Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zierer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Berger, Dr. Schopf, Dr. Steinböck und Dr. Machowetz als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Michaela M*****-E*****, geboren am 26. Mai 1954 infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Gilbert M*****-E*****, Rentner, *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, als Rekursgerichtes vom 6. November 1964, GZ 44 R 714/64-177, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4. September 1964, GZ 7 P 78/63-164, infolge Rekurses des ehelichen Vaters bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Ehe der Kindeseltern ist geschieden, die Minderjährige befindet sich in Pflege und Erziehung der Mutter.
Am 3. 9. 1964 beantragte der eheliche Vater ihm die Minderjährige für die Zeit vom 7. bis 8. 9. 1964 zu übergeben, damit er sie zur Ablegung der Aufnahmsprüfung in eine Mittelschule bringen könne. Das Erstgericht wies dieses Begehren ab. Am 18. 9. 1964 ergriff der eheliche Vater dagegen Rekurs. Die II. Instanz gab dem Rechtsmittel aus sachlichen Erwägungen keine Folge.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des ehelichen Vaters, der keinen bestimmten Antrag enthält.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Schon als der eheliche Vater den Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes einbrachte, war die Zeit, für welche die Minderjährige bei ihm untergebracht werden sollte, bereits abgelaufen. Die II. Instanz war also gar nicht mehr in der Lage, den erstrichterlichen Beschluß in dem vom ehelichen Vater gewünschten Sinn abzuändern. Es fehlte ihm daher schon damals ein Rechtsschutzinteresse an einer sachlichen Erledigung des Rekurses. Dasselbe gilt auch vom Revisionsrekurs, da der Umstand, daß die Minderjährige ihrem Vater nicht für den angegebenen Zeitraum in Pflege und Erziehung gegeben wurde, nicht mehr aus der Welt zu schaffen ist.
Der Hinweis des ehelichen Vaters, daß ein gleiches Begehren im Jahre 1965 gestellt werde, hat mit der Frage der Erledigung dieses Rekurses nichts zu tun, weil diese sich nicht auf künftig zu stellende Begehren beziehen kann.
(Siehe Entscheidung JBl 1955 S 45, 1963 S 432 ua).
Das unzulässige Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E77651 7Ob9.65European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:0070OB00009.65.0127.000Dokumentnummer
JJT_19650127_OGH0002_0070OB00009_6500000_000