TE OGH 1965/9/21 8Ob247/65

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Veröffentlicht am 21.09.1965
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Norm

ABGB §33
ABGB §93

Kopf

SZ 38/142

Spruch

Die Frage, ob die Ehefrau den Familiennamen des Ehemannes zu führen berechtigt ist, ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dem der Ehemann angehört

Entscheidung vom 21. September 1965, 8 Ob 247/65

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien

Text

Im Geburtenbuch des Standesamtes Wien-P, ist beurkundet, daß Margarete A., geborene W., Ehefrau des Ali Maher A., am 14. 8. 1961 ein Mädchen geboren hat, das den Namen Mayada erhalten hat. Das Amt der Wiener Landesregierung hat den Antrag gestellt, diese Geburtenbucheintragung durch Beischreibung eines Randvermerkes dahin richtigzustellen, daß die Mutter durch die Eheschließung nicht den Namen des Mannes erworben und weiter den Namen Margarete W. zu führen hat. Der Antrag wurde damit begrundet, daß nach dem hier zur Anwendung kommenden syrischen Recht die Ehegattin durch die Eheschließung nicht den Namen des Mannes erwirbt.

Der Erstrichter hat diesen Antrag abgewiesen. Er hat festgestellt, daß im Reisepaß der Mutter des Kindes deren Familienname mit A. aufscheint. Das syrische Personenstandsrecht enthalte zwar keine Bestimmung über die Namensführung der Ehegattin bei Eheschließung mit einem syrischen Staatsangehörigen. Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragung der Eheschließung im Personenstandsregister sei daher nicht eine Namensänderung der Ehefrau verbunden. Mit Syrern verheiratete Ausländerinnen erhielten aber von der syrischen Polizei Identitätsausweise, in denen sie auf ihren Antrag mit dem Familiennamen des Ehemannes eingetragen würden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Amtes der Wiener Landesregierung nicht Folge. Es wies darauf hin, daß auch in anderen Staaten die Führung des Namens des Mannes durch die Frau nur auf der Sitte beruhe. Eine solche Sitte sei positiv rechtlichen Normen gleichzuhalten. Es bestunden daher keine Bedenken dagegen, daß auch im vorliegenden Falle gemäß syrischer Sitte die Frau den Namen des Mannes führe.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Amtes der Wiener Landesregierung nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Revisionsrekurs des Amtes der Wiener Landesregierung ist zwar zulässig (SZ. XXV 205 u. a.). Er ist aber nicht begrundet.

Welchen Namen eine Person zu führen hat, bestimmt sich nach den diese Person selbst betreffenden Urkunden. Die vorliegende Urkunde bezieht sich auf die Eintragung der Geburt des Kindes Mayada im Geburtenbuch, also nicht unmittelbar auf die Person der Mutter des Kindes, um deren Namen es hier geht. Die Anführung des Familiennamens der Mutter mit A. in dieser Urkunde ist nach dem Akteninhalt darauf zurückzuführen, daß die Mutter einen syrischen Staatsangehörigen dieses Namens geehelicht hat und auch im Reisepaß mit diesem Familiennamen eingetragen ist. Bei der Beurteilung dieses Umstandes kann im Hinblick darauf, daß auf Grund des nach herrschender Lehre (vgl. Raape, Internationales Privatrecht[5] S. 325 f., Chlanda, ÖJZ. 1951 S. 261 ff.) zur Anwendung kommenden Ehewirkungsstatutes syrisches Recht maßgebend ist, nicht die im inländischen Recht hinsichtlich der Namensführung geltende Formenstrenge als Richtschnur dienen. Daß syrische Behörden ausländischen Ehefrauen syrischer Staatsbürger Identitätsausweise auf den Namen des Ehemannes ausstellen, könnte darauf hindeuten, daß die Führung des Namens des Mannes durch die Ehefrau, wem dies auch im Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehen ist, doch nicht Grundsätzen des syrischen Rechtes widerspricht und daher aus Zweckmäßigkeitsgrunden gebilligt wird. Ein zwingender Anlaß die nicht eindeutige Rechtsfrage ob die Mutter des Kindes Mayada A. berechtigt ist den Familiennamen A. zu führen, im Rahmen der Beurkundung der Geburt dieses Kindes zu lösen und einen entsprechenden Randvermerk bei dieser Geburtseintragung anzubringen, liegt im Hinblick darauf, daß der Familienname dieses Kindes dadurch nicht beeinflußt wird und daß die Bezeichnung der Mutter des Kindes in dieser Geburtsurkunde auch nicht dazu angetan ist, Zweifel an der Identität des Kindes oder der Mutter hervorzurufen, nicht vor.

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

Z38142

Schlagworte

Ehefrau eines Syrers, Familiennamen, Ehewirkungsstatut Familiennamen der Ehefrau, Familienname, Ehefrau eines Syrers, Name der Ehefrau eines Syrers, Syrischer Staatsbürger, Name der Ehefrau

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:0080OB00247.65.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19650921_OGH0002_0080OB00247_6500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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