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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GehG 1956 §20b;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G, vertreten durch DDr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. Jänner 2005, Zl. 30201-P84- 2005, betreffend ihre Versetzung gemäß § 19 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetztes 1984 (LDG 1984), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin als Hauptschuloberlehrerin von Amts wegen von der Hauptschule A. an die Hauptschule G. in Salzburg versetzt.
Sie begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG damit, dass zwingende dagegen sprechende öffentliche Interessen nicht vorlägen. Ihr drohe durch den Dienstantritt in G. ein hoher Autoritätsverlust bei Kindern und Eltern. Dazu käme ein großer finanzieller Nachteil durch Fahrtkosten und vor allem durch Zeitaufwand für die Dauer der Wegstrecken. Letzterer machte bei Nutzung bloß der Hälfte der Fahrtzeit dafür, einer zusätzlichen Tätigkeit nachzugehen, bei einem Stundenlohn von 10 EUR rund ein Viertel ihrer laufenden Einkünfte aus.
Die belangte Behörde tritt dem Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen, weil die Beschwerdeführerin nicht ausreichend (konkret) dargelegt habe, dass für sie aus der Befolgung des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Auf einen Fahrtkostenzuschuss nach § 20b GehG wird verwiesen. Auch sprächen näher dargestellte zwingende öffentliche Interessen an einem geordneten Schulbetrieb gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zur Ermöglichung der im § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Interessenabwägung ist es Sache einer beschwerdeführenden Partei, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung nach der genannten Gesetzesstelle zu behaupten und dazu konkrete Angaben zu machen. Im Antrag ist daher konkret aufzuzeigen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer Nachteile verbunden wären, die einen allfälligen Erfolg der Beschwerde ganz oder teilweise wirkungslos machen würden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 8. Oktober 2002, Zl. AW 2002/12/0019, vom 26. August 2004, Zl. AW 2004/12/0005, und vom 25. Oktober 2004, Zl. AW 2004/12/0009, jeweils mwN aus Lehre und Vorjudikatur).
Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt, genügt die Beschwerdeführerin mit ihrem eingangs wiedergegebenen Vorbringen dem besagten Gebot zur Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht.
Sie legt nämlich, was durch die bloße Behauptung eines Autoritätsverlustes keinesfalls ersetzt werden kann, nicht dar, welche konkreten dienst- oder besoldungsrechtlichen Nachteile ihr aus der Dienstverrichtung an einer anderen
Hauptschule erwüchsen und welche konkrete dienstrechtlich zulässige Nebenbeschäftigung ihr durch die Versetzung entgangen wäre. Der inhaltlich detailliert aufgelistete Mehraufwand an Fahrtkosten wird, unbeschadet steuerrechtlicher Folgewirkungen, bereits durch die Bestimmung des § 20b GehG weitgehend egalisiert, sodass allein daraus das Entstehen eines unverhältnismäßigen Nachteils zu verneinen ist.
Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 31. März 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005120001.A00Im RIS seit
04.07.2005