TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/31 2005/03/0030

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §37 Abs1;
WaffG 1996 §38 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffV 02te 1998 §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des M F in G, vertreten durch Dr. Edwin Schubert, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 26. März 2001, Zl. Wa-246/00, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 25 Abs 1 und 3 iVm § 8 Abs 1 WaffG die Waffenbesitzkarte entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es sei der Bezirkshaupmannschaft Wien-Umgebung (BH) bzw Beamten des Gendarmeriepostens Gablitz trotz behördlicher Aufforderung nicht möglich gewesen, zumindest bei einer der Waffen des Beschwerdeführers (eine Faustfeuerwaffe einer näher bezeichneten Marke) die Form der Verwahrung festzustellen, da sich die Waffe nach den Angaben des Beschwerdeführers auf seinem Boot in Italien befunden habe. Weiters habe der Beschwerdeführer die Waffe nach Italien ohne Genehmigung österreichischer Behörden verbracht und in Italien ohne behördliche Bewilligung besessen, da nach Auskunft der italienischen Botschaft für den Besitz einer Faustfeuerwaffe in Italien ein italienisches nationales Waffendokument oder ein Europäischer Feuerwaffenpass nowendig sei und der Beschwerdeführer beides nicht besitze. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführer, auf einem Schiff sei ein derartiges waffenrechtliches Dokument nicht erforderlich, sei nicht zielführend.

Damit habe der Beschwerdeführer eine Einstellung zum Besitz bzw zur Verwahrung von genehmigungspflichtigen Schusswaffen zum Ausdruck gebracht, die nach der gebotenen strengen Auslegung waffenrechtlich relevanter Bestimmungen dazu führe, die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht mehr anzunehmen. Insbesondere müsse es gemäß § 8 Abs 2 WaffG den Behörden ständig möglich sein, sich über die Verwahrung der Waffen des Waffendokumentinhabers Klarheit zu verschaffen. Eine sichere Verwahrung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl 92/01/0015 nicht gegeben, wenn die Waffe an einem Ort, an dem schon alleine auf Grund der räumlichen Entfernung zum Wohnsitz des Beschwerdeführers eine laufende Kontrolle der dauernd sicheren Verwahrung der Waffe nicht möglich sei, so einem Schiff in Jugoslawien, zurückgelassen werde. Auch könne von einer Person, die in Italien illegal eine Waffe besitze, angenommen werden, dass sie sich auch in Österreich über maßgebliche waffenrechtliche Vorschriften hinwegsetzen werde.

Dazu komme, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der waffenrechtlichen Verlässlichkeitskontrolle mit seiner Pumpgun nicht sachgemäß umgehen habe können, da es ihm beim Versuch, die Waffe zu entladen, nur mühsam gelungen sei, eine Patrone aus dem Lauf zu nehmen, und er nicht im Stande gewesen sei, die Waffe in angemessener Zeit zu entladen. Auch dies unterstreiche die Annahme der Unverlässlichkeit des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 in der Fassung BGBl I Nr 142/2000 (WaffG), lauten:

"Verlässlichkeit

§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1.

Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2.

mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

              3.       Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

...

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde

1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.

...

Überprüfung der Verlässlichkeit

§ 25. (1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

...

(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen.

...

Verbringen von Schusswaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union

§ 37. (1) Für das Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus dem Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stellt die Behörde auf Antrag einen Erlaubnisschein nach dem Muster der Anlage 6 (Anm.: Anlage 6 nicht darstellbar) aus. Sofern der Betroffene im Bundesgebiet keinen Wohnsitz hat, stellt den Erlaubnisschein die nach seinem Aufenthalt zuständige Behörde aus. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Inhaber der Schusswaffen oder Munition zu deren Besitz im Bundesgebiet berechtigt ist und wenn eine allenfalls erforderliche vorherige Einwilligung des Empfängermitgliedstaates für das Verbringen vorliegt.

...

(5) Ein auf die erteilte Erlaubnis oder Einwilligung nach den Abs. 1 und 3 bezugnehmendes Dokument sowie eine Gleichschrift (Ablichtung) der Anzeige an die Behörde gemäß Abs. 2 haben die Waffen oder die Munition bis zu ihrem Bestimmungsort zu begleiten und sind den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(6) Die Behörde darf einen Erlaubnisschein gemäß Abs. 1 nur ausstellen oder die vorherige Einwilligungserklärung gemäß Abs. 3 nur erteilen, wenn keine Tatsachen befürchten lassen, dass durch das Verbringen oder den jeweiligen Inhaber der Waffen oder Munition die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet werden könnte.

Mitbringen von Schusswaffen und Munition

§ 38. (1) Mitbringen von Schusswaffen und Munition ist deren Verbringen durch persönlichen Transport im Rahmen einer Reise.

(2) Schusswaffen und Munition für diese dürfen von Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet mitgebracht werden, sofern diese Waffen in einem dem Betroffenen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und deren Mitbringen von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes oder, im Falle der Durchreise, des Grenzübertrittes im Bundesgebiet zuständigen Behörde bewilligt worden ist. Der Antrag kann auch bei der für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Die Bewilligung kann für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Mitbringen der Waffen durch den Feuerwaffenpassinhaber die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährden könnte. Sie ist in den Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.

(3) Einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht

1. Jäger für bis zu drei Schusswaffen, ausgenommen Faustfeuerwaffen, und dafür bestimmte Munition und

2. Sportschützen für bis zu drei Schusswaffen und dafür bestimmte Munition, sofern diese Schusswaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und der Betroffene als Anlass seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung nachweist.

(4) Wer Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition auf Grund eines Europäischen Feuerwaffenpasses mitgebracht hat, muss diesen und - in den Fällen des Abs. 3 - den Nachweis für den Anlass der Reise mit sich führen und diese Dokumente den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung übergeben."

§ 5 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998 (2. WaffVO), lautet:

"Sachgemäßer Umgang mit Waffen

§ 5. (1) Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anlässlich einer Überprüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG).

(2) Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im - praktischen - Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können demnach die Folgerung rechtfertigen, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistetet ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (vgl zu allem etwa das hg Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl 2000/20/0560 mwN).

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dem von der belangte Behörde herangezogenen hg Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl 92/01/0015, habe ein gänzlich anders gelagerter Sachverhalt zugrundegelegen. So halte er sich permanent auf seinem Boot in Italien auf und verbringe nur wenige Wochen in Österreich, sodass ihm eine laufende Kontrolle der dauernd sicheren Verwahrung der Waffe möglich sei. Auch die räumliche Entfernung zwischen seinen zwei Wohnsitzen (einerseits in Österreich und andererseits in Italien) betrage lediglich 500 km und könne in wenigen Stunden überwunden werden.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände vermögen jedoch keine Zweifel an der von der belangten Behörde vorgenommen Verhaltensprognose zu wecken, war doch für den Verwaltungsgerichtshof im hg Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl 92/01/0015, ua auch entscheidend, dass im dortigen Fall keine Hinweise bestanden, dass für eine Überprüfung der Waffenverwahrung durch eine dritte, verlässliche Person vorgesorgt wäre. Für eine solche Überprüfung durch dritte, verlässliche Personen während seines Aufenthaltes in Österreich hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde nicht vorgesorgt, auch die Beschwerde enthält hiezu kein Vorbringen.

Zudem hat die belangte Behörde ihre Prognose nicht alleine auf diesen Umstand gestützt, sondern in einer Gesamtbetrachtung als weiteren - vom Beschwerdeführer unbestrittenen - Umstand angeführt, er habe die Waffe ohne eine Erlaubnis gemäß § 37 Abs 1 WaffG bzw ohne Bewilligung gemäß § 38 Abs 2 WaffG nach Italien verbracht. Zwar rechtfertigt unbefugter Besitz von Waffen allein mangels ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes noch nicht die Annahme der Unverlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes (vgl hiezu ausführlich das hg Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl 97/20/0122), jedoch ist dieser Umstand im Rahmen einer gesamthaften Beurteilung der Geisteshaltung und Sinnesart des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Solcherart tritt dieser Umstand im vorliegenden Fall zu den weiteren, von der belangten Behörde geltend gemachten Umständen hinzu.

Die Beschwerde lässt weiters unbestritten, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der waffenrechtlichen Verlässlichkeitskontrolle nicht gelang, seine Pumpgun vollständig zu entladen. Daraus konnte die belangte Behörde zu Recht die mangelnde Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit der Waffe ableiten.

Daran ändert auch nichts, dass er - wie behauptet - unmittelbar vor diesem Vorfall einen "Waffenführerschein" bei einem näher bezeichneten Waffenhändler gemacht habe, bei dem er auch in der Handhabung von Waffen geschult worden sei.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe sein bisheriges Wohlverhalten - so ua die Tatsache, dass er die Waffenbesitzkarte für seine Pumpgun erweitert habe, obwohl eine große Anzahl von Pumpgunbesitzern ihre Waffen nicht registrieren ließen und "im illegalen Raum" lebten - nicht berücksichtigt, so ist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die bisherige Unbescholtenheit und der Umstand, dass der Behörde bislang kein waffenrechtliches Zuwiderhandeln bekannt wurde, bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit in den Hintergrund treten (vgl. das hg Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl 2000/20/0375).

Aus diesen Gründen ist die von der belangten Behörde vorgenommene Prognose, die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit des Beschwerdeführers sei nicht gewährleistet, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 VwGG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 31. März 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030030.X00

Im RIS seit

21.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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