TE OGH 1965/3/17 7Ob24/65

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.1965
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Berger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Machek, Dr. Schopf, Dr. Steinböck und Dr. Machowetz als Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Walter T*****, vertreten durch Dr. Kurt Hausleithner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Entschädigung nach dem 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 3. Dezember 1964, GZ 4 R 299/64-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 26. Oktober 1964, GZ 4 Nc 1/64-7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist Sudetendeutscher und hatte in Jugoslawien Vermögen, das nach Kriegsende beschlagnahmt wurde. Er besaß bis 1938 die tschechische Staatsbürgerschaft, anschließend die reichsdeutsche Staatsbürgerschaft. Seit 31. 1. 1950 ist er österreichischer Staatsbürger. Er beantragt die Gewährung einer Entschädigung nach dem

11. Staatsvertragsdurchführungs- gesetz für sein in Jugoslawien verloren gegangenes Vermögen. Der Antrag wurde vom Erstgericht abgewiesen, seinem Rekurs vom Rekursgericht keine Folge gegeben. Die Abweisung wird damit begründet, daß die Entschädigung nur jenen Österreichern gewährt wird, die am 13. 3. 1938 und am 28. 4. 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers, dem keine Berechtigung zukommt. Die Entscheidungen der Untergerichte stützen sich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Nach der Entscheidung EvBl Nr 314/64 sind unter österreichischen Vermögenschaften im Sinne des Punktes I Abs 1 des Jugoslawischen Gesetzes vom 6. 2. 1957 nur jene Vermögenschaften zu verstehen, deren Inhaber sowohl am 13. März 1938 als auch am 28. 4. 1945 österreichische Staatsbürger waren. Der Antragsteller hat zwar im Gegensatz zu der vom Rekursgericht vertretenen Meinung behauptet, daß sein Vermögen erst am 28. 11. 1955 in das Eigentum des Jugoslawischen Staates auf Grund des Art 27 des Staatsvertrages übergegangen sei, er konnte aber diese Behauptung in keiner Weise konkretisieren. Der Hinweis auf das von ihm vorgelegte Schreiben des Dr. Joze B***** stellt nichts anderes als eine unbeachtliche Rechtsmeinung dar. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 7 Ob 67/64 ausgeführt hat, ist das gesamte Vermögen deutscher Staatsbürger sowie von Personen deutscher Volkszugehörigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft, welche sich auf dem Gebiet der FVRJ befanden, in das Eigentum der FVRJ mit dem 6. 2. 1945, als dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses vom 21. November 1944 über den Übergang feindlichen Vermögens in das Staatseigentum übergegangen. Der Übergang trat von Gesetzes wegen ein und bedurfte keines konstitutiven Verwaltungsaktes mehr. Es kann daher keine Rede davon sein, daß das Vermögen des Antragstellers erst am 28. 11. 1955 in das Eigentum des Jugoslawischen Staates auf Grund des Art 27 des Staatsvertrages übergeführt wurde. Das Vermögen des Antragstellers gehört zu dem im Punkt I Abs 1 des Jugoslawischen Gesetzes vom 6. 2. 1957, Sluzbeni List Nr 6/1957 genannten Gütern; nach der Anleitung vom 29. 1. 1958 Sluzbeni List Nr 4 Punkt 3.) bezieht sich Punkt I Abs 1 des Gesetzesbeschlusses vom 6. 2. 1957 nur auf jenes Vermögen, dessen Eigentümer am 13. 3. 1938 österreichischer Staatsangehöriger gewesen und dies am 28. 4. 1945 geblieben ist. Daraus ergibt sich, daß dem Antragsteller nach der genannten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, von der abzugehen kein Anlaß besteht, dem Antragsteller keine Entschädigung nach dem 11. Staatsvertragsdurchführungs- gesetz zu gewähren ist.

Anmerkung

E77642 7Ob24.65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:0070OB00024.65.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19650317_OGH0002_0070OB00024_6500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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