TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/31 2004/03/0163

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6;
GütbefG 1995 §23 Abs4;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des AM in P, vertreten durch Dr. Mario Petutschnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Freihausgasse 10/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 4. August 2004, Zl. KUVS-2090/15/2003, betreffend eine Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ - handelsrechtlicher Geschäftführer - der T GmbH zu verantworten, dass am 23. Juli 2002 mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeug ein gewerbsmäßiger Güterbeförderungsverkehr von Italien kommend durch Österreich im Transit in Richtung Deutschland durchgeführt worden sei, ohne dass der Unternehmer, der veranlasst habe, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt werde, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten seien, den Fahrer darüber belehrt habe, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe, zumal eine automatische Entwertung von Ökopunkten im Zuge der Einfahrt in das Bundesgebiet laut Kontrollbericht des elektronischen Ökopunktesystems, wonach eine ökopunktbefreite Fahrt trotz Durchführung einer Transitfahrt deklariert worden sei, nicht ermöglicht worden sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 23 Abs 4 und § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl Nr 593/1995, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 32/2002, verletzt und es wurde über ihn gemäß § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 23 Abs 4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass am 23. Juli 2002 mit dem im Spruch genannten Sattelkraftfahrzeug ein fabriksneuer Anhänger von Slowenien nach Deutschland überstellt worden sei. Das Sattelkraftfahrzeug sei mit einem "Ecotag" ausgestattet gewesen und der Lenker habe eine Transitfahrt deklariert. Eine automatische Entwertung von Ökopunkten im Zuge der Einfahrt in das Bundesgebiet sei nicht möglich gewesen, da dem Unternehmen, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, zu dieser Zeit keine Ökopunkte zur Verfügung gestanden seien.

Gemäß den Bestimmungen der Ökopunkteverordnung sei eine ökopunktepflichtige Transitfahrt vorgelegen und der Beschwerdeführer wäre als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Güterbeförderungsunternehmens verpflichtet gewesen, dem Fahrer für diese Transitfahrt die erforderlichen Ökopunkte zur Verfügung zu stellen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe sich um eine ökopunktebefreite Transitfahrt gehandelt, da mit einer zum Verkehr zugelassenen Zugmaschine eine fabriksneuer und noch nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger von Slowenien nach Deutschland überstellt worden sei, gehe ins Leere. Eine ökopunktebefreite Fahrt würde nur dann vorliegen, wenn ein fabriksneues Fahrzeug überstellt werde und mit diesem Fahrzeug keinerlei Güter transportiert würden und auch der Lenker bei dieser Fahrt entsprechende Unterlagen mitführe (zB Ausfuhrkennzeichen, Zollkennzeichen, etc), aus denen eindeutig hervorgehe, dass es sich um eine Überstellungsfahrt handle. Werde "mit einer zum Verkehr zugelassenen Zugmaschine eine fabriksneuer Anhänger transportiert", so läge jedenfalls eine ökopunktepflichtige Transitfahrt vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, diesen kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) idF BGBl I Nr 32/2001, hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Der im Spruch des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatvorwurf bezieht sich ausschließlich darauf, dass die gemäß § 9 Abs 3 letzter Satz GütbefG erforderliche Belehrung des Fahrers unterblieben sei, was aus dem Umstand abgeleitet wird ("zumal"), dass trotz Durchführung einer (ökopunktepflichtigen) Transitfahrt eine ökopunktebefreite Fahrt deklariert worden sei.

Aus den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ergibt sich jedoch, dass der Fahrer des Sattelkraftfahrzeuges am "Ecotag" eine (ökopunktepflichtige) Transitfahrt deklariert hat. Eine unterlassene oder fehlerhafte Belehrung des Fahrers, die zu der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten falschen Deklaration als ökopunktbefreite Fahrt geführt hätte, kann daher nicht angenommen werden.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides, in dem die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verletzung der Belehrungspflicht aus der (tatsächlich nicht erfolgten) falschen Deklaration abgeleitet wird, steht damit im Widerspruch zur Begründung, sodass der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 31. März 2005

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030163.X00

Im RIS seit

21.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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