigen bestünden im Zusammenhang mit der beantragten Namensänderung - wenn auch nur subjektiv motiviert - Ängste, diese besondere Nähe und Zugehörigkeit zu seinem Vater zu verlieren. Hieraus seien Identitätsprobleme in den folgenden Jahren der Pubertät zu erwarten. Die Wertung derartiger, mit einer Namensänderung verbundener Folgen als dem Wohl des nicht eigenberechtigten Beschwerdeführers abträglich im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG erweist sich demnach als nicht gesetzwidrig.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 30. März 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060019.X00Im RIS seit
03.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008