TE OGH 1966/4/27 7Ob74/66

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Veröffentlicht am 27.04.1966
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Norm

GesmbH.-Gesetz §5
Handelsgesetzbuch §18 (2)

Kopf

SZ 39/79

Spruch

Zum Begriff "Supermarkt" im Sinne des § 18 (2) HGB., bzw. § 5 GesmbHG.

Entscheidung vom 27. April 1966, 7 Ob 74/66

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien

Text

Das Rekursgericht hat, dem Rekurs der Kammer der gewerblichen Wirtschaft stattgebend, unter Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung dessen Beschluß aufgehoben, womit die Eintragung der Firma X-Supermarkt Gesellschaft m. b. H. bewilligt worden war. Nach den Ausführungen des Rekursgerichtes deute das Wort "Supermarkt" im Firmenwortlaut in Verbindung mit der in § 2 des Gesellschaftsvertrages bei Bezeichnung des Betriebsgegenstandes vorkommenden Wendung "nach amerikanischem Vorbild" nicht auf einen beliebigen Selbstbedienungsladen selbst größeren Umfanges hin, sondern auf einen Geschäftsbetrieb, der mehr nach Art des amerikanischen Vorbildes eingerichtet sei, der also mehr dem Begriff "Warenhaus" entspreche oder nahe komme. Es sei daher ausschlaggebend, ob sich der als Supermarkt bezeichnete Geschäftsbetrieb durch eine gewisse Größe der Geschäftsräumlichkeiten, ein sehr reichhaltiges Warensortiment, einen bei geringen Preisen durch die Vielfalt der angebotenen Waren bedingten großen Umsatz und eine dementsprechend größere Anzahl von Angestellten und Arbeitern von Kleingeschäften ähnlicher Art unterscheide. Der erstgerichtliche Beschluß lasse jedoch Feststellungen über die Zahl der von dem fraglichen Unternehmen zum Verkauf angebotenen Warensorten ebenso vermissen wie über die Höhe seines Umsatzes und den Beschäftigtenstand sowie über das Quadratmeterausmaß der nach Verkaufs- und Lagerräumen gesondert anzugebenden Betriebsfläche. Letzteres sei von Bedeutung, weil im Falle eines Supermarktes wegen der üblichen Selbstbedienung für ein übersichtliches Dargebot der zahlreichen Waren ausreichend große Räume erforderlich seien.

Der Oberste Gerichtshof gab dem von den Geschäftsführern der Eintragungswerberin gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die auf ein wirtschaftliches Nachschlagewerk gestützte Ansicht des Rekursgerichtes, daß ein "Supermarket" begrifflich einem Warenhaus zumindest nahekommt und nicht einem beliebigen Selbstbedienungsladen gleich zu halten ist, begegnet keinen Bedenken, zumal die gegenteiligen Rechtsmittelausführungen, denen zufolge das Wesen dieser Betriebsform im Prinzip der Selbstbedienung gelegen sei, durch keinerlei Belege erhärtete Behauptungen darstellen. Die aus ihnen im Revisionsrekurs gezogene Folgerung, daß die vom Rekursgericht angeordneten Erhebungen entbehrlich seien, trifft daher nicht zu. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes kann nämlich noch nicht gesagt werden, ob das in Rede stehende Unternehmen ein Supermarkt im Sinne der zu billigenden rekursgerichtlichen Darlegungen ist. Andererseits sind aber die vom Rekursgericht zum Zwecke einer weiteren Klärung aufgezeigten Belange durchaus dazu angetan, eine geeignete Grundlage für die Beurteilung jener Frage zu bilden. Im einzelnen ist auf die in den Rechtsmittelausführungen geltend gemachten Einwendungen folgendes zu erwidern: Wenn sich auch die auf Selbstbedienung abgestellte Verkaufsorganisation eines Supermarktes zweifellos personalsparend auswirkt, so wird dennoch ein derartiger Großbetrieb, wie er unter einem Supermarkt zu verstehen ist, ein gewisses Mindesterfordernis an Dienstnehmern aufzuweisen haben, dessen Unterschreitung grundsätzlich nicht mehr der Verkaufform der Selbstbedienung, sondern dem Umstand zuzuschreiben sein wird, daß das betreffende Unternehmen den Umfang eines Supermarktes eben nicht erreicht. Ein hoher Warenumsatz ist gleichfalls als Merkmal eines Supermarktes anzuerkennen. Der Hinweis im Revisionsrekurs, daß es auch Supermärkte mit schlechtem Geschäftsgang geben kann, stimmt in dieser allgemein gehaltenen Form nicht. Denn er schließt auch den Fall in sich, daß der schlechte Geschäftsgang und damit der niedere Umsatz in einem zu geringen Warenangebot ihre Ursache haben, in einem Umstand also, der dem Wesen eines Supermarktes widerspricht. Die Frage nach der Umsatzhöhe ist daher im vorliegenden Zusammenhang sehr wohl von Bedeutung, nur wird, sollte sie für einen Supermarkt zu niedrig sein, auch der Grund hiefür der Aufklärung bedürfen. Die erstrichterliche Feststellung, daß in dem hier gegebenen Fall Waren "verschiedenster Art, nämlich Lebensmittel sowie Toilette-, Parfumerie-, Haushalts- und andere sogenannte non-food-Artikel" feilgeboten werden, läßt nicht erkennen, ob die Anzahl der Arten und Sorten der zum Verkauf bestimmten Waren die diesbezügliche Größenordnung eines Selbstbedienungsladens erheblich überschreitet. Zum fraglichen Flächenausmaß geht aus dem erstgerichtlichen Beschluß lediglich hervor, daß das Unternehmen "über ein 500 m2 großes Lokal, in welchem dem Publikum Waren verschiedenster Art angeboten werden" verfügt; nicht jedoch kann dieser Feststellung entnommen werden, ob das Lokal ausschließlich dem Warenvertrieb vorbehalten ist oder ob es auch anderen geschäftlichen Zwecken wie etwa der Einlagerung noch nicht zum Detailverkauf bereitgestellter Warenvorräte dient.

Aus all dem ergibt sich, daß der Entscheidung des Erstgerichtes wesentliche Feststellungsmängel anhaften, zu deren Behebung die vom Rekursgericht verfügte Verfahrensergänzung notwendig ist. Dem Revisionsrekurs war daher keine Folge zu geben.

Anmerkung

Z39079

Schlagworte

Firma, Begriff des Supermarktes, Firmenwahrheit, Begriff des Supermarktes, Firmenzusatz "Supermarkt", Handelsregister, Begriff des Supermarktes, Supermarkt, Begriff, Firmenzusatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:0070OB00074.66.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19660427_OGH0002_0070OB00074_6600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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