TE OGH 1965/3/11 5Ob46/65

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Veröffentlicht am 11.03.1965
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Norm

Grundbuchsgesetz §94 (1) Z2
Grundbuchsgesetz §126 (1)

Kopf

SZ 38/37

Spruch

Im Rahmen eines durch die Bestimmungen des GBG. geregelten Verfahrens ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs gemäß § 126 GBG. auch dann ausgeschlossen, wenn bei der Prüfung der Frage, ob Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit des Schuldners zur Verfügung über die zu belastende Liegenschaft bestehen (§ 94 (1) Z. 2 GBG.), auf die Vorschriften eines anderen Gesetzes (etwa der AO.) Bedacht genommen werden muß

Entscheidung vom 11. März 1965, 5 Ob 46/65

I. Instanz: Bezirksgericht Werfen; II. Instanz: Landesgericht Salzburg

Text

Mit Beschluß vom 14. September 1964 wies das Erstgericht den Antrag des Pfandgläubigers auf Einverleibung seines Pfandrechtes für einen Betrag von 500.000 S ob der Liegenschaft EZ. ... in der für die Zeit vom 10. März 1964 bis 9. März 1965 eingeräumten Rangordnung gemäß § 94 (1) Z. 1 und 4 in Verbindung mit § 56 (3) GBG. und § 2 (2) KO. ab, weil über das Vermögen des Schuldners am 26. Juni 1964 das Ausgleichsverfahren und am 24. August 1964 der Anschlußkonkurs eröffnet worden sei, so daß als Tag der Konkurseröffnung gemäß § 2

(2) KO. der 26. Juni 1964 zu gelten habe, die Schuldurkunde samt dem Verpfändungsvertrag aber erst am 4. August 1964 vom Schuldner und am 24. August 1964 vom Gläubiger unterzeichnet worden sei.

Dem vom Pfandgläubiger gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben. Das Rekursgericht billigte zwar nicht die Ansicht des Erstrichters, daß wegen der Eröffnung des Anschlußkonkurses die Wirkungen des Konkurses schlechthin auf den Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zurückzuverlegen seien, doch sei für die Frage der begehrten Grundbuchseintragung die Verfügungsberechtigung des Liegenschaftseigentümers im Zeitpunkt der Pfandbestellung maßgebend. Nach § 8 (2) AO. bedürfe aber der Schuldner nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum ordentlichen Geschäftsbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Rechtshandlungen des Schuldners, die ohne diese Zustimmung vorgenommen würden, seien den Gläubigern gegenüber nichtig, wenn der Dritte die Verbotswidrigkeit kannte oder kennen mußte. Dies treffe für den Antragsteller zu, weil die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Schuldners im Grundbuch angemerkt sei und er wissen mußte, daß die Pfandbestellung für eine Schuld von 500.000 S über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Schuldners hinausgehe. Der Grundbuchsrichter habe daher begrundete Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit des Schuldners zur Verpfändung seiner Liegenschaft gehabt und es wäre Sache des Antragstellers gewesen, die Voraussetzungen für eine aufrechte Erledigung ihres Gesuches durch Vorlage einer Zustimmungserklärung des Ausgleichsverwalters zur Verpfändung der Liegenschaft des Schuldners nachzuweisen. Da eine solche Erklärung nicht vorgelegt worden sei, hindere die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Schuldners und die damit verbundene Beschränkung seiner Verfügungsberechtigung über die verpfändete Liegenschaft nach § 94 (1) Z. 2 GBG. die aufrechte Erledigung des Antrages.

Den gegen diesen Beschluß vom Antragsteller erhobenen Rekurs an den Obersten Gerichtshof wies das Erstgericht zunächst wegen der Rechtsmittelbeschränkung des § 126 GBG. als unzulässig zurück. Dieser Zurückweisungsbeschluß wurde jedoch vom Rekursgericht in der Folge aufgehoben und dem Erstgericht die Vorlage des Revisionsrekurses aufgetragen. Nunmehr legte das Erstgericht die Akten zur Entscheidung über den Revisionsrekurs vor.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Antragstellers als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die im Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, daß die Rechtsmittelbeschränkung des § 126 GBG. in jenen Fällen keine Gültigkeit habe, in denen das Verfahren nicht nach dem Grundbuchsgesetz, sondern durch andere dem Verfahren außer Streitsachen angehörige Gesetze bestimmt wird (z. B. § 62 GAG., § 32 LiegTeilG.) und daß in diesen Fällen die Möglichkeit der Einbringung eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 AußstrG. bestehe, ist richtig und wird von der Lehre und Rechtsprechung geteilt (Bartsch, Das allgemeine österreichische Grundbuchsgesetz[7], S. 601, die dort zitierten Entscheidungen sowie GlUNF. 884, RiZ. 1935, S. 168, Rspr. 1935, Nr. 202, SZ. XXXIII 34, 5 Ob 110/60). Im vorliegenden Fall handelt es sich darum, ob die Einverleibung eines Pfandrechtes zu bewilligen sei. Die Erledigung dieses Gesuches hat jedoch nach den Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes und in einem durch dieses Gesetz bestimmten Verfahren zu erfolgen. Das Rekursgericht hat sich in seinem, den Abweisungsbescheid des Erstgerichtes bestätigenden Beschluß deshalb auch ausdrücklich auf die Vorschrift des § 94 (1) Z. 2 GBG. bezogen. Daß bei Prüfung der Frage, ob die Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit des Schuldners zur Verfügung über die zu belastende Liegenschaft gegrundet sind, auf die Vorschriften eines anderen Gesetzes - und zwar hier der Ausgleichsordnung - Bedacht genommen wurde, ändert nichts daran, daß die Abweisung des Grundbuchsgesuches dennoch im Rahmen eines durch die Bestimmungen des GBG. geregelten Verfahrens und nach einer Vorschrift des Grundbuchsgesetzes erfolgte. Daraus folgt aber, daß gemäß § 126 (1) GBG. ein weiterer Rekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes unstatthaft ist, so daß dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, zu den Ausführungen des Rekurses Stellung zu nehmen. Der unzulässige Revisionsrekurs war vielmehr zurückzuweisen.

Anmerkung

Z38037

Schlagworte

Außerordentlicher Revisionsrekurs (§ 126 (1) GBG.), Unzulässigkeit, eines - bei Prüfung der Verfügungsfähigkeit nach anderen Gesetzen, Unzulässigkeit eines a. o. Revisionsrekurses (§ 126 (1) GBG.) bei, Prüfung der Verfügungsfähigkeit nach anderen Gesetzen, Verfügungsfähigkeit (§ 94 (1) Z. 2 GBG.), Unzulässigkeit eines a. o., Revisionsrekurses bei Prüfung der - nach anderen Gesetzen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:0050OB00046.65.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19650311_OGH0002_0050OB00046_6500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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