Norm
Außerstreitgesetz §16 (1)Kopf
SZ 37/175
Spruch
Die formelle Rechtskraft tritt erst nach Ablauf der für den Revisionsrekurs nach § 16 (1) AußStrG. offenen Frist ein.
Entscheidung vom 1. Dezember 1964, 8 Ob 340/64. I. Instanz:
Bezirksgericht Hernals; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Das Erstgericht hat dem Revisionsrekurswerber Gustav W. und seinem Bruder Leopold W. mit Beschluß vom 27. März 1964 die Klägerrolle im Erbrechtsstreite mit den auf Grund des Testamentes erbserklärten Erben Aloisia Sch. und Walter H. zugewiesen und ihnen zur Einbringung der Klage eine Frist von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses, sowie zum Nachweise der rechtzeitigen Einbringung der Klage eine weitere Frist von 14 Tagen eingeräumt. Dieser Beschluß wurde vom Rekursgericht bestätigt. Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde dem damaligen Vertreter des Revisionsrekurswerbers am 1. Juli 1964 zugestellt. Dieser rekursgerichtliche Beschluß blieb unangefochten.
Am 10. August 1964 legte der Revisionsrekurswerber die mit Eingangsstempel des Landesgerichtes für ZRB. Wien vom 7. August 1964 versehene Gleichschrift der eingebrachten Klage vor.
Das Erstgericht hat nunmehr den Antrag der Aloisia Sch. und des Walter H., mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erben bzw., ihrer Ansprüche vorzugehen und das Verlassenschaftsverfahren nur mit den Antragstellern fortzuführen, abgewiesen und festgestellt, daß die Erbrechtsklage rechtzeitig eingebracht worden sei.
Das Rekursgericht hat diesen Beschluß dahin abgeändert, daß es dem Antrag der Aloisia Sch. und des Walter H. Folge gab. Es hat zur Begründung ausgeführt, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen eine den Beschluß des erstinstanzlichen Gerichtes bestätigende Entscheidung ein außerordentliches Rechtsmittel sei, das nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nichtigkeit zulässig sei. Liege keiner dieser Beschwerdegrunde vor, sei der Revisionsrekurs unzulässig und müsse zurückgewiesen werden. Daraus folge, daß die abstrakte Möglichkeit der Einbringung eines Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG. den Eintritt der Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses mit Zustellung der bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes und damit den Ablauf der gesetzten Frist zur Klagseinbringung gemäß § 125 AußStrG. in concreto nicht hemme. Der Beschluß des Rekursgerichtes sei daher mit seiner Zustellung am 1. Juli 1964 in Rechtskraft erwachsen und die Frist zur Klagseinbringung sei am 29. Juli 1964 abgelaufen. Die Klagseinbringung am 7. August 1964 sei daher verspätet gewesen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Gustav. W. Folge und stellte in Abänderung des zweitinstanzlichen Beschlusses den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Das Erstgericht hat die Frist zur Klagseinbringung mit vier Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses festgesetzt. Dem Rechtsmittelwerber stand gegen den rekursgerichtlichen Beschluß, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes über die Zuteilung der Klägerrolle und die Fristerteilung für die Klagseinbringung bestätigt wurde, der binnen 14 Tagen einzubringende Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG. zu. Wenn auch dieses Rechtsmittel von der Praxis als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnet wird, so ist in der Bestimmung des § 16
(1) AußStrG. nicht ein Rechtsmittelausschluß schlechthin, sondern - ähnlich wie im § 503 ZPO. - nur eine Beschränkung der Anfechtung auf drei bestimmt bezeichnete Anfechtungsgrunde gelegen. Vor Ablauf der Rechtsmittelfrist kann demnach nicht ausgeschlossen werden, daß ein nach § 16 (1) AußStrG. zulässiger Revisionsrekurs erhoben wird, und gesagt werden, daß ein Rechtsmittel gegen den zweitinstanzlichen Beschluß nicht mehr zulässig, d. h. die formelle Rechtskraft schon eingetreten ist. Die formelle Rechtskraft des Beschlusses des Rekursgerichtes trat daher auch im vorliegenden Fall erst mit dem Ablauf der 14 tägigen Frist ein, innerhalb welcher der Rekurs nach § 16 AußStrG. erhoben werden konnte. Die Frist zur Einbringung der Klage begann daher erst am 15. Juli 1964 zu laufen und die Einbringung der Klage am 7. August 1964 erfolgte innerhalb der vierwöchigen Frist ab Rechtskraft des vom Rekursgericht bestätigten erstgerichtlichen Beschlusses, war somit nicht verspätet. Die gegenteilige, in GlU. Nr. 9152 vertretene Rechtsansicht kann nicht aufrechterhalten werden.
Dem Rekurs war sohin Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen, wobei es sich erübrigt, auf die Frage einzugehen, ob die Nichtberücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche gemäß § 125 AußStrG. auch dann einzutreten hat, wenn die Klage zwar nach Fristablauf, aber doch noch vor Fortsetzung der Abhandlung eingebracht wurde.
Anmerkung
Z37175Schlagworte
Außerstreitverfahren, formelle Rechtskraft, Rechtskraft, formelle im Außerstreitverfahren, Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG., formelle Rechtskraft, Außerstreitverfahren, formelle Rechtskraft, Rechtskraft, formelle im Außerstreitverfahren, Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG., formelle RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:0080OB00340.64.1201.000Dokumentnummer
JJT_19641201_OGH0002_0080OB00340_6400000_000