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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des T K in W, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 34/3, gegen den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iA Taxilenkerausweis, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. In der vorliegenden Säumnisbeschwerde gemäß Art 132 B-VG wird Folgendes vorgebracht: Die Bundespolizeidirektion Wien habe mit Feststellungsbescheid vom 3. Juli 2001 gemäß § 14 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr festgestellt, dass der näher bezeichnete Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers ungültig sei und dieser daher unverzüglich bei der Behörde abgeliefert werden müsse. Der Beschwerdeführer habe dem entsprochen, gleichzeitig aber gegen diesen Bescheid am 19. Juli 2001 Berufung erhoben und ferner eventualiter - sofern seiner Berufung nicht Folge gegeben werden sollte - die Wiederausstellung bzw Ausfolgung des Taxiausweises beantragt. Der Landeshauptmann von Wien habe mit Berufungsbescheid vom 8. August 2001 den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt, gleichzeitig aber darauf verwiesen, dass bezüglich der Entscheidung über den Eventualantrag des Beschwerdeführers die Erstbehörde zuständig sei. Nachdem über diesen Eventualantrag auf Wiederausstellung bzw Ausfolgung des Taxiausweises durch die Erstbehörde mehr als sechs Monate hindurch nicht entschieden worden sei, habe der Beschwerdeführer mit Antrag vom 2. Juni 2003 einen Devolutionsantrag an die Oberbehörde gestellt. Mit Bescheid vom 30. Juni 2003 habe der Landeshauptmann von Wien, welcher auf Grund dieses Devolutionsantrags als erstinstanzliche Behörde tätig geworden sei, den besagten Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises abgewiesen. Gegen diesen abweisenden Bescheid habe der Beschwerdeführer fristgerecht mit 23. Juli 2003 das Rechtsmittel der Berufung erhoben, nach Auskunft des Amtes der Wiener Landesregierung sei diese Berufung am 24. Juli 2003 an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie "zur Behandlung der Berufung weitergeleitet" worden. Damit sei die Entscheidungsfrist von sechs Monaten bei Weitem verstrichen.
Dieser Beschwerde waren die schon genannte Berufung sowie eine Telefonnotiz über die dargestellte Weiterleitung der Berufung an diesen Bundesminister beigelegt.
2. Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Art 132 B-VG als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als oberste Behörde im Sinn dieser Bestimmung bezeichnet. Weder aus der Beschwerde noch aus der ihr beigelegten Berufung ergibt sich, dass sich die Beschwerde gegen eine andere als die ausdrücklich bezeichnete belangte Behörde richten sollte.
3. Mit Schreiben vom 5. Mai 2004 wurde dem Verwaltungsgerichtshof vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mitgeteilt, dass die Berufung vom Landeshauptmann von Wien unrichtigerweise an dieses weitergeleitet worden sei, weil § 16 Abs 6 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 in einem Fall wie dem vorliegenden die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über eine Berufung vorsehe. Im Übrigen sei die Berufung zwar im genannten Bundesministerium eingetroffen, der Verbleib des Aktes habe jedoch nicht eruiert werden können.
4. Nach § 16 Abs 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr 12/1996, idF BGBl I Nr 135/1999, entscheiden in den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, über die Berufungen in Angelegenheiten des Gelegenheitsverkehrsgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Da (auf dem Boden des Beschwerdevorbringens) der Landeshauptmann von Wien über den in Rede stehenden Eventualantrag vorliegend im Devolutionsweg in erster Instanz entschieden hat, liegt ein Fall im Sinn des genannten § 16 Abs 6 leg cit vor, in dem gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist (vgl dazu den hg Beschluss eines verstärkten Senates vom 19. Oktober 1979, Slg Nr 9950/A). Damit oblag eine Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung im vorliegenden Fall nicht dem in Rede stehenden Bundesminister, sondern dem örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat.
5. Da die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art 132 B-VG voraussetzt, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden, und nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine falsche Bezeichnung der belangten Behörde bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch nicht verbesserungsfähig ist, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl dazu den hg Beschluss vom 25. Februar 2004, Zl 2003/03/0257).
Wien, am 31. März 2005
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030046.X00Im RIS seit
30.06.2005