Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Machek, Dr. Berger, Dr. Schopf und Dr. Steinböck als Richter in der Gerichtserlagssache des Erlegers Dr. Alexander R*****, Rechtsanwalt in *****, wider die Erlagsgegner 1.) Andreas Z*****, Fleischhauermeister, *****, 2.) Maria W*****, Hausfrau, ebenda, 3.) August V*****, Industrieller, *****, infolge Rekurses der Erst- und Zweiterlagsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 27. November 1964, GZ 1 R 580/64-9, womit ihre Rekurse gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes St. Veit vom 12. November 1964, GZ 2 Nc 72/64-5 zurückgewiesen wurden, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Erleger war Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Erstgegners Andreas Z*****. Er erlegte den Betrag von 48.599,60 S bei Gericht und führte aus, dass diese Geldsumme ihm nach Aufhebung des Konkurses als Rest der Masse geblieben sei. Der frühere Gemeinschuldner habe die Forderung auf Ausfolgung dieses Betrages seiner Tochter Maria W***** abgetreten. Aus verschiedenen Gründen habe der Erleger Bedenken, ihr diesen Betrag zu bezahlen, insbesondere weil der Verdacht des Versuches einer Exekutionsvereitelung bestehe.
Das Erstgericht nahm den Erlag an. Die dagegen von den Erst- und Zweiterlagsgegnern ergriffenen Rekurse wies die II. Instanz zurück, weil den genannten Personen keine Parteistellung und daher nicht das Recht zum Rekurs zustehe.
Gegen diesen Beschluss der II. Instanz richtet sich ein als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel der Erst- und Zweitgegner mit dem Begehren, ihn dahin abzuändern, dass der Erlag nicht zu Gericht anzunehmen sei.
Da das Rekursgericht auf die Sache selbst nicht eingegangen ist, sondern das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, liegt keine bestätigende Entscheidung vor. Die Eingabe ist daher als Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss zu behandeln.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht begründet.
In längeren Ausführungen suchen die genannten Antragsgegner immer wieder darzutun, dass der ehemalige Masseverwalter ihnen den Betrag hätte auszahlen und nicht bei Gericht erlegen sollen. Der Ausserstreitrichter hat sich mit der Frage, ob ein Erlag gerechtfertigt ist, nicht zu befassen, vielmehr ist hierüber im Prozessweg zu entscheiden (ÖRZ 1935, S 217). Durch den Gerichtserlag wird in die Rechte des Erlagsgegners keineswegs eingegriffen. Ist der Erlag ungerechtfertigt, so kann der Gläubiger die Forderung trotzdem gegenüber dem Schuldner geltend machen. Er hat daher kein schützenswertes Interesse an der Anfechtung des Beschlusses, durch den der Erlag angenommen wird. Im übrigen wird auf die schon vom Rekursgericht zitierte Entscheidung SZ XXVII/213 verwiesen. Das unbegründete Rechtsmittel musste demnach erfolglos bleiben.
Anmerkung
E77641 7Ob21.65European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:0070OB00021.65.0203.000Dokumentnummer
JJT_19650203_OGH0002_0070OB00021_6500000_000