TE OGH 1965/1/27 3Ob3/65

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Veröffentlicht am 27.01.1965
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Norm

EO §47 (2)

Kopf

SZ 38/14

Spruch

Die Voraussetzungen für die Einleitung des Offenbarungseidesverfahrens sind auch gegeben, wenn die Exekution erfolglos geblieben ist, weil die Fahrnisse so verschlossen gehalten werden, daß alle Versuche, zu ihnen zu gelangen, erfolglos bleiben müssen

Entscheidung vom 27. Jänner 1965, 3 Ob 3/65

I. Instanz: Bezirksgericht Salzburg; II. Instanz: Landesgericht Salzburg

Text

Die betreibende Gläubigerin führt gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung des Betrages von 3345.10 S s. A. Fahrnisexekution. Der Vollzug scheiterte jedoch trotz wiederholten (nach Feststellung des Rekursgerichtes zehnmaligen) Versuches hauptsächlich deshalb, weil die Wohnung des Verpflichteten durch ein Zylinderschloß versperrt ist und auch ein beigezogener Fachmann nicht imstande war, das Schloß zu öffnen.

Die betreibende Gläubigerin stellt nun den Antrag, den Verpflichteten zu verhalten, sein Vermögen anzugeben und den Offenbarungseid zu leisten.

Das Erstgericht wies dieses Begehren ab, weil gemäß § 47 (2) EO. das Offenbarungseidesverfahren nur eingeleitet werden könne, wenn Sachen bei einem Verpflichteten nicht vorgefunden werden, nicht aber, wenn die Wohnung versperrt ist.

Das Rekursgericht gab dem Antrag der betreibenden Gläubigerin statt. Es führte aus, daß nach dem Wortlaut des Gesetzes das Eidesverfahren nicht nur dann eingeleitet werden könne, wenn beim Verpflichteten keine pfändbaren Gegenstände vorhanden sind, sondern wenn sie nicht vorgefunden werden.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es ist richtig, daß im allgemeinen der bloße Umstand, daß die Wohnung und die Geschäftsräume des Verpflichteten versperrt sind und deshalb die Exekution nicht vollzogen werden kann, keinen Grund bildet, dem Verpflichteten die Angabe seines Vermögens und die Leistung des Offenbarungseides aufzutragen. Vielmehr hat der betreibende Gläubiger einen Vorschuß zur Deckung der Kosten der Öffnung der Wohnung zu erlegen. Dies ist nun hier geschehen, doch erwies sich die Öffnung der Wohnung als unmöglich. Sachen, auf die auf keinen Fall gegriffen werden kann, sind in der Frage der Befriedigung so zu behandeln, als ob sie nicht da wären. Was der Vollstrecker nicht im Pfändungsprotokoll verzeichnet oder allenfalls in Verwahrung nehmen kann, ist soviel wie nicht vorhanden. Die betreibende Gläubigerin muß daher auf andere Vermögenswerte des Verpflichteten Exekution führen. Um diese zu ermitteln, bleibt kein anderer Weg übrig, als den Verpflichteten zur eidlichen Angabe seines Vermögens zu verhalten.

Diese Auslegung des Gesetzes entspricht dessen Zweck, den betreibenden Gläubiger gegen Machenschaften des Verpflichteten, durch welche die Exekution vereitelt werden soll, nach Tunlichkeit zu schützen.

Anmerkung

Z38014

Schlagworte

Exekution, erfolglose infolge versperrter, nicht zu öffnender Wohnung, des Verpflichteten, Offenbarungsverfahren, Offenbarungsverfahren, versperrte, nicht zu öffnende Wohnung des, Verpflichteten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:0030OB00003.65.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19650127_OGH0002_0030OB00003_6500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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