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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des JH in L, Deutschland, vertreten durch Dr. Reinhard Pitschmann und Dr. Rainer Santner, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. Dezember 2001, Zl. uvs-2000/8/085-3, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995,
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird in Ansehung des Ausspruches über die Schuld abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 19. Juni 2000 als Lenker eines den Kennzeichen nach näher bestimmten Sattelzuges von Deutschland kommend eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich nach Italien durchgeführt und dabei kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine auf die konkrete Fahrt Bezug habende österreichische Bestätigung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt (genannt Ökokarte) mitgeführt, wie dies anlässlich einer Kontrolle durch die Zollwacheabteilung Reutte/MÜG am 19. Juni 2000 um 16.20 Uhr auf der B 179 in Musau festgestellt worden sei. Zudem sei am Fahrzeug ein Umweltdatenträger (Ecotag) zur automatischen Ökopunkteabbuchung nicht angebracht gewesen (ein nicht registriertes Ecotag-Gerät sei lose im Führerhaus gelegen).
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 idF der Novelle BGBl. Nr. 17/1998, iVm Art. 1 Abs. 1 lit a und Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 3298/94 idF der VOen (EG) Nr. 1524/96 und Nr. 609/2000 begangen; über ihn wurde in Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe von S 10.000,-- (EUR 726,73), im Uneinbringlichkeitsfalle 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu I:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind, insoweit der angefochtene Bescheid über die Schuld des Beschwerdeführers abspricht, gegeben. Die Behandlung der Beschwerde konnte daher in diesem Umfang abgelehnt werden.
Zu II:
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
In seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Z. 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, idF BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Im genannten Erkenntnis, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8. Februar 2002 unter BGBl. I Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen:
"(2) Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z. 8 bezieht."
Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1979, Slg. Nr. 9994/A), erweist sich der auf dem Boden dieser Bestimmung getroffene - wenn auch unter Anwendung des § 20 VStG eine die Mindeststrafe unterschreitende Strafe festsetzende (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2002/03/0066) - Ausspruch über die im Beschwerdefall verhängte Strafe als inhaltlich rechtswidrig.
Von daher war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 31. März 2005
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030062.X00Im RIS seit
20.04.2005