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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §26;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der JK in V, vertreten durch Semlitsch & Klobassa, Rechtsanwaltspartnerschaft in 8570 Voitsberg, Conrad von Hötzendorf-Straße 15, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Februar 2004, Zl. FA13A-12.10 V 43 - 04/3, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei:
1. HB in V; 2. Stadtgemeinde V, vertreten durch den Bürgermeister, in V), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. November 2003 wurde der Erstmitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung von Umbauten an einem näher bezeichneten Wohnhaus unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der genannten Gemeinde mit Berufungsbescheid vom 17. Dezember 2003 keine Folge.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 2004 gab die belangte Behörde der Vorstellung Folge, behob den Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, aus dem Gemeindeakt ergebe sich, dass die Rechtsvorgänger der Erstmitbeteiligten mit Antrag vom 1. März 1969 um die Errichtung eines Zubaues (Küche und Abstellraum) in einer Größe von 2,25 m x 6,83 m beim gegenständlichen Objekt angesucht hätten. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde habe mit Bescheid vom 24. März 1969 die beantragte Baubewilligung unter Zugrundelegung des eingereichten Planes und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit dieser Baubewilligung sei "offensichtlich" der Zubau in einem zu geringen Grenzabstand baubehördlich bewilligt worden. Da dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei, handle es sich "zwar um einen rechtswidrigen, aber dennoch rechtskräftigen" Bescheid, der nunmehr der Rechtsordnung angehöre.
Wie sich aus dem vorliegenden Gemeindeakt ergebe und auch die Stadtgemeinde V bestätigt habe, existiere für diesen Zubau keine rechtskräftige Benützungsbewilligung. Demzufolge sei nicht klar, ob der tatsächlich errichtete Zubau auch der ursprünglich erteilten rechtskräftigen Baubewilligung (vom 24. März 1969) entspreche. Sollte dieser Zubau anders als bewilligt errichtet worden sein, sei er nicht vom ursprünglich erteilten Baukonsens erfasst. In der Folge sei von keiner Rechtmäßigkeit des bestehenden Zubaues auszugehen. Da für den gegenständlichen Zubau keine rechtskräftige Benützungsbewilligung vorliege und nicht beurteilt werden könne, ob es sich bei diesem Zubau um einen "rechtmäßigen Bestand" handle, sei es nicht möglich, eine Baubewilligung für die gegenständlich beantragten Umbaumaßnahmen zu erteilen. Eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Grenzabstandes sei dann nicht auszuschließen.
Im weiteren Verfahren habe die Erstmitbeteiligte um die Benützungsbewilligung für den mit Bescheid vom 24. März 1969 bewilligten Zubau anzusuchen und die Baubehörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Benützungsbewilligung vorlägen und gegebenenfalls diese Benützungsbewilligung zu erteilen. Erst wenn feststehe, dass es sich bei diesem Zubau um einen "rechtmäßigen Bestand" handle, was als Vorfrage zu beurteilen sei, könne über das gegenständlich eingebrachte Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für die Umbauten entschieden werden. Dazu werde festgehalten, dass den Ausführungen der Berufungsbehörde zur Geschoßwirksamkeit der Umbaumaßnahmen beizutreten und das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes für diesen Fall anwendbar sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Einhaltung von Abständen und auf Vorlage von Planunterlagen mit der gemäß § 23 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, geforderten Genauigkeit verletzt und führt diesen Beschwerdepunkt weiter aus.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, kann derjenige, der einen aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheid erwirkt hat, zur Erhebung einer Beschwerde an ihn berechtigt sein. Die Beschwerdeführerin übersieht aber, dass eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers nur durch die die Aufhebung tragenden Gründe erfolgen kann, weil nur diesen für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zukommt, nicht aber den in dem selben Bescheid genannten Abweisungsgründen; diese können daher auch nicht (unmittelbar) mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden (vgl. das Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2004/06/0049, mwN).
"Tragender Aufhebungsgrund" in diesem Sinn war hier nur, dass im gemeindebehördlichen Verfahren nicht geprüft worden sei, ob der (ehemals) errichtete Zubau auch der erteilten (in Rechtskraft erwachsenen) Baubewilligung vom 24. März 1969 - mangels einer Benützungsbewilligung - entspreche und damit als rechtmäßig zu gelten habe. Diese Begründung wird von der Beschwerdeführerin aber nicht bekämpft. Bei den von der Beschwerdeführerin vielmehr bekämpften Ausführungen der belangten Behörde, die den Unterinstanzen "in Bezug auf die Geschoßwirksamkeit der gegenständlichen Umbaumaßnahmen" beigetreten sei und auch ein vom Gemeinderat zitiertes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes für anwendbar halte, handelt es sich aber nicht um tragende Aufhebungsgründe (weil diese Gründe zur Abweisung der Vorstellung zu führen hätten). Diesen Ausführungen kommt demnach auch keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren zu.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Das Kostenersatzbegehren der erstmitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil diese nicht anwaltlich vertreten war.
Wien, am 30. März 2005
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060051.X00Im RIS seit
29.04.2005