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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
TKG 1997 §41 Abs3 idF 1998/I/098;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2000/03/0132 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der T AG in W, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 29. Oktober 1998, Zl Z 4/98-70, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: C GmbH in W, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Teilbescheid erließ die belangte Behörde auf Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 41 Abs 3 Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 98/1998, weitere Regelungen für die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin in einem neuen Anhang 14 (betreffend Zugang zu tariffreien Diensten). Zuvor waren bereits mit Teilbescheid vom 5. Oktober 1998, Zl Z 4/98-62, Regelungen für die Zusammenschaltung getroffen worden, nämlich insbesondere hinsichtlich der Entgelte, technischer Lösungen und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen.
Gegen diesen Bescheid richtete die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 4. Mai 2000, B 2324-2327/98-16, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit dem hg Erkenntnis vom 17. Juni 2004, Zl 2003/03/0098, war der dem nun angefochtenen Bescheid vorangegangene Teilbescheid vom 5. Oktober 1998, Zl Z 4/98-62, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Mit dieser Aufhebung ist dem nun angefochtenen Bescheid, der auf Basis des früheren erlassen wurde und mit diesem in einem unlösbaren Zusammenhang steht, die rechtliche Grundlage entzogen worden, weshalb er gleichfalls aufzuheben war (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl 2001/03/0445).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 31. März 2005
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030138.X00Im RIS seit
05.07.2005Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012