TE OGH 1966/9/28 3Ob105/66

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Veröffentlicht am 28.09.1966
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Norm

EO §328

Kopf

SZ 39/153

Spruch

Nach § 328 EO. kann auch zur Begründung eines zwangsweisen Pfandrechts vorgegangen werden, wenn gleichzeitig um Einverleibung des Eigentumsrechtes des Verpflichteten angesucht wird

Entscheidung vom 28. September 1966, 3 Ob 105/66

I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz

Text

Unter Vorlage des Notariatsaktes vom 21. Juli 1962 über den zwischen den Eheleuten Josef und Juliana Sch. geschlossenen Tauschvertrag, betreffend eine Hälfte der EZ. 18 KG. St., und der diesen Vertrag betreffenden Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Graz vom 13. April 1966 beantragte die betreibende Partei wider den Verpflichteten auf Grund vollstreckbarer Rückstandsausweise zur Hereinbringung der Forderungen von 181.498.49 S und 111.703 S je s. A. 1. die Pfändung des dem Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin Juliana Sch. zustehenden Anspruchs auf grundbücherliche Übertragung des Eigentums an der bücherlich noch der Drittschuldnerin gehörigen Liegenschaftshälfte, 2. die Überweisung dieses Anspruches, 3. die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Verpflichteten an dieser Liegenschaftshälfte und 4. die Exekution durch zwangsweise Begründung des Pfandrechts für die betriebenen Geldforderungen auf dieser Liegenschaftshälfte.

Der Erstrichter bewilligte die zu Punkt 1 beantragte Pfändung, behielt sich jedoch die Entscheidung über die Anträge zu Punkt 2 bis 4 vor.

Infolge Rekurses der verpflichteten Partei änderte das Rekursgericht diesen Beschluß im Sinne der Abweisung des Exekutionsantrages ab. Die Bestimmung des § 350 EO. komme für die von der betreibenden Partei beantragte Exekution nicht in Betracht; nach § 328 (2) EO. sei nur die Exekution zur Befriedigung im Wege der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung möglich, nicht aber eine Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Wortlaut des § 328 (2) EO. daß "behufs Befriedigung seiner vollstreckbaren Geldforderung" der betreibende Gläubiger auf die dem Verwalter übergebene Sache durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung Exekution zu führen habe, rechtfertigt nicht den Schluß, die Bestimmung des § 328 EO. könne nicht auch zu einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung herangezogen werden. Das Rekursgericht hat aus der von ihm zitierten Entscheidung SZ. XVIII 128 einen unrichtigen Rechtssatz abgeleitet. Nach dieser Entscheidung tritt die in § 328 EO. enthaltene Ausnahme von dem Grundsatz, daß nur Vermögenswerte des Verpflichteten in Exekution gezogen werden können, zwar nur soweit ein, als Exekution durch Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung geführt wird. Für eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung bleibt sohin die Voraussetzung bestehen, daß sich die Liegenschaft im Eigentum des Verpflichteten befindet oder daß dieses Eigentum gleichzeitig eingetragen wird. Das bedeutet also, daß auf Grund des § 328 EO. auch ein Pfandrecht zwangsweise begrundet werden kann, daß jedoch in diesem Fall - wenn die unbewegliche Sache in einem öffentlichen Buch eingetragen ist - die bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Verpflichteten unter einem angesucht werden muß (Neumann - Lichtblau-Komm.[3] S. 1018, JBl. 1958 S. 147). Die spätestens gleichzeitig mit der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zu beantragende und vorzunehmende Einverleibung des Eigentums des Verpflichteten ist in diesem Fall deshalb erforderlich, weil für die Bewilligung und den Vollzug der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung auf in öffentlichen Büchern eingetragenen Liegenschaften zufolge der Vorschrift des § 88 (2) EO. die Bestimmungen des allgemeinen Grundbuchgesetzes gelten und gemäß § 21 dieses Gesetzes Eintragungen nur wider denjenigen zulässig sind, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft, die von der Eintragung betroffen ist, im Grundbuch aufscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt wird (SZ. XXV 315).

Im vorliegenden Fall hat jedoch die betreibende Partei die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Verpflichteten ob der in Frage stehenden Liegenschaftshälfte unter Vorlage von Urkunden beantragt, sodaß der Bewilligung der beantragten Anspruchspfändung kein Hindernis entgegensteht. Die Entscheidung des Erstgerichtes entspricht sohin in diesem Punkte der Rechtslage.

Anmerkung

Z39153

Schlagworte

Exekution, Anwendung des § 328 EO. zur Begründung eines zwangsweisen, Pfandrechts, Exekutives Pfandrecht, Anwendung des § 328 EO., Pfandrecht, zwangsweises, Anwendung des § 328 EO., Zwangsweises Pfandrecht, Anwendung des § 328 EO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:0030OB00105.66.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19660928_OGH0002_0030OB00105_6600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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