TE OGH 1964/7/13 4Ob59/64

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Veröffentlicht am 13.07.1964
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Norm

Betriebsrätegesetz §18

Kopf

SZ 37/102

Spruch

Die Erlaubnis des Einigungsamtes hebt das Kündigungs- und Entlassungsverbot des § 18 BRG. auf und gibt dem Dienstgeber die privatrechtliche Kündigungs- und Entlassungsbefugnis zurück.

Es handelt sich nicht um eine Zustimmung im Sinne eines Hilfsrechtsgeschäftes, sondern um die Schaffung einer neuen Rechtslage als Voraussetzung der Erlaubtheit eines Rechtsgeschäftes in Zukunft.

Entscheidung vom 13. Juli 1964, 4 Ob 59/64. I. Instanz:

Arbeitsgericht Neunkirchen; II. Instanz: Kreisgericht Wiener Neustadt.

Text

Der Kläger war bei der beklagten Partei seit dem Jahre 1946 beschäftigt, zuletzt als Bilanzbuchhalter. Mit dem Schreiben des Rechtsvertreters des Dienstgebers vom 7. September 1963 wurde dem Kläger unter Berufung auf § 27 AngG. mitgeteilt, daß er fristlos entlassen sei. In diesem Zeitpunkt war der Kläger Mitglied des Betriebsrates. Sein Betriebsratsmandat ist am 5. Oktober 1963 erloschen. Das Entlassungsschreiben vom 7. September 1963 war - infolge eines Informationsfehlers - in Unkenntnis der Mitgliedschaft des Klägers zum Betriebsrat ergangen. Die Bestimmung des § 18 (2) BRG. (vorherige Zustimmung des Einigungsamtes zur beabsichtigten Entlassung) war nicht beachtet worden. Die Fälle, in denen die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen nachträgliche Zustimmung des Einigungsamtes ausgesprochen werden kann (§ 18 (2) lit. e und f BRG.) blieben außer Betracht. Nachdem der Rechtsvertreter der beklagten Partei seitens der den Kläger vertretenden Gewerkschaft der Privatangestellten (Schreiben vom 12. September 1963) über die Mitgliedschaft des Klägers zum Betriebsrat aufgeklärt worden war, stellte er namens der beklagten Partei am 13. September 1963 beim Einigungsamt den Antrag, der Entlassung des Klägers im Sinne des § 18 (2) lit. b BRG. die Zustimmung zu erteilen. Als Grund wurde Trunksucht des Klägers geltend gemacht, wegen der er wiederholt fruchtlos verwarnt worden sei. In dem Schreiben der Gewerkschaft der Privatangestellten war im Vollmachtsnamen des Klägers unter Bezugnahme auf die Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen Entlassung erklärt worden, daß der Kläger arbeitsbereit sei und die entsprechenden Anweisungen des Dienstgebers erwarte. Eine Aufforderung an den Kläger, Arbeit zu leisten, ist in der Folge nicht ergangen. In der Verhandlung vor dem Einigungsamt wurde die Anregung des Vorsitzenden, den Antrag auf Zustimmung zur Entlassung des Klägers zurückzunehmen und den Kläger weiter zu beschäftigen, vom Rechtsvertreter der damaligen Antragstellerin und von der Tochter der Inhaberin der nunmehr beklagten Partei in Anwesenheit des Klägers abgelehnt. In der gleichen Verhandlung (23. September 1963) wurde schließlich der Bescheid auf Erteilung der beantragten Zustimmung zur Entlassung verkundet. Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides wurde dem Vertreter des Klägers am 30. September 1963, dem Vertreter der beklagten Partei am 28. September 1963 zugestellt. Mit dem Schreiben vom 16. Oktober 1963 forderte der Rechtsvertreter der beklagten Partei in deren Namen den Kläger auf, seine Personalpapiere und die Abrechnung bis längstens Samstag, den 19. Oktober 1963, abzuholen. In diesem Schreiben wurde noch ausgeführt, daß zur Vermeidung von Mißverständnissen wiederholt werde, daß das mit dem Kläger bestandene Dienstverhältnis durch vorzeitige Entlassung gemäß § 27 AngG. beendet sei und diese Beendigung auf Grund der Zustimmung des Einigungsamtes vom 23. September 1963 in Rechtswirksamkeit getreten sei. Das Arbeitsverhältnis habe mit 23. September 1963 sein Ende gefunden. Demgegenüber vertrat die Gewerkschaft der Privatangestellten namens des Klägers im Schreiben vom 17. Oktober 1963 die Ansicht, das Dienstverhältnis sei aufrecht, weil es die beklagte Partei unterlassen habe, die Entlassung neuerlich auszusprechen, nachdem das Einigungsamt seine Zustimmung erteilt hatte. Mit dem Schreiben vom 18. Oktober 1963 bestritt der Beklagtenvertreter die Richtigkeit dieser Rechtsansicht. Mit einem Schreiben vom gleichen Tag sprach er - ohne Präjudiz für seinen Rechtsstandpunkt - neuerlich die Entlassung des Klägers aus.

Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit von der beklagten Partei an rückständigen Lohnbezügen, Kündigungsentschädigung (bis 31. März 1964) und Abfertigung insgesamt 25.058.59 S s. Nbg. Die am 7. September 1963 ausgesprochene Entlassung sei rechtsunwirksam. Nach Erteilung der Zustimmung des Einigungsamtes habe es die beklagte Partei bis zum Schreiben vom 18. Oktober 1963 unterlassen, die Entlassung neuerlich auszusprechen. Die am 18. Oktober 1963 erfolgte Entlassungserklärung aber sei verspätet. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Gründe und der Höhe nach. Unter Bedachtnahme auf Treu und Glauben habe dem Kläger klar sein müssen, daß es die beklagte Partei auch nach der erfolgten Zustimmung des Einigungsamtes bei der Entlassung bewenden lasse, ohne daß es notwendig gewesen wäre, dies noch ausdrücklich auszusprechen.

Das Erstgericht hat auf Grund des vorstehend wiedergegebenen unbestrittenen Sachverhaltes unter Ablehnung aller Beweisanträge das Klagebegehren abgewiesen. Die Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers sei mit Ablauf des 23. September 1963, dem Tage der Verkundung des Bescheides des Einigungsamtes, erfolgt. Dem Kläger habe auf Grund der Weigerung der beklagten Partei im Verfahren vor dem Einigungsamt, den Antrag auf Zustimmung zur Entlassung zurückzunehmen oder sonst eine einverständliche Regelung herbeizuführen, völlig klar sein müssen, daß die beklagte Partei auf der Entlassung beharre. Dies habe die beklagte Partei keinesfalls ausdrücklich erklären müssen. Ihre Entlassungsabsicht sei stillschweigend durch ihr bisheriges Verhalten genügend zum Ausdruck gekommen. Bei den gegebenen Verhältnissen habe der Kläger darüber nicht im Zweifel sein können, ob ihn der Dienstgeber nunmehr wirklich entlasse oder ob er es sich allenfalls noch überlegen werde. Falls aber der Kläger derartige Zweifel gehabt haben sollte, dann sei es seine Sache gewesen, vom Dienstgeber unmittelbar nach dem verkundeten Beschluß des Einigungsamtes Aufklärung zu verlangen. Im übrigen habe der Kläger seit 23. September 1963 nicht einmal versucht, seinen Dienst wieder anzutreten.

Das Berufungsgericht bestätigte auf die Berufung des Klägers das Ersturteil. Der Versuch des Einigungsamtes, vergleichsweise eine Lösung in der Weise zu finden, daß der Antrag auf Zustimmung zur Entlassung zurückgenommen und der Kläger weiterbeschäftigt werde, sei vom Vertreter der beklagten Partei, aber auch von der anwesenden Tochter der Firmeninhaberin mit dem Bemerken abgelehnt worden, daß mit einer Besserung des Klägers hinsichtlich seiner Trunkenheit nicht mehr gerechnet werde. Als der Bescheid des Einigungsamtes über die Zustimmung zur Entlassung verkundet worden sei, müsse dem Kläger klargeworden sein, daß die beklagte Partei nach wie vor seine Entlassung wünsche, da sie kurz zuvor durch ihren Vertreter eindeutig erklärte, eine weitere Beschäftigung des Klägers in ihrem Betriebe abzulehnen. Richtig sei, daß die Kündigung oder vorzeitige Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes im Falle des § 18 (2) lit. b BRG. nur nach vorheriger Zustimmung des Einigungsamtes zulässig ist. Es müsse deshalb im Augenblick des Zugehens der Kündigung oder Entlassung die Zustimmung des Einigungsamtes bereits vorliegen. Ebenso treffe zu, daß durch die Zustimmung des Einigungsamtes das Rechtsgeschäft erst erlaubt werde. Eine Entlassungserklärung könne aber auch durch schlüssige Handlungen ersetzt werden, die keineswegs der Zustimmung des Einigungsamtes zeitlich folgen müßten, sondern ihr auch unmittelbar vorausgehen könnten. Wenn der Vertreter der beklagten Partei kurz vor der Verkundung des Bescheides des Einigungsamtes ausdrücklich erklärte, eine weitere Beschäftigung des Klägers komme nicht in Frage, so habe für den Kläger mit der Verkundung des Bescheides des Einigungsamtes unmißverständlich klar sein müssen, daß damit seine Entlassung besiegelt sei. Falls man aber der Auffassung folge, es bedürfe nach erfolgter Zustimmung des Einigungsamtes noch einer ausdrücklichen Entlassungserklärung, dann sei die am 18. Oktober 1963 schriftlich ausgesprochene Entlassung jedenfalls verspätet.

Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Untergerichte auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es ist davon auszugehen, daß die Kündigung oder vorzeitige Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes grundsätzlich erst nach vorheriger Zustimmung des Einigungsamtes zulässig ist (§ 18 (1) und

(2) BRG.). Im Augenblick des Zugehens der Kündigung oder der vorzeitigen Entlassung muß bereits der Zustimmungsbescheid des Einigungsamtes vorliegen. Die vorzeitige Entlassung ist in zwei Fällen auch gegen nachträgliche Zustellung des Einigungsamtes zulässig (§ 18 (2) lit. e und f (3)), welche Fälle im vorliegenden Fall außer Betracht zu bleiben haben. Ohne Zustimmung des Einigungsamtes ist eine Kündigung oder vorzeitige Entlassung des Betriebsratsmitgliedes rechtsunwirksam. Trotz des in § 18 BRG. verwendeten Begriffes "Zustimmung" handelt es sich nicht um eine Zustimmung im Sinne eines Hilfsrechtsgeschäftes. Die Zustimmung des Einigungsamtes wird nicht zum Bestandteil des Rechtsgeschäftes, nämlich der betreffenden Kündigung oder vorzeitigen Entlassung; sie ist kein ergänzender Hilfsakt und daher auch keine rechtsgeschäftliche Genehmigung. Durch die behördliche Genehmigung wird vielmehr das Rechtsgeschäft erst erlaubt. Das Einigungsamt tritt hier als Träger hoheitlicher Gewalt auf, wobei es entscheidet, ob das Rechtsgeschäft in Zukunft getätigt werden kann oder nicht. Mit der Erlaubnis des Einigungsamtes wird das Kündigungs- oder Entlassungsverbot nach § 18 BRG. wieder aufgehoben und der Dienstgeber erhält die privatrechtliche Kündigungs- oder Entlassungsbefugnis zurück. Ob der Dienstgeber davon Gebrauch macht, ist seine Sache (Floretta - Strasser, Kommentar zum BRG. S. 298 f.). Der Bescheid des Einigungsamtes, mit dem die Kündigung oder Entlassung erst erlaubt wird, hat konstitutiven Charakter, weil durch ihn eine neue Rechtslage begrundet wird (Floretta - Strasser, a. a. O. S. 299). Die Erklärung der Kündigung oder vorzeitigen Entlassung ist dann nur so lange erlaubt, als sie mit der Zustimmung des Einigungsamtes in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht. Ist dies nicht der Fall, so ist die Kündigung oder vorzeitige Entlassung rechtsunwirksam. Der Dienstgeber ist in diesem Fall zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses verpflichtet, denn der Dienstnehmer ist so gestellt, als wenn die Kündigung oder vorzeitige Entlassung niemals stattgefunden hätte. Verweigert der Dienstgeber die weitere Beschäftigung, kann der Dienstnehmer den Lohn nach § 1155 ABGB. fordern (vgl. auch Floretta - Strasser, a. a. O. S. 300).

Aus diesen Darlegungen folgt, daß die am 7. September 1963 ohne vorherige Zustimmung des Einigungsamtes ausgesprochene Entlassung des damals dem Betriebsrat angehörenden Klägers kraft zwingender gesetzlicher Bestimmung rechtsunwirksam war. Der Kläger hatte sich ausdrücklich als arbeitsbereit erklärt und um weitere entsprechende Weisungen ersucht. Wenn der Dienstgeber den Kläger in der Folge zu keiner weiteren Beschäftigung heranzog und auf das entsprechende Schreiben nicht weiter reagierte, so hat er es sich selbst zuzuschreiben, daß weitere Arbeitsverrichtungen des Klägers unterblieben. Nicht aber kann aus dem Unterbleiben weiterer Arbeitsleistungen etwa ein Verzicht des Dienstnehmers auf eine Fortsetzung das Dienstverhältnisses abgeleitet werden.

Die Entlassung des Klägers aus dem Gründe des § 18 (2) lit. b BRG. wurde dem Dienstgeber überhaupt erst durch den Bescheid des Einigungsamtes vom 23. September 1963 erlaubt. Durch diesen Bescheid konnten die Entlassungserklärung vom 7. September 1963 oder andere etwa vor der Erlassung des Zustimmungsbescheides gesetzte Änderungen des Entlassungswillens des Dienstgebers nicht saniert werden. Es trifft zwar zu, daß der Entlassungswille auch stillschweigend durch solche Handlungen zum Ausdruck gebracht werden kann, die keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln, übrig lassen (§ 863 ABGB.). Doch könnte die Bewirkung einer rechtswirksamen Entlassung in jenen Fällen, in denen die Entlassung erst nach vorheriger Zustimmung des Einigungsamtes ausgesprochen werden darf, auf diesem Wege nur durch schlüssige Handlungen erfolgen, die nach der Zustimmung des Einigungsamtes gesetzt wurden. Denn bevor die Zustimmung des Einigungsamtes vorliegt, fehlt es an der Erlaubnis für den Dienstgeber, die Kündigung oder Entlassung des Betriebsratsmitgliedes auszusprechen. Es ist daher im konkreten Fall rechtlich ohne Bedeutung, daß der Dienstgeber (bzw. sein Rechtsvertreter) in der Verhandlung vor dem Einigungsamt unmißverständlich zum Ausdruck brachte, daß er den Dienstnehmer nicht weiter beschäftigen wolle und an seinem Entlassungswillen festhalte. Denn diese Willensäußerung erfolgte vor Erlassung des Bescheides des Einigungsamtes. Nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Zustimmungsbescheides des Einigungsamtes aber machte der Dienstgeber von der Zustimmung erstmalig in seinem Schreiben vom 16. Oktober 1963 Gebrauch. Diesem Schreiben kann eine Entlassungserklärung entnommen werden; diese ist dann im Schreiben vom 18. Oktober 1963 modifiziert worden. Zieht man in Betracht, daß der am 23. September 1963 verkundete Bescheid des Einigungsamtes dem Beklagtenvertreter am 28. September 1963 zugestellt wurde und daß Entlassungen unverzüglich auszusprechen sind, so muß die erst am 16. Oktober 1963 durch schlüssige Handlung abgegebene Entlassungserklärung als übermäßig lange verzögert angesehen werden. Es bedurfte seitens des Dienstgebers keiner weiteren Erhebungen oder etwa der Durchführung eines besonderen Instanzenzuges, um nach der Zustimmung des Einigungsamtes die Entlassung auszusprechen. Das Zuwarten bis zum 16. Oktober 1963 geht über die Grenzen eines noch vertretbaren engen zeitlichen Zusammenhanges der Entlassungserklärung mit der Zustimmung des Einigungsamtes jedenfalls weit hinaus. Daß das Betriebsratsmandat des Klägers am 5. Oktober 1963 erloschen ist, vermag an der Verspätung der Entlassungserklärung nichts zu ändern. Mit diesem Tage ist zwar der Entlassungsschutz des § 18 BRG. weggefallen. Damit wurde aber nicht etwa die Rechtsunwirksamkeit der am 7. September 1963 ausgesprochenen Entlassung saniert. Ab 6. Oktober 1963 stand dem Ausspruch einer Entlassung des Klägers § 18 BRG. nicht mehr entgegen. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt ist das Verstreichen der Frist bis zum 16. Oktober 1963 als ungebührlich lang anzusehen. Die Entlassungserklärung ist daher jedenfalls verspätet.

Damit steht dem Kläger - der im übrigen behauptet, über den 23. September 1963 hinaus nicht bezahlt worden zu sein jedenfalls sein restlicher Lohnanspruch, ferner Kündigungsentschädigung und Abfertigung zu. Die beklagte Partei hat die geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht nur dem Gründe, sondern ausdrücklich auch der Höhe nach bestritten. Feststellungen in diesem Zusammenhange liegen nicht vor. Es erweist sich daher in diesem Umfang das Verfahren als ergänzungsbedürftig.

Anmerkung

Z37102

Schlagworte

Betriebsrat, Entlassung, Zustimmung des Einigungsamtes, Einigungsamt, Zustimmung zur Entlassung eines Betriebsrates, Entlassung eines Betriebsrates, Zustimmung des Einigungsamtes, Betriebsrat, Entlassung, Zustimmung des Einigungsamtes, Einigungsamt, Zustimmung zur Entlassung eines Betriebsrates, Entlassung eines Betriebsrates, Zustimmung des Einigungsamtes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:0040OB00059.64.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19640713_OGH0002_0040OB00059_6400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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