Norm
ABGB §1346Kopf
SZ 38/189
Spruch
Gegen denjenigen, der sich für Sozialversicherungsbeiträge verbürgt hat, steht dem Sozialversicherungsträger der Rechtsweg offen Entscheidung vom 5. November 1965, 2 Ob 336/65
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien
Text
Die klagende Sozialversicherungsanstalt begehrte Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung von 224.370.98 S s. A., welchen Betrag die prot. Firma X-Industrie AG. an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen schulde; der Beklagte habe sich am 22. April 1964 mit schriftlicher Bürgschaftserklärung verpflichtet, sowohl die damals bestehenden Rückstände als auch die ab April 1964 neu entstehenden Fälligkeiten zu bezahlen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging hiebei von folgenden wesentlichen Feststellungen aus: Der Beklagte sei am 22. April 1964 der Beitragsschuld der Firma X-Industrie AG., deren Vorstandsmitglied und Mitaktionär er sei, vorbehaltlos und unwiderruflich als Bürge und Zahler beigetreten. Auf Grund der für die prot. Firma X-Industrie AG. ausgestellten, mit Vollstreckbarkeitsklausel versehenen Rückstandsausweise vom 27. Oktober 1964 und 30. November 1964 sei die Höhe der Beitragsschuld dieser Firma mit dem eingeklagten Betrag erwiesen. Dagegen sei die Behauptung der beklagten Partei, daß weitere Zahlungen zur Abdeckung dieser Schuld geleistet worden seien, bzw. daß die eingeklagte Forderung noch nicht fällig sei, nicht erwiesen worden. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Beklagte auf Grund seiner Bürgschaftserklärung verpflichtet sei, die Schuld der Firma X-Industrie AG. zu bezahlen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten keine Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil.
Der Oberste Gerichtshof gab der dagegen erhobenen Revision der Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Was zunächst die Frage anlangt, ob für die Geltendmachung der auf Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge gerichteten Klageforderung der Rechtsweg gegeben ist, so bestehen keine Bedenken gegen die von den Vorinstanzen durch Sachentscheidung implicite zum Ausdruck gebrachte Ansicht, daß der Rechtsweg zulässig sei. Der Beklagte haftet nicht etwa als Beitragspflichtiger für die geltend gemachten Rückstände. Seine Haftung wird vielmehr auf die von ihm für die Schuld des Beitragspflichtigen geleistete Bürgschaft gegrundet. Da eine gesetzliche Bestimmung, wonach derartige auf die Übernahme einer Bürgschaft gestützte Forderungen auf dem Verwaltungsweg geltend gemacht werden könnten, nicht besteht, muß der Klägerin der Rechtsweg offenstehen.
Auf das Vorbringen in I. Instanz, die geltend gemachte Forderung sei auf Grund getroffener Vereinbarungen noch nicht fällig, kommt der Beklagte in der Revision nicht mehr zurück.
Da das Berufungsgericht die auf den Rückstandsausweis gestützte erstgerichtliche Feststellung über die Höhe des Beitragsrückstandes übernommen hat, steht für das Revisionsverfahren bindend fest, daß Beitragsrückstände in der von den Vorinstanzen angenommenen Höhe vorhanden waren.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Anmerkung
Z38189Schlagworte
Bürgschaft für Sozialversicherungsbeiträge, Rechtsweg zulässig, Rechtsweg, ordentlicher, gegen Bürgen für Sozialversicherungsbeiträge, Sozialversicherungsbeiträge Verbürgung für -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:0020OB00336.65.1105.000Dokumentnummer
JJT_19651105_OGH0002_0020OB00336_6500000_000