Norm
ABGB §§841 ffKopf
SZ 39/159
Spruch
Die Befugnis eines Miteigentümers, Teilung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Sache zu begehren, stellt kein Vermögensrecht im Sinne der §§ 331 ff. EO. dar
Entscheidung vom 5. Oktober 1966, 3 Ob 112/66
I. Instanz: Landesgericht Linz; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz
Text
Zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung beantragte der betreibende Gläubiger die Pfändung des dem Verpflichteten gegen die Drittschuldner Dr. Otto H. und Peter H. (der Verpflichtete und die Drittschuldner sind gemeinsam Eigentümer der nachgenannten Liegenschaften) zustehenden Anspruchs auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an den Liegenschaften EZ. 362 KG. L. und EZ. 3 KG. N. und dessen Überweisung.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Pfändung, untersagte dem Verpflichteten jede Verfügung über den gepfändeten Anspruch und Verbot den Drittschuldnern, "zur Berichtigung des gepfändeten Anspruchs oder auf Abzahlung desselben an die verpflichtete Partei Zahlung zu leisten"; die Überweisung behielt es dem Vollzugsgericht vor.
Infolge Rekurses des Drittschuldners Dr. Otto H. wies das Rekursgericht, in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses, den Exekutionsantrag ab. Es führte aus, daß die Befugnis eines Miteigentümers, die Teilung der gemeinsamen Sache zu begehren, kein Vermögensrecht nach §§ 331 ff. EO. sei und daher nicht abgesondert in Exekution gezogen werden könne. Auf Liegenschaftsanteile können nur nach den allgemeinen Bestimmungen über die Exekution auf unbewegliche Sachen (durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, durch Zwangsverwaltung oder durch Zwangsversteigerung) Exekution geführt werden.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach den Ausführungen der betreibenden Partei wäre dem Drittschuldner die Rekurslegitimation abzusprechen gewesen, weil er durch die Exekutionsbewilligung nicht gesetzwidrig belastet worden sei. Die erstgerichtliche Entscheidung sei wiederherzustellen, weil an Liegenschaftsanteilen kein Interesse bestehe, eine öffentliche Feilbietung daher nur dann Erfolg habe, wenn die gesamte Liegenschaft zur Versteigerung gelange.
Den Darlegungen der betreibenden Partei kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 294 (4) EO. steht dem Drittschuldner das Recht zu, gegen die Bewilligung der Exekution Rekurs zu erheben, wenn ihn das Zahlungs- oder Drittverbot gesetzwidrig belastet, wenn ihm ein ungerechtfertigter Auftrag erteilt wird oder wenn die Bewilligung der Exekution nicht dem Gesetz entspricht. Letztere Voraussetzung ist hier gegeben, da - wie das Rekursgericht zutreffend ausführt - die von der betreibenden Partei beantragte Exekution nicht dem Gesetz entspricht.
Das Rekursgericht hat in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Lehre (ZBl. 1928 Nr. 305, Neumann - Lichtblau Komm.[3] S. 1027) ausgeführt, der Exekutionsordnung sei eine Exekution auf das Eigentumsrecht oder auf einzelne Befugnisse des Eigentumsrechtes fremd, sie kenne nur die Exekution auf die Sache selbst. Die von der betreibenden Partei angestellten wirtschaftlichen Erwägungen, Liegenschaftsanteile seien unverkäuflich, vermögen an dieser, auf dem Gesetz beruhenden Rechtsansicht nichts zu ändern. Unrichtig ist die Behauptung des betreibenden Gläubigers, das Recht oder die Befugnis eines Miteigentümers, die Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigentums durch Teilung zu begehren, sei ein Vermögensrecht. Daß die Ausübung dieser dem Eigentumsrecht entspringenden Befugnis im Falle einer Zivilteilung mit einem Anspruch auf einen entsprechenden Anteil des Erlöses des veräußerten gemeinsamen Eigentums verbunden ist, macht diese Befugnis nicht zu einem Vermögensrecht, auf das im Sinne der §§ 331 ff. EO. Exekution geführt werden könnte.
Anmerkung
Z39159Schlagworte
Exekution, keine - nach §§ 331 ff. EO. auf das Recht eines, Miteigentümers,Teilung zu begehren, Miteigentum, keine Exekution nach §§ 331 ff. EO. auf das Recht, Teilung, zu begehren, Miteigentümer, keine Exekution nach §§ 331 ff. EO. auf das Recht des -„ Teilung zu begehren, Teilungsanspruch, keine Exekution nach §§ 331 ff. EO. auf - des, MiteigentümersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:0030OB00112.66.1005.000Dokumentnummer
JJT_19661005_OGH0002_0030OB00112_6600000_000