Norm
ZPO §528 (1)Kopf
SZ 38/143
Spruch
Kein Rekursrecht gegen die vom Rekursgericht aus Anlaß der Behandlung eines Rekurses im Besitzstörungsverfahren verhängte Ordnungsstrafe.
Entscheidung vom 21. September 1965, 8 Ob 250/65
II. Instanz: Kreisgericht St. Pölten
Text
Das Kreisgericht St. Pölten hat mit dem angefochtenen Beschluß aus Anlaß seiner Entscheidung über den Rekurs des Roman P. gegen den Endbeschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 2. April 1965, über den Vertreter des Rekurswerbers Dr. X. Y. gemäß § 86 ZPO. eine Ordnungsstrafe von 500 S verhängt, weil dieser in dem von ihm als Vertreter des Klägers unterfertigten Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Anrechtung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung durch beleidigende und völlig überflüssige Ausfälle die dem Gerichte schuldige Achtung verletzt habe.
Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs des Klagevertreters Dr. X. Y. zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Das Kreisgericht St. Pölten verhängte die Ordnungsstrafe aus Anlaß der Behandlung des gegen den Endbeschluß eingebrachten Rekurses, also als Gericht zweiter Instanz. Da aber Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz in Streitigkeiten wegen Besitzstörungen unzulässig sind (§ 528 (1) ZPO.) war der Rekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
Z38143Schlagworte
Besitzstörungsverfahren, Verhängung einer Ordnungsstrafe durch, Rekursgericht, kein Rekursrecht, Ordnungsstrafe, Verhängung durch Rekursgericht im, Besitzstörungsverfahren, kein Rekursrecht, Rekursrecht, kein - gegen die vom Rekursgericht bei Behandlung eines, Rekurses imEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:0080OB00250.65.0921.000Dokumentnummer
JJT_19650921_OGH0002_0080OB00250_6500000_000