TE OGH 1966/2/24 1Ob52/66

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Veröffentlicht am 24.02.1966
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Norm

Außerstreitgesetz §125

Kopf

SZ 39/37

Spruch

Die gemäß § 125 AußStrG. zur Einbringung der Erbrechtsklage erteilte richterliche Frist ist erstreckbar

Entscheidung vom 24. Februar 1966, 1 Ob 52/66

I. Instanz: Bezirksgericht Voitsberg; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz

Text

Im Verlassenschaftsverfahren nach der am 17. August 1965 verstorbenen Josefa K. haben der erblasserische Witwer aus dem Rechtsgrund des Testamentes zum gesamten Nachlaß und die erblasserischen Enkelkinder Renate L. und Klaus L. durch ihre Mutter und Vormunderin aus dem Grund des Gesetzes zu je drei Achteln des Nachlasses bedingte Erbserklärungen abgegeben.

Gemäß den §§ 125, 126 AußStrG. hat das Erstgericht mit dem Beschluß vom 11. November 1965 den erblasserischen Enkelkindern die Klägerrolle gegen den erblasserischen Witwer zugeteilt und ihnen zur Einbringung der Klage eine Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Tag der Rechtskraft des Beschlusses, eingeräumt.

Der erblasserische Witwer bekämpfte diesen Beschluß insoweit, als den beiden Enkelkindern eine mehr als einmonatige Frist zur Einbringung der Erbrechtsklage eingeräumt wurde.

In teilweiser Stattgebung des Rekurses hat das Gericht II. Instanz die erblasserischen Enkelkinder angewiesen, die Klage innerhalb einer Frist von zwei Monaten, beginnend mit dem Tag der Rechtskraft dieser Entscheidung, zu überreichen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen von den Enkelkindern erhobenen Revisionsrekurs nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß die mit Rechtskraft der Entscheidung der II. Instanz zu laufen beginnende Frist von zwei Monaten zur Erhebung der Erbrechtsklage auch unter Bedachtnahme auf die im Revisionsrekurs hervorgehobenen besonderen Umstände des Falles (Einholung der Ermächtigung zur Prozeßführung und Beschaffung eines Sachverständigengutachtens) angemessen ist.

Dabei war zu berücksichtigen, daß die gemäß dem § 125 AußStrG. zur Anstellung der Erbrechtsklage erteilte richterliche Frist erstreckbar ist (GlU. 5039).

Sollten sich im Sinn des Vorbringens der Rechtsmittelwerber tatsächlich bei der Beschaffung der Prozeßermächtigung Verzögerungen ergeben, bleibt es ihnen unbenommen, zeitgerecht, also vor Ablauf der erteilten Frist (GlU. 9152), unter Darlegung der Gründe, die einer Klageerhebung innerhalb der gewährten Frist entgegenstehen, deren Verlängerung zu beantragen.

Anmerkung

Z39037

Schlagworte

Erbrechtsklage, Erstreckung der Frist aus Einbringung der -, Erstreckung der Frist zur Einbringung der Erbrechtsklage, Frist zur Einbringung der Erbrechtsklage, Erstreckung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:0010OB00052.66.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19660224_OGH0002_0010OB00052_6600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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