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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde
1. des Ing. Günter Hofer und 2. der Sonja Hofer, beide in Maria Enzersdorf, beide vertreten durch Mag. Roja Claudia Missaghi, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Erzherzog Rainer-Ring 23, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. August 2003, Zl. RU1-V-03030/00, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. GWSG Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft der Wiener Stadtwerke GmbH, 1060 Wien, Nelkengasse 6; 2. Marktgemeinde Maria Enzersdorf, 2344 Maria Enzersdorf, Riemerschmidgasse 7), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 14. August 2000 stellte die Erstmitbeteiligte einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde.
Bei der mündlichen Bauverhandlung am 24. Oktober 2000 wurde von den Beschwerdeführern als Nachbarn die Gebäudehöhe des "runden Baukörpers, welcher dreigeschossig mit zurückversetztem Dachgeschoss an der Stelle des ehemaligen Gasometers vorgesehen ist," beanstandet. Es sei nicht einsichtig, weshalb dieser Baukörper höher ausgeführt werden solle als die anderen Gebäude der Anlage und auch jene in unmittelbarer Nachbarschaft. Seitens der Beschwerdeführer werde auf Grund der Gebäudehöhe dieses Baukörpers eine Beeinträchtigung der Belichtung ihres Wohnhauses und auch eine Beeinträchtigung durch Einblick befürchtet. Von allen Nachbarn wurde bei der Verhandlung ferner verlangt, dass statt der geplanten 68 Kfz-Stellplätze in der Tiefgarage für die beabsichtigten 66 Wohnungen im Hinblick auf die öffentliche Parkplatzsituation zumindest 1,5 Stellplätze je Wohneinheit, somit mindestens 99 Kfz-Stellplätze, vorgeschrieben werden. Weiters warfen die Nachbarn die Frage auf, inwieweit bekannt sei, ob der Untergrund durch Altlasten auf Grund der ehemals erfolgten Lagerung von Kohle für die Gaserzeugung kontaminiert sei. Außerdem wurde von den Nachbarn "nachgefragt", inwieweit die Grundwassersituation für die gegenständliche Liegenschaft bekannt sei bzw. ob auch diesbezügliche Untersuchungen bereits vorgenommen worden seien.
Im Akt befindet sich des weiteren ein Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen Ing. S. vom 13. November 2000. Darin wird ausgeführt, dass das Gebäude, das dem Wohnhaus der Beschwerdeführer genau gegenüber liege, einen kreisförmigen Grundriss aufweise, wobei der südseitige Scheitelpunkt
(= Mindestabstand) 0,60 m hinter der straßenseitigen Grundgrenze
(= Straßenfluchtlinie) liege. Die gemittelte Gebäudehöhe betrage - bemessen vom bestehenden Gehsteigniveau - 10,90 m und liege somit unter der nach der festgelegten Bauklasse III zulässigen Höhe von 11,00 m. Diese Höhe sei im Bereich der geplanten Wintergärten (etwa ein Viertel des Dachgeschosses) ermittelt worden. Im übrigen, mit drei Viertel weit größeren Bereich des Dachgeschosses ergebe sich auf Grund der Zurückversetzung um 2,30 m eine noch geringere Gebäudehöhe. Der Abstand der Straßenfluchtlinien, das sei auch gleichzeitig der Abstand zwischen den Grundgrenzen der Liegenschaften der Beschwerdeführer und der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft, betrage 11,50 m. Das bestehende Wohnhaus der Beschwerdeführer liege ca. 5 m hinter dieser Straßenfluchtlinie. Somit ergebe sich zwischen dem geplanten Gebäude und der Straßenfluchtlinie der gegenüberliegenden Straßenseite ein Abstand von mindestens 12,10 m (11,50 m + 0,60 m) und zum bestehenden Wohnhaus der Beschwerdeführer ein Abstand von ca. 17,10 m. Im Hinblick auf die ermittelte Gebäudehöhe von 10,90 m sei eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles unter 45 Grad auf bestehende, aber auch auf zulässige Hauptfenster auf der gegenüberliegenden Liegenschaft der Beschwerdeführer auszuschließen. Der Vollständigkeit halber sei auch noch der unter 30 Grad verschwenkte Lichteinfall geprüft worden. Dabei sei festgestellt worden, dass selbst bei einer Gebäudehöhe von mehr als 11,00 m auf Grund des kreisförmigen Grundrisses der erforderliche Lichteinfall jedenfalls gewährleistet wäre.
Mit Schreiben der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 22. Juli 2002 wurde den Nachbarn bekannt gegeben, dass die Anzahl der Kfz-Stellplätze von ursprünglich 67 auf 108 erhöht werden solle. Die Abänderung betreffe ausschließlich die Tiefgarage und bestehe darin, dass der Fußboden für den Einbau von sogenannten "Doppelparkern" teilweise abgesenkt werde.
Mit Schreiben vom 7. August 2002 legten die Beschwerdeführer dar, die geänderten Baupläne zur Schaffung von 108 statt 67 Stellplätzen und der Bebauungsplanentwurf aus 1999 seien ihnen am 5. August 2002 im Bauamt vorgelegt worden, nicht jedoch der Teilbebauungsplan, das Gutachten betreffend den kontaminierten Untergrund und auch nicht ein mit dem derzeitigen rechtskräftigen Bebauungsplan übereinstimmendes Projekt. Sie erhoben daher "Einspruch" und führten näher begründend aus, es seien zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu schaffen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 3. September 2002 wurde der erstmitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung erteilt. In der Begründung wurde u.a. der Wortlaut des oben genannten Gutachtens des bautechnischen Sachverständigen hinsichtlich des Lichteinfalles wiedergegeben. Das Vorhaben stehe ferner in keinem offensichtlichen Widerspruch zu den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes und anderen bezughabenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. Die Festlegungen des Strukturplanes seien ebenfalls erfüllt. Die Einwendungen der Nachbarn hinsichtlich der vorgesehenen Kfz-Stellplätze würden kein subjektiv-öffentliches Recht betreffen. Ansonsten seien von den Nachbarn keine Erklärungen abgegeben worden, durch die subjektivöffentliche Rechte begründet würden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie im Wesentlichen ausführten, es sei ihnen kein Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vorgelegt worden, nach welchem das gegenständliche Bauvorhaben bewilligungsfähig sei, ebenso kein Gutachten betreffend die Kontaminierung des Untergrundes und auch kein verkehrstechnisches Gutachten. Insbesondere wären auch die notwendigen Stellplätze im Ausmaß von 156 Stück zu schaffen.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2003 wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung der Beschwerdeführer ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid dargelegt, keine Beeinträchtigung des Lichteinfalles für bestehende oder zulässige Hauptfenster auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer erfolge. Ein Flächenwidmungs- und Bebauungsplan sei zum Zeitpunkt der Bauverhandlung und auch bei der Einsichtnahme im August 2002 vorhanden gewesen. Lediglich der Strukturplan habe nicht vorgelegt werden können, jedoch sei dieser zu diesem Zeitpunkt auch nicht Gegenstand des Verfahrens über die Erhöhung der Anzahl der Kfz-Stellplätze gewesen. Die Forderung der Erhöhung der Anzahl von Kfz-Stellplätzen begründe keine Parteistellung, da dadurch keine subjektiv-öffentlichen Rechte berührt würden. Ein verkehrstechnisches Gutachten sei zwar eingeholt worden, habe aber nur Auswirkungen im Hinblick auf die Einbindung in den öffentlichen Verkehr, Kurvenradien, Rampenneigungen, Kennzeichnungen usw., also ausschließlich für technische Belange. Es seien keine Inhalte vorhanden, auf Grund derer eine Parteistellung zu begründen wäre. Im Übrigen sei die Baubewilligung ohnedies mit der auflösenden Bedingung des Nachweises über den einwandfreien Zustand des Bodens und des Grundwassers erteilt worden. Die Forderungen nach einer höheren Anzahl an Stellplätzen, nach verkehrstechnischen Gutachten bzw. Gutachten über die Untergrundbeschaffenheit beträfen keine Nachbarrechte.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Vorstellung. Sie legten im Wesentlichen dar, das verkehrstechnische Gutachten sei bisher nicht übermittelt worden. Das bautechnische Gutachten sei wenigstens im Bescheid vom 3. September 2002 zitiert worden. Darin sei zwar die Frage der Belichtung abgehandelt worden, nicht jedoch das Fehlen eines rechtsgültigen Bebauungsplanes. Die Einwände der Beschwerdeführer hätten sich nicht nur auf die Anzahl der Stellplätze, sondern auf die Übereinstimmungen des projektierten Objektes mit dem Bebauungsplan überhaupt bezogen. Die Frage der Kontaminierung nur in eine auflösende Bedingung zu kleiden, sei sicher nicht die optimale Lösung und könne als "beruhigender Passus" angesehen werden.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, die Vorlage eines verkehrstechnischen Gutachtens und eines Gutachtens über die Untergrundverhältnisse, die Anzahl der Stellplätze und das Verkehrsaufkommen würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn berühren. Die Beeinträchtigung der Belichtung ihrer Hauptfenster hätten die Beschwerdeführer in der Vorstellung nicht mehr geltend gemacht. Ergänzend sei dennoch festzuhalten, dass hinsichtlich der Belichtung der bestehenden und auch sonst zulässigen Hauptfenster vom bautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 13. November 2000 für die Aufsichtsbehörde nachvollziehbar der Nachweis erbracht worden sei, dass der Lichteinfall von 45 Grad auf diese Hauptfenster nicht beeinträchtigt werde. Weiters sei in den Bescheiden auf Gemeindeebene dargelegt worden, dass das Bauvorhaben mit dem Bebauungsplan und dem Flächenwidmungsplan übereinstimme. Es gebe keinen Grund, dies zu bezweifeln. Im Übrigen sei auf Grund der geltenden Bebauungsvorschriften der mitbeteiligten Marktgemeinde bei Wohngebäuden zwingend nur ein Stellplatz zu errichten. Es habe daher nur ein Stellplatz pro Wohneinheit von den Baubehörden verlangt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer seien sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren und im Verfahren vor der Vorstellungsbehörde nicht anwaltlich vertreten gewesen. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer vor den Verwaltungsbehörden sei es rechtswidrig, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführer die Beeinträchtigung der Belichtung in der Vorstellung nicht mehr geltend gemacht hätten. Gemäß § 13a AVG wären die Beschwerdeführer auch anzuleiten gewesen, den Umfang der Anfechtung zu konkretisieren. Dann hätten sie darlegen können, dass sie weiterhin vollinhaltlich sämtliche vorgebrachten Einwendungen aufrecht erhalten. Die Vorstellungsbehörde wäre überhaupt verpflichtet gewesen, den Bescheid der Gemeindebehörden ohne Einschränkung in jede Richtung hin zu prüfen. Das im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Amtssachverständigengutachten hinsichtlich der Belichtung sei den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden. Zwecks Stellungnahmemöglichkeit hätte es ihnen aber übermittelt werden müssen. Auch im zweitinstanzlichen Verfahren sei diese Übermittlung nicht vorgenommen worden. Die zumindest teilweise Wiedergabe eines Gutachtens im Rahmen eines Bescheides könne die dadurch erfolgte Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht sanieren. Im Übrigen berücksichtige das Gutachten nicht, dass auch eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen - und zwar nicht nur der bestehenden bewilligten, sondern auch der zukünftig bewilligungsfähigen - Gebäude der Nachbarn gewährleistet sein müsse. Im Gutachten sei völlig außer Acht gelassen worden, dass das derzeit bestehende Gebäude auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer zumindest 1 m hinter der zulässigen Baufluchtlinie errichtet worden sei. Das Gutachten lasse Ausführungen der Beeinträchtigung des Lichteinfalls bei Errichtung eines zulässigen Neu- oder Zubaues auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer "auf der Höhe der Baufluchtlinie" vermissen. Dieser Mangel sei von der belangten Behörde nicht wahrgenommen worden. Die belangte Behörde vermeine weiters, dass mit der Geltendmachung der Nichtvorlage eines verkehrstechnischen Gutachtens, der Geltendmachung der Anzahl der Stellplätze und Einwendungen hinsichtlich des Verkehrsaufkommens keine subjektivöffentlichen Rechte der Nachbarn berührt würden. Es bestünden jedoch subjektiv-öffentliche Rechte insoweit, als es um den Schutz vor Emissionen gehe, ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben. Für Nachbarn bestehe das Recht, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendungen oder Spiegelungen örtlich unzumutbar belästigen. Unbestreitbar sei auch, dass mit dem projektierten Bauwerk ein erhöhtes Verkehrsaufkommen verbunden sei. Diesbezüglich bestehe gleichfalls ein Nachbarrecht. Die Behörden hätten daher den Beschwerdeführern das verkehrstechnische Gutachten zustellen müssen. Dann hätten die Beschwerdeführer vorbringen können, dass auf Grund des Bauprojektes eine wesentliche Beeinträchtigung durch Emissionen, insbesondere durch Abgase, erfolgen würde. Auch liege keinerlei Gutachten zu der mit Schreiben vom 26. Juni 2002 beantragten Projektänderung vor. Diese Projektänderung sei den Beschwerdeführern nicht in ordnungsgemäßer Form übermittelt worden. Sie seien weder darüber informiert worden, dass es sich um eine Projektänderung handle, noch sei darüber eine Verhandlung durchgeführt worden. Da hiedurch vor allem Rechte im Sinne des Immissionsschutzes beeinträchtigt würden, seien jedoch wesentliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer gegeben. Im Übrigen seien Fragen des Immissionsschutzes und der Standfestigkeit solche, die subjektivöffentliche Rechte der Nachbarn betreffen. Die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kontaminierungen des Bodens berührten daher im Hinblick auf die drohenden Emissionen und Fragen der Standfestigkeit des projektierten Gebäudes subjektivöffentliche Nachbarrechte.
§ 6 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) lautet:
"(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."
Wenn auch das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich des Lichteinfalles den Beschwerdeführern im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, so ist doch darauf hinzuweisen, dass der Inhalt dieses Gutachtens in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wiedergegeben wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit zur Stellungnahme damit saniert (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 724 unter E 523 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten dargelegt, dass auch hinsichtlich zulässiger Hauptfenster auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer keine Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen über das Erfordernis des Lichteinfalles unter 45 Grad gegeben ist. Es trifft daher nicht zu, dass des Sachverständigengutachten diese Frage offen lässt. Die Aussagen des Sachverständigen sind auch insofern nachvollziehbar, als bei einer Höhe des geplanten Gebäudes von 10,90 m und einem Abstand der Straßenfluchtlinien von 11,50 m im vorliegenden Fall der Lichteinfall von 45 Grad für ein Gebäude der Beschwerdeführer selbst dann gewährleistet wäre, wenn dieses direkt an der Straßenfluchtlinie errichtet werden sollte.
Bemerkt wird, dass sich auch die belangte Behörde mit der Frage des Lichteinfalles in ihrer Begründung auseinandergesetzt hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sie zunächst zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführer die Frage der Belichtung in der Vorstellung nicht mehr geltend gemacht haben.
Ein Vorbringen dahingehend, dass das geplante Bauvorhaben unzulässige Emissionen bewirken würde, haben die Beschwerdeführer vor den Verwaltungsbehörden nicht erstattet. Den diesbezüglichen Darlegungen in der Beschwerde steht daher das vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot entgegen.
Wenn die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Kontaminierung Emissionen durch die Aufgrabungen befürchten, sind sie darauf hinzuweisen, dass Fragen der Bauausführung keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betreffen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0743, und vom 20. Juli 2004, Zl. 2003/05/0249). Inwieweit durch die Kontaminierungen des Bodens der zu bebauenden Liegenschaft vom Bauvorhaben selbst bzw. dessen widmungsgemäßer Benützung Emissionen ausgehen sollten, legen die Beschwerdeführer nicht näher dar.
Die Beschwerdeführer führen auch nicht aus, weshalb die Standfestigkeit ihres Gebäudes auf Grund der Errichtung der geplanten Baulichkeiten gefährdet wäre. § 6 Abs. 2 Z 1 BO bezieht sich aber nur auf die Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0196). Die Beschwerdeführer behaupten nicht einmal, dass eine derartige Beeinträchtigung ihres Gebäudes eintreten würde.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 22. Juli 2002 ist den Beschwerdeführern bekannt gegeben worden, dass eine Abänderung des Projektes dahingehend geplant sei, dass statt ursprünglich 67 nunmehr 108 Kfz-Stellplätze geplant seien. Sie waren nicht gehindert, dagegen Einwendungen zu erheben, dass dadurch Immissionen für ihre Liegenschaft entstünden. Sie haben zwar eine ablehnende Äußerung vom 7. August 2002 erstattet, sich darin jedoch lediglich für noch mehr Stellplätze ausgesprochen. Die Relevanz allfälliger Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der gegenständlichen Projektänderung wird im Übrigen in der Beschwerde auch nicht näher dargelegt.
Soweit die Beschwerdeführer das erhöhte Verkehrsaufkommen auf Grund der neuen Wohnhausanlage ins Treffen führen, sind sie darauf hinzuweisen, dass nach der BO kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 31. März 2005
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050176.X00Im RIS seit
12.05.2005