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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Irene Schida in Wien, vertreten durch Dr. Friedrich Valzachi, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Prechtlgasse 9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Mai 2004, GZ. RU1-BR-55/008-2004, betreffend Bauauftrag (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde Engelhartstetten, 2. Friedrich Heuschneider und 3. Rosa Heuschneider, beide in Loimersdorf, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Ottakringer Straße 57), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und den zweit- und drittmitbeteiligten Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 23 der Liegenschaft EZ. 77, KG Loimersdorf. Dieses Grundstück ist im bestehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde Engelhartstetten als Grünland-Landwirtschaft gewidmet.
Die zweit- und drittmitbeteiligte Parteien haben als Eigentümer des anrainenden Grundstückes dem Bürgermeister der erstmitbeteiligten Marktgemeinde mit Eingabe vom 17. August 1994 zur Kenntnis gebracht, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ohne Konsens bauliche Maßnahmen durchgeführt worden seien, die zu Schäden an ihrem Gebäude geführt hätten.
Das im südwestlichen Teil des Grundstückes der Beschwerdeführerin errichtete, rd. 13,50 m lange und rd. 3,40 m breite Gebäude, welches vermutlich in den 50-iger Jahren des vorigen Jahrhunderts errichtet wurde, bestand nach der Aktenlage bis 1984 aus einer kleinen Waschküche und einem rd. 10,00 m2 großen Wohnraum, im Übrigen aber überwiegend aus Lager und Kleintierstallungen; das Gebäude wurde so bis 1954 genutzt. In den Jahren 1984 und 1985 wurden die Räume dieses Gebäude ohne wesentliche äußere Veränderung des Grundrisses umgebaut und einer anderen Nutzung zugeführt. Die Räume wurden umgewidmet in:
Abstellraum, WC, Dusche, Vorraum, Sauna sowie einen als "Abstellraum" bezeichneten über 15 m2 großen Wohnraum. Im Freien befindet sich eine Dusche mit Tauchbecken sowie ein Biotop.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 25. April 2001 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 Niederösterreichische Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch des auf ihrem Grundstück bestehenden Nebengebäudes erteilt, weil das Bauwerk unzulässigerweise im Grünland errichtet worden sei.
Bezüglich des weiteren Verfahrensganges wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/05/0014, verwiesen.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 31. März 2004 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bauauftrag abgewiesen, die Frist zur Ausführung des Beseitigungsauftrages jedoch neu festgesetzt. Die Berufungsbehörde führte in der Begründung ihres Bescheides entscheidungswesentlich aus, sowohl die Errichtung als auch die Abänderung des Gebäudes hätte im Zeitpunkt der Ausführung der baulichen Maßnahmen einer baubehördlichen Bewilligung bedurft. Auch nach der bestehenden Rechtslage sei eine solche Bewilligung erforderlich. Eine nachträgliche Bewilligung könne nicht erteilt werden, weil das Gebäude nicht einer landwirtschaftlichen Nutzung diene und daher gemäß § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 unzulässig sei. Für das Gebäude sei - auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin -
in den 50-iger Jahren keine schriftliche Baubewilligung erteilt worden. Die Errichtung dieses Gebäudes sei daher konsenslos erfolgt. Auch für die in den Jahren 1984 und 1985 durchgeführten Änderungen an dem Gebäude fehle es an der erforderlichen baubehördlichen Bewilligung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien erstatteten ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Bauauftrag des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 25. April 2001 betrifft das auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft errichtete Gebäude, welches in den Jahren 1984 und 1985 derart umgebaut wurde, dass es nunmehr keinen landwirtschaftlichen Zwecken mehr dient.
Wie in ihrer Beschwerde im hg. Verfahren 2004/05/0014 versucht die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Beschwerdefall aufzuzeigen, dass auf Grund der unstrittigen Ermittlungsergebnisse von einem konsensgemäßen Zustand des Anfang der 50-iger Jahre errichteten Gebäudes auszugehen sei. Die belangte Behörde hätte entweder von einem "vermuteten Konsens" oder zumindest von der Erlassung eines mündlichen Baubewilligungsbescheides ausgehen müssen. Vom Vorliegen eines Konsenses der in den Jahren 1984 und 1985 vorgenommenen Verwendungsänderungen des Gebäudes geht auch die Beschwerdeführerin nicht aus.
Im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/05/0014, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei gegen den aufhebenden Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. August 2003 als unbegründet abgewiesen. Demnach steht nunmehr in bindender Weise fest, dass die in den Jahren 1984 und 1985 erfolgten Umbaumaßnahmen zu einer wesentlichen Änderung des Verwendungszweckes des gesamten Gebäudes geführt haben, diese Umbauarbeiten am beschwerdegegenständlichen Gebäude baubewilligungspflichtig waren und auch jetzt noch sind, und dass die Errichtung des Bauwerkes auf dem betreffenden Grundstück auf Grund der bestehenden Widmung unzulässig und daher nicht bewilligungsfähig ist.
Auch mit ihrem Vorbringen, die Berufungsbehörde hätte die Herstellungsfrist unzulässigerweise neu festgesetzt, vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Die Berufungsbehörde hat gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Beseitigungsauftrag abgewiesen. Sie hatte nach dieser Gesetzesstelle sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, sofern dies geboten war. Im Falle der Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 BO hat die Baubehörde gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine angemessene Frist zur Herstellung des angeordneten Zustandes zu bestimmen. Ausgehend von der der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG obliegenden Prüfungsbefugnis war sie demnach verpflichtet, die Angemessenheit der Herstellungsfrist selbständig zu beurteilen und neu festzusetzen. Gegen die Angemessenheit der von der Berufungsbehörde festgesetzten Frist werden von der Beschwerdeführern keine Bedenken vorgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die Angemessenheit der von der Berufungsbehörde neu festgesetzten Frist im Hinblick auf die Ausmaße und Ausgestaltung des zu entfernenden Gebäudes keine Bedenken.
Die Berufungsbehörde war entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsauffassung auch nicht zur Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren 2003/05/0014 verpflichtet. Eine anhängige Beschwerde bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes begründet für die Behörde keine Vorfragenproblematik. Davon abgesehen ermächtigt § 38 AVG die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu, weshalb ein Rechtsanspruch einer Partei auf eine Aussetzung des Verfahrens aus § 38 AVG nicht abzuleiten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, Zl. 96/07/0112).
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als frei von Rechtsirrtum, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Im pauschalierten Schriftsatzaufwand ist die Umsatzsteuer bereits enthalten. Ein Zuspruch eines Streitgenossenzuschlages ist nicht vorgesehen. Dies war bei Festsetzung des Aufwandersatzes an die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien zu berücksichtigen.
Wien, am 31. März 2005
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050165.X00Im RIS seit
02.06.2005