TE OGH 1965/9/21 8Ob250/65

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Veröffentlicht am 21.09.1965
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Norm

ZPO §528 (1)

Kopf

SZ 38/143

Spruch

Kein Rekursrecht gegen die vom Rekursgericht aus Anlaß der Behandlung eines Rekurses im Besitzstörungsverfahren verhängte Ordnungsstrafe.

Entscheidung vom 21. September 1965, 8 Ob 250/65

II. Instanz: Kreisgericht St. Pölten

Text

Das Kreisgericht St. Pölten hat mit dem angefochtenen Beschluß aus Anlaß seiner Entscheidung über den Rekurs des Roman P. gegen den Endbeschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 2. April 1965, über den Vertreter des Rekurswerbers Dr. X. Y. gemäß § 86 ZPO. eine Ordnungsstrafe von 500 S verhängt, weil dieser in dem von ihm als Vertreter des Klägers unterfertigten Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Anrechtung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung durch beleidigende und völlig überflüssige Ausfälle die dem Gerichte schuldige Achtung verletzt habe.

Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs des Klagevertreters Dr. X. Y. zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.

Das Kreisgericht St. Pölten verhängte die Ordnungsstrafe aus Anlaß der Behandlung des gegen den Endbeschluß eingebrachten Rekurses, also als Gericht zweiter Instanz. Da aber Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz in Streitigkeiten wegen Besitzstörungen unzulässig sind (§ 528 (1) ZPO.) war der Rekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

Z38143

Schlagworte

Besitzstörungsverfahren, Verhängung einer Ordnungsstrafe durch, Rekursgericht, kein Rekursrecht, Ordnungsstrafe, Verhängung durch Rekursgericht im, Besitzstörungsverfahren, kein Rekursrecht, Rekursrecht, kein - gegen die vom Rekursgericht bei Behandlung eines, Rekurses im

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:0080OB00250.65.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19650921_OGH0002_0080OB00250_6500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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